Ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mieterin O lädt die T zu Kaffee und Kuchen ein. Da sie noch schnell Milch einkaufen muss, schreibt sie T bei WhatsApp, die Terrassentür sei offen, T könne schon rein. Während O an der Schlange steht, betritt T die Wohnung und wäscht die mitgebrachten Erdbeeren.
Einordnung des Falls
Ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. O ist "Berechtigte" (§ 123 Abs. 1 StGB).
Ja!
2. T hat die Wohnung "gegen den Willen des Berechtigten betreten" (§ 123 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!