Durch Täuschung erschlichenes Einverständnis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mieter M lässt die T, die sich fälschlicherweise als Mitarbeiterin der Stadtwerke vorstellt, zum Ablesen der Zähler in seine Wohnung. Wie von vornherein geplant, nimmt T dabei heimlich Wertgegenstände des M an sich.
Einordnung des Falls
Durch Täuschung erschlichenes Einverständnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die Wohnung "gegen den Willen des Berechtigten betreten" (§ 123 Abs. 1 StGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
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Ranii
3.12.2022, 12:56:03
Wird hier auch i.R.d. Einverständnisses vllt diskutiert, wie es aussieht, wenn das Opfer glaubt, es müsse die Person reinlassen (vergleichbar mit dem Dönerspießfall als Trickdiebstahl statt Sachbetrugs)? Denn den Heizungaableser muss man ja reinlassen…

Nora Mommsen
5.12.2022, 12:58:11
Hallo Ranii, im Falle des Diebstahls muss die Wegnahme - also der Gewahrsamswechsel gegen den Willen des bisherigen Inhabers vollziehen. Das Reinlassen müsste also ein Einverständnis in die Mitnahme von Wertgegenständen darstellen, das ist doch eher fernliegend. Ein Einverständnis ist daher hier nicht anzusprechen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team