Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Fahrlässigkeit
Begrenzung der Sorgfaltspflicht durch den "Grundsatz des erlaubten Risikos": Fahrlässigkeit bei autonomen Systemen, „Aschaffenburger Fall“
Begrenzung der Sorgfaltspflicht durch den "Grundsatz des erlaubten Risikos": Fahrlässigkeit bei autonomen Systemen, „Aschaffenburger Fall“
4. April 2025
13 Kommentare
4,6 ★ (21.767 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die F fährt ihr Auto mit einem Spurhalteassistenten der Herstellerin H, als sie einen Schlaganfall erleidet und das Lenkrad nach rechts verreißt. Der Spurhalteassistent führt das Auto allerdings wieder auf die Straße, auf der es weiter fährt und später den O tödlich erfasst.
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Einordnung des Falls
Begrenzung der Sorgfaltspflicht durch den "Grundsatz des erlaubten Risikos": Fahrlässigkeit bei autonomen Systemen, „Aschaffenburger Fall“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die F ist taugliche Täterin (§ 222 StGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Allerdings hat auch die Herstellerin H den Tod des O kausal herbeigeführt (§ 222 StGB).
Genau, so ist das!
3. Eine Strafbarkeit der Herstellerin H setzt eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung voraus (§ 222 StGB).
Ja, in der Tat!
4. H hat sich objektiv sorgfaltspflichtwidrig verhalten, indem sie ein zwar ordnungsgemäß funktionierenden, mangels weiterer Schutzvorrichtungen aber nicht hinreichend sicheren Spurhalteassistenten einbaute.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
chuck lawris
23.2.2022, 22:48:01
Könnte man nicht dort ansetzen: Spurhalteassistenten sind darauf angelegt, zu reagieren, wenn der Mensch nicht reagiert. Sie sind dafür gemacht, falls Menschen einschlafen o.ä. Es liegt doch auf der Hand, dass das Auto geisterhaft weiterfährt, wenn die Fahrzeugführ. einschlafen. In Einzelfällen liegt also auch eine Erhöhung der Gefahr für Dritte vor. Wäre es dann nicht logische Konsequenz, den Assistent so einzustellen, dass das Auto aufhört zu fahren, wenn der Assisten ggfs gleich mehrmals aktiv wird? Dann weiß der Assistent ja, dass keiner das Steuer hat und dementsprechend auch keiner bremst. Alles Zumutbare hätte der Hersteller damit mE nicht unternommen.

Lukas_Mengestu
25.2.2022, 16:42:23
Hallo chuck lawris, spannender Punkt. Zentraler Dreh- und Angelpunkt bei der Bestimmung des erlaubten Risikos ist in der Tat der Umfang der zumutbaren Maßnahmen. Mit den von dir angeführten Argumenten kann man sich hier durchaus auch anders entscheiden. Letztlich bräuchte es hierfür aber Informationen über die technischen Möglichkeiten und dem damit verbundenen Aufwand. Mangels weiterer Sachverhaltsangaben würden wir hier aber
zugunstendes H unterstellen, dass er alles Zumutbare unternommen hat (
in dubio pro reo). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Blotgrim
21.5.2022, 11:41:28
Das Ding ist halt auch das der Spurhalte-Assistent sehr oft aktiv wird wenn man normal fährt, da er ja heutzutage auch kleine Fehler korrigiert.
Jan Ludwig
18.8.2024, 13:04:06
Ggf. kann man auch darauf abstellen, dass der Spurhalte-Assistent ja gerade, wie der Name schon sagt, für das Halten der Spur ein Assistent ist. Meiner Meinung nach ist es dann schwer zu argumentieren, der Hersteller müsste dann auch gleichzeitig einen Bremsassistenzen oder Ähnliches einbauen, da sich der Autoführer ja gerade für den Spurhalte-Assistenten entschieden hat, denn dieser lässt sich idR. auch ein- und ausschalten.
Lars C
9.1.2025, 19:43:49
Ich finde es wäre hier angebracht auf den Stand der Technik abzustellen. Moderne Fahrzeuge mit Spurhalteassistenten haben allesamt eine Warnfunktion. Diese besteht darin, dass das Fahrzeug erkennt, dass der Fahrer nicht mehr aktiv ist, da Lenkbewegungen nicht wie üblich ausgeführt werden oder sich die Hände der das Auto führenden Person nicht mehr am Lenkrad befinden. In meinem ehemaligen Firmenwagen habe ich diese mal bis an die Grenze ausgeführt und festgestellt, dass es einen wie von Jan Ludwig angesprochenen Bremsassistenten gibt, der das Auto im Falle von zu langem nicht-reagieren des Fahrers kontrolliert zum Stehen bringt. Ein über längere Zeit („später“ im Sachverhalt) führerlos vor sich hinfahrendes Fahrzeug stellt ohne Frage eine
Sorgfaltspflichtverletzungdes Herstellers dar, der der Hersteller welcher in der Lage ist eine Funktion zu programmieren die das Auto selbstständig in der Spur hält (Verreißen des Lenkrads, sinngemäß im Sachverhalt) durch geeignete Gegenmaßnahmen (Einleiten einer kontrollierten Gefahrenbremsung des Fahrzeugs) begegnen muss. (Hier würde ich § 1e II Nr. 3 StVG für einschlägig halten). Dies ist für den Hersteller eine objektive
Sorgfaltspflichtverletzung, bei objektiver Vorhersehbarkeit. Die daraus entstandenen Gefahren sind dem Hersteller über den
Pflichtwidrigkeitszusammenhangobjektiv zurechenbar. Somit halte ich an den Stand der Technik appellierend die Lösung der hier besprochenen Frage für falsch.
🦊²
6.7.2022, 17:29:01
Hi, als kurze Verständnisfrage: Die Herstellerin H ist hier als eine natürliche Person zu verstehen? (In der Praxis sind dies ja regelmäßig juristische Personen und damit würden ggf. weitere Zurechnungsprobleme auftreten) Liebe Grüße 🦊 2

Nora Mommsen
20.7.2022, 15:32:30
Hallo Fuchs², ganz genau! Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Jan Ludwig
18.8.2024, 13:05:13
Naja, ggf. müsste man dann über eine Zurechnung an den Geschäftsführer/die Vertretungsorgane nachdenken.
Jan Ludwig
18.8.2024, 13:06:55
Man sollte vllt die erste Frage etwas abändern. Gefragt ist dort, ob die Fahrerin ein tauglicher Täter einer fahrlässigen Tötung ist. Die Täterqualität ist i.E. nur bei Sonderdelikten, wie z.B. bei der Amtsträgerschaft zu problematisieren. Meiner Meinung nach sollte die Frage eher lauten: Stellt die Handlung eine solche im strafrechtlichen Sinne nach.
galapagosgarry
6.1.2025, 21:58:40
Sehe ich auch so. Ein tauglicher Täter ist grundsätzlich jeder Mensch, also auch die Autofahrerin. Es fehlt hier an der Handlung.