Schulung für Betriebsratsmitglieder

Betriebsverfassungsrecht II

Beteiligung in sozialen Angelegenheiten

Verteilung der Arbeitszeit II - betrieblicher Bezug (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)

Verteilung der Arbeitszeit II - betrieblicher Bezug (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)

11. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

In dem Gebiet, das Staubsaugervertreterin Susanne betreuen muss, kommen viele potentielle Kunden erst spät von der Arbeit. Arbeitgeberin Alicia ordnet deshalb an, dass Susanne statt von 10-18 Uhr, von 12-20 Uhr arbeiten soll.

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Einordnung des Falls

Verteilung der Arbeitszeit II - betrieblicher Bezug (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Lage der Arbeitszeit unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).

Genau, so ist das!

Dem Betriebsrat steht im Hinblick auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ein Mitbestimmungsrecht zu (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).Dazu gehört zB die Festlegung von arbeitsfreien Tagen (zB Samstag), Ausgestaltung der Schichtarbeit („Schichtplan“), Einführung von gleitender Arbeitszeit.
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2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates setzt voraus, dass eine kollektive Regelung betroffen ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).

Ja, in der Tat!

Außer in den Bereichen Urlaub (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG) und Wohnraum (§ 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG) besteht in sozialen Angelegenheiten ein Mitbestimmungsrecht nur dann, wenn eine kollektive Regelung vorliegt. Kollektive Regelungen sind solche, die einen betrieblichen Bezug aufweisen. Sie sind nicht durch die konkreten Umstände des einzelnen Arbeitsverhältnisses bedingt und beschränken sich folgerichtig nicht auf dieses Arbeitsverhältnis. Nicht maßgeblich ist, wie viele Arbeitnehmer von der Regelung betroffen sind. Die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer von der Regelung ist nach der Rechtsprechung dagegen als bloßes Indiz heranzuziehen.

3. Handelt es sich vorliegend um eine „kollektive Regelung“, obwohl lediglich Susanne von ihr betroffen ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)?

Ja!

Kollektive Regelungen sind solche, die nicht durch die konkreten Umstände des einzelnen Arbeitsverhältnisses bedingt seien und die sich folgerichtig nicht auf dieses Arbeitsverhältnis beschränken. Nicht maßgeblich ist, wie viele Arbeitnehmer von der Regelung betroffen sind.Die Änderung der Arbeitszeit erfolgte allein im Hinblick auf die Bedürfnisse der von Susanne zu betreuenden Kunden und hat damit allein betrieblichen Bezug.

4. Kann Alicia die Arbeitszeit ohne MItwirkung des Betriebsrates anpassen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Lage der Arbeitszeit und damit auch Beginn und Ende der Arbeitszeit ist mitbestimmungspflichtig. Soweit der Arbeitgeber hier eine kollektive Regelung treffen will, bedarf er der Zustimmung des Betriebsrates.Durch die geplante Änderung verschieben sich für Susanne Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeit. Die Verschiebung ist allein auf betriebliche Gründe gestützt und stellt somit eine kollektive Regelung dar. Insoweit besteht hier ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
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