Allgemeinbildung Recht
Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII)
Alter bei Bitte um Inobhutnahme
Alter bei Bitte um Inobhutnahme
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bei einem Gespräch des Jugendamtes mit der 8-jährigen Vanessa erzählt sie von heftigen verbalen Auseinandersetzungen zwischen ihren Eltern. Sie gibt an, zunächst nicht mehr nach Hause zurückkehren zu wollen.
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Einordnung des Falls
Alter bei Bitte um Inobhutnahme
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, einen Minderjährigen in Obhut zu nehmen, wenn dieser darum bittet (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der Bitte um Inobhutnahme (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII) muss der Minderjährige mindestens 10 Jahre alt sein.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Vanessa bittet beim Gespräch mit dem Jugendamt um eine Inobhutnahme (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII).
Ja, in der Tat!
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