Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Durch Täuschung erschlichenes Einverständnis
Durch Täuschung erschlichenes Einverständnis
12. April 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (3.295 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Mieter M lässt die T, die sich fälschlicherweise als Mitarbeiterin der Stadtwerke vorstellt, zum Ablesen der Zähler in seine Wohnung. Wie von vornherein geplant, nimmt T dabei heimlich Wertgegenstände des M an sich.
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Einordnung des Falls
Durch Täuschung erschlichenes Einverständnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die Wohnung "gegen den Willen des Berechtigten betreten" (§ 123 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ranii
3.12.2022, 12:56:03
Wird hier auch i.R.d. Einverständnisses vllt diskutiert, wie es aussieht, wenn das Opfer glaubt, es müsse die Person reinlassen (vergleichbar mit dem Dönerspießfall als Trickdiebstahl statt
Sachbetrugs)? Denn den Heizungaableser muss man ja reinlassen…

Nora Mommsen
5.12.2022, 12:58:11
Hallo Ranii, im Falle des Diebstahls muss die
Wegnahme- also der Gewahrsamswechsel gegen den Willen des bisherigen Inhabers vollziehen. Das Reinlassen müsste also ein Einverständnis in die Mitnahme von Wertgegenständen darstellen, das ist doch eher fernliegend. Ein Einverständnis ist daher hier nicht anzusprechen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Rechtsanwalt B. Trüger
10.2.2025, 11:42:27
Führt dann die h.M. nicht im Ergebnis dazu, dass der Täter (zumindest wegen vollendeten Delikts) unter Umständen straffrei bleibt? Als Beispiel: T wird wie in diesem Sachverhalt von O aufgrund der Täuschung hineingelassen. Allerdings findet T dann nichts was er stehlen kann. Wenn er dann einfach wieder abhaut ohne etwas wegzunehmen, liegt kein vollendetes Delikt vor, obwohl T nur aufgrund einer Täuschung in so einen schutzwürdigen Bereich des O gelangt ist. Übersehe ich hier etwas? Wäre der § 1
23 StGBsonst zu weit gefächert, wenn die „Täuschungshandlung“ ausreichen würde um den Willen des Berechtigten zu verneinen? Ich sehe, dass es so in Fällen, in denen der Täter z.B. in einen Einkaufsladen geht nur um etwas zu stehlen auch immer zur Verwirklichung des § 123 kommen würde, aber da wird man grds. ja auch nicht vorher kontrolliert oder hineingelassen. Ist hier eine Unterscheidung im generellen nicht deutlich sachgerechter? Vielen Dank im voraus :)