Alter bei Bitte um Inobhutnahme
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bei einem Gespräch des Jugendamtes mit der 8-jährigen Vanessa erzählt sie von heftigen verbalen Auseinandersetzungen zwischen ihren Eltern. Sie gibt an, zunächst nicht mehr nach Hause zurückkehren zu wollen.
Einordnung des Falls
Alter bei Bitte um Inobhutnahme
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, einen Minderjährigen in Obhut zu nehmen, wenn dieser darum bittet (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII).
Ja!
2. Bei der Bitte um Inobhutnahme (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII) muss der Minderjährige mindestens 10 Jahre alt sein.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Vanessa bittet beim Gespräch mit dem Jugendamt um eine Inobhutnahme (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII).
Ja, in der Tat!