Bürgschaft und Grundverhältnis 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kanufahrer K möchte sich bei V ein Kanu für €1000 kaufen. K möchte in Raten zahlen und bittet seine Freundin B, für ihn eine Bürgschaft zu übernehmen. Dazu ist sie gerne bereit und erklärt gegenüber V schriftlich, für die Verbindlichkeit des K in Höhe von €1000 bürgen zu wollen. V nimmt das Angebot an.
Einordnung des Falls
Bürgschaft und Grundverhältnis 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V und B haben einen wirksamen Bürgschaftsvertrag abgeschlossen (§ 765 Abs. 1 BGB).
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Ja, in der Tat!
2. Zwischen B und K besteht ein Rechtsgeschäft.
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Ja!
3. Die Rechtsbeziehung zwischen B und K ist als Auftrag (§ 662 BGB) zu qualifizieren.
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Genau, so ist das!
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🦊LEXDEROGANS
1.4.2021, 09:33:33
Warum wird hier allein aGrd. einer Einigung zw. K und B auf ein Rechtsgeschäft geschlossen? Bedarf es hierfür nicht auch zmd. eines Rechtsbindungswillens?

Lukas_Mengestu
17.12.2021, 18:16:28
Hallo LEXDEROGANS, in der Tat kommt ein Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Die Willenserklärungen müssen objektiv von einem Rechtsbindungswillen getragen sein. Dass es an dem Willen gefehlt hat, hier ein unentgeltliches Geschäft in Form des Auftrags zu übernehmen, ließ sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Wir haben ihn dennoch jetzt etwas präzisiert um klarzustellen, dass B den Auftrag übernimmt. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team
evanici
5.9.2023, 11:17:47
Könntet ihr eventuell ein Beispiel dafür geben, wann kein Rechtsgeschäft zwischen Bürge und Schuldner vorliegt?