Schulung für Betriebsratsmitglieder
Betriebsverfassungsrecht II
Beteiligung in sozialen Angelegenheiten
Verteilung der Arbeitszeit II - betrieblicher Bezug (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)
Verteilung der Arbeitszeit II - betrieblicher Bezug (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In dem Gebiet, das Staubsaugervertreterin Susanne betreuen muss, kommen viele potentielle Kunden erst spät von der Arbeit. Arbeitgeberin Alicia ordnet deshalb an, dass Susanne statt von 10-18 Uhr, von 12-20 Uhr arbeiten soll.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verteilung der Arbeitszeit II - betrieblicher Bezug (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Lage der Arbeitszeit unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates setzt voraus, dass eine kollektive Regelung betroffen ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
Ja, in der Tat!
3. Handelt es sich vorliegend um eine „kollektive Regelung“, obwohl lediglich Susanne von ihr betroffen ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)?
Ja!
4. Kann Alicia die Arbeitszeit ohne MItwirkung des Betriebsrates anpassen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)?
Nein, das ist nicht der Fall!
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