+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kanufahrer K möchte sich bei V ein Kanu für €1000 kaufen. K möchte in Raten zahlen und bittet seine Freundin B, für ihn eine Bürgschaft zu übernehmen. Dazu ist sie gerne bereit und erklärt gegenüber V schriftlich, für die Verbindlichkeit des K in Höhe von €1000 bürgen zu wollen. V nimmt das Angebot an.

Einordnung des Falls

Bürgschaft und Grundverhältnis 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V und B haben einen wirksamen Bürgschaftsvertrag abgeschlossen (§ 765 Abs. 1 BGB).

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Ja, in der Tat!

Ein Bürgschaftsvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande (§§ 145ff. BGB). Vertragsinhalt ist die Verpflichtung des Bürgen für die Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB). Der Vertrag muss alle essentialia negotii enthalten (Vertragsparteien, Person des Hauptschuldners, Hauptschuld und den Willen des Bürgen, eine Bürgschaft zu übernehmen). Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich (§ 766 S. 1 BGB). Bürge B erklärt gegenüber V für die Kaufpreisverbindlichkeit des K (§ 433 Abs. 2 Alt. 2 BGB) in Höhe von €1000 einzustehen. Damit einigen sich B und V über den Inhalt des § 765 Abs. 1 BGB. Im Vertrag sind die essentialia negotii enthalten. Die Bürgschaftserklärung des B erfolgte schriftlich.

2. Zwischen B und K besteht ein Rechtsgeschäft.

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Ja!

Für den Bestand eines Bürgschaftsvertrages ist grundsätzlich ein zugrunde liegendes Rechtsverhältnis nicht erforderlich. Häufig liegt der Erteilung der Bürgschaft jedoch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner zugrunde, das sogenannte Grundverhältnis. Dieses kann beispielsweise als Auftrag (§ 662 BGB) oder entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) zu qualifizieren sein. K bittet B, eine Bürgschaft zu übernehmen. B ist dazu bereit. Die Übernahme der Bürgschaft gegenüber dem Gläubiger erfolgt damit auf Basis einer Einigung und nicht auf einer Eigeninitiative des B. Ein Rechtsgeschäft ist gegeben.

3. Die Rechtsbeziehung zwischen B und K ist als Auftrag (§ 662 BGB) zu qualifizieren.

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Genau, so ist das!

Charakteristisch für den Auftrag ist, dass sich der Beauftragte verpflichtet, ein vom Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen (§ 662 BGB). Ein Auftrag kommt damit insbesondere bei einer unentgeltlichen Bürgschaft im Familien- und Freundeskreis in Betracht. Die Bürgschaft wird vorliegend unentgeltlich im Freundeskreis erteilt. Damit liegt ein Auftrag vor (§ 662 BGB).

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