Schulung für Betriebsratsmitglieder
Betriebsverfassungsrecht II
Beteiligung in sozialen Angelegenheiten
Verteilung der Arbeitszeit I (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)
Verteilung der Arbeitszeit I (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Laut Betriebsvereinbarung dauert die Mittagspause im Versandhaus Qualle von 12-13 Uhr. Damit trotzdem das Telefon besetzt ist, ordnet Arbeitgeber Otto an, dass von Montag bis Donnerstag vier Arbeitnehmerinnen den Telefonisten abwechselnd vertreten und ihre Pause im Anschluss nachholen.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verteilung der Arbeitszeit I (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Lage Arbeitszeit unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch die regelmäßige Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Kann Otto die Vertretung des Telefonisten ohne Zustimmung des Betriebsrates regeln?
Nein!
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