Durch Täuschung erschlichenes Einverständnis

12. April 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mieter M lässt die T, die sich fälschlicherweise als Mitarbeiterin der Stadtwerke vorstellt, zum Ablesen der Zähler in seine Wohnung. Wie von vornherein geplant, nimmt T dabei heimlich Wertgegenstände des M an sich.

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Einordnung des Falls

Durch Täuschung erschlichenes Einverständnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die Wohnung "gegen den Willen des Berechtigten betreten" (§ 123 Abs. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Gegen den Willen erfordert eine tatsächliche Willensbildung des Berechtigten dahingehend, dem Betreten des Raums durch den Täter nicht zuzustimmen. Ein Einverständnis des Berechtigten schließt bereits die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens aus. Dies gilt nach h.M. auch für das durch Täuschung (über Motiv oder Absichten) erschlichene oder das dem Täter unbekannte Einverständnis. § 123 Abs. 1 StGB stellt auf den tatsächlich geäußerten Willen ab, der gegebenenfalls von dem Willen abweichen kann, den der Hausrechtsinhaber gebildet hätte, wenn er alle Umstände gekannt hätte (hypothetischer Wille). M hat sein Einverständnis erklärt, dass T die Wohnung betritt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ranii

Ranii

3.12.2022, 12:56:03

Wird hier auch i.R.d. Einverständnisses vllt diskutiert, wie es aussieht, wenn das Opfer glaubt, es müsse die Person reinlassen (vergleichbar mit dem Dönerspießfall als Trickdiebstahl statt

Sachbetrug

s)? Denn den Heizungaableser muss man ja reinlassen…

Nora Mommsen

Nora Mommsen

5.12.2022, 12:58:11

Hallo Ranii, im Falle des Diebstahls muss die

Wegnahme

- also der Gewahrsamswechsel gegen den Willen des bisherigen Inhabers vollziehen. Das Reinlassen müsste also ein Einverständnis in die Mitnahme von Wertgegenständen darstellen, das ist doch eher fernliegend. Ein Einverständnis ist daher hier nicht anzusprechen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Rechtsanwalt B. Trüger

Rechtsanwalt B. Trüger

10.2.2025, 11:42:27

Führt dann die h.M. nicht im Ergebnis dazu, dass der Täter (zumindest wegen vollendeten Delikts) unter Umständen straffrei bleibt? Als Beispiel: T wird wie in diesem Sachverhalt von O aufgrund der Täuschung hineingelassen. Allerdings findet T dann nichts was er stehlen kann. Wenn er dann einfach wieder abhaut ohne etwas wegzunehmen, liegt kein vollendetes Delikt vor, obwohl T nur aufgrund einer Täuschung in so einen schutzwürdigen Bereich des O gelangt ist. Übersehe ich hier etwas? Wäre der § 1

23 StGB

sonst zu weit gefächert, wenn die „Täuschungshandlung“ ausreichen würde um den Willen des Berechtigten zu verneinen? Ich sehe, dass es so in Fällen, in denen der Täter z.B. in einen Einkaufsladen geht nur um etwas zu stehlen auch immer zur Verwirklichung des § 123 kommen würde, aber da wird man grds. ja auch nicht vorher kontrolliert oder hineingelassen. Ist hier eine Unterscheidung im generellen nicht deutlich sachgerechter? Vielen Dank im voraus :)


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