Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Fahrlässigkeit
Begrenzung der Sorgfaltspflichten durch Vertrauensgrundsatz bei Arbeitsteilung – "Wuppertaler Schwebebahnfall"
Begrenzung der Sorgfaltspflichten durch Vertrauensgrundsatz bei Arbeitsteilung – "Wuppertaler Schwebebahnfall"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B haben den Auftrag, zwei Stahlkrallen von den Gleisen einer Schwebebahn zu beseitigen. Sie verabreden mit zwei dazukommenden Helfern, dass diese die zweite Kralle entfernen. Dies erfolgt aber nicht, sodass es später zu einem für fünf Fahrgäste tödlichen Unfall kommt.
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Einordnung des Falls
Begrenzung der Sorgfaltspflichten durch Vertrauensgrundsatz bei Arbeitsteilung – "Wuppertaler Schwebebahnfall"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Strafbarkeit der A und B wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen (§§ 222, 13 StGB) setzt eine Garantenstellung von A und B voraus.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die fahrlässige Tötung durch Unterlassen setzt auch eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung voraus (§§ 222, 13 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Etwaige Sorgfaltspflichten von A und B können grundsätzlich durch den Vertrauensgrundsatz begrenzt werden.
Ja!
4. Nach Ansicht des BGHs durften A und B darauf vertrauen, dass die Helfer die zweite Stahlkralle entfernen.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Nach anderer Ansicht in der Literatur durften A und B indes darauf vertrauen, dass die Helfer die zweite Stahlkralle entfernen.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sniter
10.2.2023, 16:13:32
Liebes Team, mal eine ganz dumme Frage, aber warum prüft man §§ 222, 13 und nicht nur § 222? Was ist denn die relevante
Tathandlung?
Lukas_Mengestu
10.2.2023, 16:36:08
Hallo Sniter, die relevante
Tathandlungist die fehlende Beseitigung der Stahlkralle, es geht hier insoweit nicht um ein positives Tun, sondern um das strafbare Unterlassen einer gebotenen Handlung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Fuchsfrauchen
31.8.2023, 09:52:09
Hallo! Liegt der Schwerpunkt der
Vorwerfbarkeitnicht eher darin, dass A und B die Arbeit der Helfer nicht kontrolliert haben? Also ich würde auch ein Unterlassen sehen, aber an einen anderem Punkt anknüpfen. Bin ich hier auf dem Holzweg oder geht das auch?
algru
22.3.2024, 12:41:56
Die Antwort auf die Frage von Fuchsfrauchen interessiert mich auch! :)
CR7
8.6.2024, 14:29:55
Ich würde hier nicht an dem Protokollieren ansetzen. Denn A und B waren dazu ja verpflichtet, ihnen oblag der Auftrag. Sie waren ja nicht dazu beauftragt, Leute zu finden, die es für sie erledigen, sondern dass sie es selbst tun. A und B haben sich dazu entschieden, ihre Arbeitsverpflichtung aufzuteilen und damit ihre Verantwortung dazu weiterzureichen. Dann erscheint es aber nicht unbillig, die Verantwortung für etwaige Gefahren auf sie zu laden.