Erschlichenes Einverständnis: Täuschung unter Verstoß gegen Strafprozessrecht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat in einem Strafverfahren gegen den Beschuldigten O die Rolle als verdeckt ermittelnde Polizeibeamtin. Unter Verstoß gegen § 110c S. 2 StPO täuscht sie O darüber, ein strafprozessuales Zutrittsrecht zu Os Wohnung zu haben. Daraufhin gewährt O ihr Einlass.
Einordnung des Falls
Erschlichenes Einverständnis: Täuschung unter Verstoß gegen Strafprozessrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die Wohnung "gegen den Willen des Berechtigten betreten" (§ 123 S. 1 StGB).
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Jurakatze1987
6.8.2020, 11:23:54
Ist der Fall nicht vergleichbar mit dem Dieb, der sich als Beamter ausgibt und dabei eine Sache beschlagnahmt? Man hat darin ja trotzdem einen Diebstahl gesehen, weil das Opfer glaubte zur Duldung der Beschlagnahme verpflichtet zu sein. Wenn T ein Zutrittsrecht vortäuscht liegt der Fall doch eigentlich ähnlich, oder? 🤔

Marilena
6.8.2020, 15:39:24
Hallo Jurakatze1987, stimmt, das hört sich auf den ersten Blick nach einem ähnlichen Fall an. Klingt aber eher nach Betrug, oder täusche ich mich? Dass es im Rahmen des § 123 StGB auf den tatsächlich geäußerten Willen ankommt und nicht darauf, wie der wahre Wille ohne Täuschung geäußert worden wäre, ist in jedem Fall die h.M.

Jurakatze1987
6.8.2020, 15:42:54
Ja, das kann schon sein. Aber wenn ein Betrug benötigt eine Verfügungsbefugnis. Ist das Opfer der Meinung, dass es rechtlich keine Wahl hat als herauszugeben, dann ist zwar eine Täuschung, aber es fehlt an der Verfügung, denn derjenige glaubt verpflichtet zu sein, die Sache herauszugeben.

Marilena
6.8.2020, 15:55:48
Ja ich hab das gerade nochmal recherchiert, Du hattest das ganz richtig im Kopf. Bei scheinbaren „Beschlagnahmen“ unter Vortäuschung einer Amtsträgereigenschaft liegt nach h.M. nicht nur bei bloßer Duldung der angeblichen Sicherstellung, sondern auch bei Aushändigung der Sache durch das Opfer vor.

Marilena
6.8.2020, 15:56:32
*liegt nach h.M. Wegnahme nicht nur bei...

Jurakatze1987
6.8.2020, 15:59:09
Demnach muss das bei einer Vortäuschung eines Zutrittsrechts ähnlich liegen, denn der entgegenstehende Wille ist ja bei § 123 StGB wie bei § 242 StGB Tatbestandsmerkmal.

Marilena
6.8.2020, 16:03:03
Ich finde Deine Überlegungen sehr schlüssig und lesenswert. Aber ich gehe davon aus, dass es unterschiedlich liegt. Denn ich hab mir dieses Fallbeispiel nicht ausgedacht, es steht so (oder ganz ähnlich) in jedem gängigen Kommentar und Lehrbuch.

Jurakatze1987
6.8.2020, 16:13:51
https://www.lecturio.de/magazin/tathandlung-wegnahme-2/. Ja kann schon sein. Aber irgendwie finde ich es halt verwirrend.

Jurakatze1987
5.8.2021, 15:52:44
Also bei mir klappt die Verlinkung. Da geht es um Probleme von § 242. Hab es eben nachgeprüft