Verteilung der Arbeitszeit I (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)

13. November 2024

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Laut Betriebsvereinbarung dauert die Mittagspause im Versandhaus Qualle von 12-13 Uhr. Damit trotzdem das Telefon besetzt ist, ordnet Arbeitgeber Otto an, dass von Montag bis Donnerstag vier Arbeitnehmerinnen den Telefonisten abwechselnd vertreten und ihre Pause im Anschluss nachholen.

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Einordnung des Falls

Verteilung der Arbeitszeit I (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Lage Arbeitszeit unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).

Genau, so ist das!

Dem Betriebsrat steht im Hinblick auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ein Mitbestimmungsrecht zu (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).Dazu gehört zB die Festlegung von arbeitsfreien Tagen (zB Samstag), Ausgestaltung der Schichtarbeit („Schichtplan“), Einführung von gleitender Arbeitszeit.
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2. Auch die regelmäßige Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).

Nein, das trifft nicht zu!

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates beschränkt sich auf die Lage der Arbeitszeit. Der Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung, also die Dauer, ist dagegen nicht mitbestimmungspflichtig. Dieser ergibt sich vielmehr aus dem Arbeitsvertrag bzw. ist regelmäßig auch durch Tarifvertrag vorgegeben.Bei einer bloß vorübergehenden Änderung der betriebsüblichen Arbeitszeit (Kurzarbeit bzw. Überstunden) steht dem Betriebsrat dagegen ein Mitbestimmungsrecht zu (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).

3. Kann Otto die Vertretung des Telefonisten ohne Zustimmung des Betriebsrates regeln?

Nein!

Die Lage der Arbeitszeit und damit auch die Lage der Pausen ist mitbestimmungspflichtig. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich dabei auch auf Vertretungsregelungen während der Pausen.Durch die getroffene Vertretungsregelung verschiebt sich für die Vertreterinnen die Lage ihrer Mittagspause. Da diese dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterliegt, muss Otto dessen Zustimmung für die vorgesehene Regelung einholen.Solange die Zustimmung nicht vorliegt, ist die Anordnung unwirksam.
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