Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Bürgschaft, §§ 765ff. BGB
Bürgschaft und Grundverhältnis 1
Bürgschaft und Grundverhältnis 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kanufahrer K möchte sich bei V ein Kanu für €1000 kaufen. K möchte in Raten zahlen und bittet seine Freundin B, für ihn eine Bürgschaft zu übernehmen. Dazu ist sie gerne bereit und erklärt gegenüber V schriftlich, für die Verbindlichkeit des K in Höhe von €1000 bürgen zu wollen. V nimmt das Angebot an.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bürgschaft und Grundverhältnis 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V und B haben einen wirksamen Bürgschaftsvertrag abgeschlossen (§ 765 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen B und K besteht ein Rechtsgeschäft.
Ja!
3. Die Rechtsbeziehung zwischen B und K ist als Auftrag (§ 662 BGB) zu qualifizieren.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊LEXDEROGANS
1.4.2021, 09:33:33
Warum wird hier allein aGrd. einer Einigung zw. K und B auf ein Rechtsgeschäft geschlossen? Bedarf es hierfür nicht auch zmd. eines Rechtsbindungswillens?
Lukas_Mengestu
17.12.2021, 18:16:28
Hallo LEXDEROGANS, in der Tat kommt ein Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Die Willenserklärungen müssen objektiv von einem Rechtsbindungswillen getragen sein. Dass es an dem Willen gefehlt hat, hier ein unentgeltliches Geschäft in Form des Auftrags zu übernehmen, ließ sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Wir haben ihn dennoch jetzt etwas präzisiert um klarzustellen, dass B den Auftrag übernimmt. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team
evanici
5.9.2023, 11:17:47
Könntet ihr eventuell ein Beispiel dafür geben, wann kein Rechtsgeschäft zwischen Bürge und Schuldner vorliegt?
Daniel
5.2.2024, 14:52:18
Hallo Jurafuchs-Team, dies würde mich auch interessieren. Liebe Grüße!
Flohm
13.3.2024, 13:56:02
Ich glaube (!!), wenn eine GoA vorliegt, z.B. weil der Bürge sich aus Eigeninitiative verbürgt.
Nils
1.7.2024, 14:05:45
FW
8.11.2024, 12:46:25
Hi, Könnte man auch einen Schenkungsvertrag annehmen? Letztendlich ist der Auftrag ja eher ein weisungsgebundenes Verhältnis, was ich hier nicht unbedingt bejahen würde. Die Eltern übernehmen die Schuld ja eher freiwillig aus sozialen Gründen - ähnlich wie bei den Fällen der Auflassung - und somit passt m.E. eher die Schenkung. Ferner ist dadurch auch der Schuldner besser geschützt, da man
konkludentden gesetzlichen Forderungsübergang entweder ausschließt oder einen
konkludenten Erlass vereinbart. Dadurch besteht nicht die Gefahr von
Aufwendungsersatzansprüchen der Eltern gegen den Minderjährigen. Und bei Fehlverhalten des Minderjährigen könnte man davon die Rückforderung wegen groben Undanks in Betracht ziehen.