Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2018
Haftung des Tierhalters als Beteiligter bei Schädigung durch mehrere Tiere
Haftung des Tierhalters als Beteiligter bei Schädigung durch mehrere Tiere
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A, B und C lassen ihre Pferde (P1, P2, P3) gemeinsam grasen. Als sie die Pferde in die Stallungen zurückführen, stellt sich heraus, dass P1 durch Tritte eines anderen Pferdes verletzt wurde. Es lässt sich nicht aufklären, ob es P2 oder P3 war. A entstehen Tierarztkosten von €4.000.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Haftung des Tierhalters als Beteiligter bei Schädigung durch mehrere Tiere
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist auch auf die Tierhalterhaftung des § 833 S. 1 BGB anwendbar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Voraussetzungen der §§ 830 Abs. 1 S. 2, 833 S. 1 BGB liegen vor.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Für einen Anspruch von A gegen B auf Ersatz der Tierarztkosten sind die Voraussetzungen des § 833 S. 1 BGB erfüllt.
Nein!
4. Bei Ansprüchen gegen Tierhalter ist vorrangig § 833 BGB (vor § 823 Abs. 1 BGB) zu prüfen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ira
3.11.2020, 14:26:14
Das heißt also, dass das Merkmal „Beteiligter“ bei Tieren nur erfüllt sein kann, wenn das Tier vor dem schädigenden Ereignis bereits ein solches Verhalten geäußert hatte?
FML
2.6.2021, 08:37:45
Ich denke mal hier kommt es eher darauf an, das es denklogisch und beweisbar ist, dass mehrere bei der Schädigung beteiligt waren. Hier war es nur 1 Pferd, es ist nur nicht klar welches. Vorverhalten ist irrelevant.
- tsch
20.10.2021, 17:52:59
Hey @FML, ist das nicht gerade die Situation, die 830 I 2 erfassen will? Andernfalls wäre dieser doch im Rahmen von 833 sonst (nie) anwendbar. Ich hatte mich auch, wie Ira, gefragt, was denn dann unter konkreter Gefährdung verstanden werden kann? Liebe Grüße :)
FML
20.10.2021, 23:27:02
@tschali. M.E. Braucht man für den §830 I 2 BGB auch immer „mehrere“ die „gehandelt“ haben und nur unklar ist durch wessen Handlung der Schaden letztlich entstanden ist. Hier im Fall ist aber nicht geklärt, ob beide Pferde an der Schädigung beteiligt waren oder nur eins von beiden. Es fehlt also gerade an der der haftungsbegründenden Kausalität. Anders verhielte es sich, wenn man den sicheren Nachweis hätte, dass beide Pferde gemeinsam auf das dritte Pferd eingewirkt hätten und nur unklar wäre, welche konkrete Aktion zum Schaden geführt hat. Dann wäre 833 iVm 830 I 2 einschlägig.
urheberrechtler
19.10.2021, 17:56:51
Wo lief der Fall?
Lukas_Mengestu
20.10.2021, 10:14:29
Hallo Urheberrechtler, leider können wir das gerade nicht mehr rekonstruieren. Die Tags vergeben wir nach entsprechenden Hinweisen aus der Jurafuchs Community. In der Vergangenheit haben wir bei den Tags leider noch nicht das Bundesland mit aufgenommen. Das haben wir bereits vor einiger Zeit umgestellt, sodass zumindest zukünftig immer klar wird, in welchem Bundesland ein Fall bereits lief. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Taylaw
20.10.2021, 15:33:45
Ich weiß, dass ein ähnlicher Fall auf jeden Fall mal in NRW lief :)