Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)

Ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis

Ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mieterin O lädt die T zu Kaffee und Kuchen ein. Da sie noch schnell Milch einkaufen muss, schreibt sie T bei WhatsApp, die Terrassentür sei offen, T könne schon rein. Während O an der Schlange steht, betritt T die Wohnung und wäscht die mitgebrachten Erdbeeren.

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Einordnung des Falls

Ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. O ist "Berechtigte" (§ 123 Abs. 1 StGB).

Ja!

Berechtigter ist der Hausrechtsinhaber und damit derjenige, der die Räume bewohnt und in ihnen seine räumliche Privatsphäre rechtmäßig begründet hat. Das Hausrecht wird mit Einzug begründet und endet mit Auszug. Bei unrechtmäßiger Inbesitznahme (Hausbesetzung) besteht kein Hausrecht. Als Mieterin hat O das Hausrecht und ist Berechtigte.
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2. T hat die Wohnung "gegen den Willen des Berechtigten betreten" (§ 123 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Gegen den Willen erfordert eine tatsächliche Willensbildung des Berechtigten dahingehend, dem Betreten des Raums durch den Täter nicht zuzustimmen. Die Äußerung dieses Willens kann ausdrücklich (Hausverbot), aber auch konkludent (z.B. aus dem Vorhandensein eines Zugangshindernisses wie Tür und Mauer sowie aus den für die konkrete Situation sozialüblichen Verkehrsformen) erfolgen. Ein Einverständnis des Berechtigten schließt bereits die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens aus. T hat die Wohnungsgrenze körperlich überschritten und die Wohnung somit betreten. O hat ihr Einverständnis erklärt, dass T die Wohnung betritt.
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