Zivilrecht

Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Entscheidungen von 2018

Haftung des Tierhalters als Beteiligter bei Schädigung durch mehrere Tiere

Haftung des Tierhalters als Beteiligter bei Schädigung durch mehrere Tiere

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Pferde

A, B und C lassen ihre Pferde (P1, P2, P3) gemeinsam grasen. Als sie die Pferde in die Stallungen zurückführen, stellt sich heraus, dass P1 durch Tritte eines anderen Pferdes verletzt wurde. Es lässt sich nicht aufklären, ob es P2 oder P3 war. A entstehen Tierarztkosten von €4.000.

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Einordnung des Falls

Haftung des Tierhalters als Beteiligter bei Schädigung durch mehrere Tiere

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer 2020

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist auch auf die Tierhalterhaftung des § 833 S. 1 BGB anwendbar.

Genau, so ist das!

§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist auch anwendbar, wenn mehrere Anspruchsgegner aus Gefährdungshaftung (§ 833 S. 1 BGB) in Anspruch genommen werden. Die Norm dient der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten des Anspruchsstellers hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität für zwei Fallkonstellationen: (1) Urheberzweifel (2) Anteilszweifel: Fest steht, dass zumindest einer von zwei "Beteiligten" den Schaden verursacht hat, es ist nur unaufklärbar wer. Die "Beteiligten" haben gemeinsam die Schadensursache gesetzt, unaufklärbar ist in welchem Verhältnis. Diese Wertung des § 830 Abs. 1 S. 2 ist auch bei der Gefährdungshaftung einschlägig, wenn der Anspruchsteller nicht weiß, auf welchen "Gefährder" sein Schaden zurückzuführen ist (Looschelders BT, 13. A., RdNr. 1393ff.) Nach hM ist § 830 Abs. 1 S. 2 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage.
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2. Die Voraussetzungen der §§ 830 Abs. 1 S. 2, 833 S. 1 BGB liegen vor.

Nein, das trifft nicht zu!

Tatbestandlich setzt § 830 Abs. 1 S. 2 BGB mehrere "Beteiligte" voraus. Die Norm hilft also nicht beim Nachweis, dass dem Schädiger überhaupt eine rechtswidrige Handlung zur Last fällt. Sie erleichtert lediglich den Beweis, wenn unklar ist, welche von mehreren schädigungsgeeigneten Handlungen den Schaden letztendlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). BGH: Damit ein Anspruchsgegner "Beteiligter" ist, müsse sein Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt haben. Auch für den Fall der Gefährdungshaftung setze dies den Nachweis einer konkreten Gefährdung voraus, die auch kausalitätsgeeignet war.Das bloße Halten eines Tieres genüge nicht (BGH RdNr. 13). Hier fehlt es am Nachweis einer gefährdungsgeeigneten Handlung von P2 und P3.

3. Für einen Anspruch von A gegen B auf Ersatz der Tierarztkosten sind die Voraussetzungen des § 833 S. 1 BGB erfüllt.

Nein!

Die Gefährdungshaftung nach § 833 S. 1 BGB setzt voraus, dass sich im Unfall eine „spezifische“ oder „typische“ Tiergefahr desjenigen Tieres verwirklicht hat, dessen Halter in Anspruch genommen wird. Dies ist dann der Fall, wenn ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten des betreffenden Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat ursächlich geworden ist (BGH, RdNr. 9).Hier ist aber unklar, ob überhaupt ein Verhalten des P2 (Pferd des B) für den Eintritt des Schadens verantwortlich ist. Der Nachweis der Kausalität ist aber Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs (Looschelders BT, 13. A., RdNr. 1347).

4. Bei Ansprüchen gegen Tierhalter ist vorrangig § 833 BGB (vor § 823 Abs. 1 BGB) zu prüfen.

Genau, so ist das!

§ 833 S. 1 BGB normiert eine Gefährdungshaftung. Anders als sonst im Deliktsrecht (Verschuldensprinzip) muss der Geschädigte dem Tierhalter kein Verschulden nachweisen. Der Tierhalter haftet nicht für ein vorwerfbares Verhalten, sondern für das Innehaben der Gefahrenquelle. Er kann sich aber ggf. nach § 833 S. 2 BGB exkulpieren. Danach haftet der Halter nicht, wenn das Tier (1) ein Haustier ist und (2) dieses dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist und (3) der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ira

Ira

3.11.2020, 14:26:14

Das heißt also, dass das Merkmal „Beteiligter“ bei Tieren nur erfüllt sein kann, wenn das Tier vor dem schädigenden Ereignis bereits ein solches Verhalten geäußert hatte?

FML

FML

2.6.2021, 08:37:45

Ich denke mal hier kommt es eher darauf an, das es denklogisch und beweisbar ist, dass m

ehre

re bei der Schädigung beteiligt waren. Hier war es nur 1 Pferd, es ist nur nicht klar welches. Vorverhalten ist irrelevant.

-T

- tsch

20.10.2021, 17:52:59

Hey @FML, ist das nicht gerade die Situation, die 830 I 2 erfassen will? Andernfalls wäre dieser doch im Rahmen von 833 sonst (nie) anwendbar. Ich hatte mich auch, wie Ira, gefragt, was denn dann unter konkreter Gefährdung verstanden werden kann? Liebe Grüße :)

FML

FML

20.10.2021, 23:27:02

@tschali. M.E. Braucht man für den §830 I 2 BGB auch immer „m

ehre

re“ die „gehandelt“ haben und nur unklar ist durch wessen Handlung der Schaden letztlich entstanden ist. Hier im Fall ist aber nicht geklärt, ob beide Pferde an der Schädigung beteiligt waren oder nur eins von beiden. Es fehlt also gerade an der der haftungsbegründenden Kausalität. Anders verhielte es sich, wenn man den sicheren Nachweis hätte, dass beide Pferde gemeinsam auf das dritte Pferd eingewirkt hätten und nur unklar wäre, welche konkrete Aktion zum Schaden geführt hat. Dann wäre 833 iVm 830 I 2 einschlägig.

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

26.10.2024, 19:50:30

Ich halte es für ziemlich bizarr, dass § 830 auf Tiere angewandt wird. Wenn ich den Fall richtig verstanden habe, sind tatsächlich die Pferde mit "Beteiligte" gemeint. Demnach können Tiere auch mittäterschaftlich und anstifetend wirken?

urheberrechtler

urheberrechtler

19.10.2021, 17:56:51

Wo lief der Fall?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.10.2021, 10:14:29

Hallo Urheberrechtler, leider können wir das gerade nicht mehr rekonstruieren. Die Tags vergeben wir nach entsprechenden Hinweisen aus der Jurafuchs Community. In der Vergangenheit haben wir bei den Tags leider noch nicht das Bundesland mit aufgenommen. Das haben wir bereits vor einiger Zeit umgestellt, sodass zumindest zukünftig immer klar wird, in welchem Bundesland ein Fall bereits lief. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

TAY

Taylaw

20.10.2021, 15:33:45

Ich weiß, dass ein ähnlicher Fall auf jeden Fall mal in NRW lief :)


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