Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Rückgriff des Sicherungsgebers

Beschränkung des Forderungsübergangs durch Innenverhältnis - Schenkung im Innenverhältnis

Beschränkung des Forderungsübergangs durch Innenverhältnis - Schenkung im Innenverhältnis

4. April 2025

17 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B will ihrem Freund S eine Freude machen. Sie weiß, dass er ein Darlehen bei G aufnehmen will, um seinem Traum als Künstler nachzugehen. Deswegen schenkt sie S zum Geburtstag, dass sie für S gegenüber G bürgt. Es kommt zum Zahlungsausfall, B springt ein.

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Einordnung des Falls

Beschränkung des Forderungsübergangs durch Innenverhältnis - Schenkung im Innenverhältnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat nach hM gegen S einen Regressanspruch, da die Hauptforderung mit Zahlung auf sie übergegangen ist (§ 774 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Neben Rückgriffsansprüchen aus dem Innenverhältnis zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner, gibt das Gesetz dem Bürgen eine Möglichkeit, auf den Hauptschuldner, für den er sich verbürgt hat, zurückzugreifen. Zahlt der Bürge auf die Hauptforderung, erlischt diese nicht, sondern diese geht diese durch Gesetz auf den zahlenden Bürgen über (cessio legis). Nach hM erfolgt der Anspruchsübergang dabei unabhängig vom Innenverhältnis der Parteien. B hat G befriedigt. Die Forderung, die G gegen S hatte, ist also auf B übergegangen (vgl. § 774 Abs. 1 S. 1 BGB).
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2. Neben dem Bürgschaftsverhältnis zwischen B und G besteht zwischen S und B auch ein Auftragsverhältnis (§ 662 BGB).

Nein!

Bei einer Bürgschaft übernimmt der Bürge in der Regel die Bürgschaft nicht spontan und ohne Interesse daran, sondern auf Veranlassung des Schuldners. Meist liegt deshalb neben der Bürgschaft ein Auftragsverhältnis (unentgeltlich, § 662 BGB) oder eine Geschäftsbesorgung (entgeltlich, § 675 BGB) zugrunde. Eine Bürgschaft kann aber auch im Rahmen einer Schenkung übernommen werden. B hat von sich aus die Bürgschaft übernommen. Dies geschah also nicht im Rahmen eines Auftrags durch S, sondern durch eine Schenkung (vgl. § 516 Abs. 1 BGB). Die Schenkung ist formbedürftig (§ 518 Abs. 2 BGB). Hier hat B aber schon durch die Zahlung die Schenkung vollzogen. Der Formmangel wurde dadurch geheilt.

3. B hat die Schuld des S gegenüber G vollständig beglichen. Kann B deshalb gegenüber S auch in voller Höhe Rückgriff nehmen (§ 774 Abs. 1 S. 1 BGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Hauptforderung geht nach hM auf den Bürgen über, soweit er den Gläubiger befriedigt hat. Allerdings ist die Verpflichtung des Schuldners zur Rückzahlung beschränkt durch das Innenverhältnis. Der Schuldner kann dem Bürgen Einreden aus dem Innenverhältnis entgegenhalten (§ 774 Abs. 1 S. 3 BGB). Der Bürgschaft lag ein Schenkungsvertrag zwischen B und S zugrunde. Diese zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der Schenkende keine (monetäre) Gegenleistung erwartet und fordern kann. S ist also nicht dazu verpflichtet, die Hauptforderung nun gegenüber B zu begleichen. Die Einrede der Schenkung aus dem Innenverhältnis kann S dem G entgegenhalten. Nach anderer Auffassung geht aufgrund der Schenkung die Hauptforderung schon gar nicht auf B über, sondern erlischt direkt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAN

Daniel

21.6.2023, 22:54:31

Ich hätte aus dem Vorliegen einer Schenkung nicht einfach gefolgert, dass unproblematisch eine Rückforderung in Innenverhältnis ausgeschlossenen sein soll, sondern hätte im Rahmen der Auslegung der WE diese Frage breiter problematisiert. Geschenkt werden sollte schließlich nicht ein Betrag in Höhe der Hauptschuld, dann wäre die Schenkung auch anders verlaufen (Barzahlung oder Überweisung in entsprechender Höhe, Schuldübernahme, Leistung auf die Schuld des S oder ähnliches). Außerdem verleitet der Ausschluss der Rückforderung den Hauptschuldner gewissermaßen dazu, die Schuld nicht zu begleichen und den Sicherungsfall herbeizuführen (womit sich eventuell weitere Probleme auftun würden, wie Treu und Glauben oder das

Schikane

verbot). Stattdessen wurde die "Bürgschaft" geschenkt, und diese sieht im Grundsatz die Rückforderung vor. Wirtschaftlich könnte argumentiert werden, dass damit die Möglichkeit zum Vertragsschluss geschenkt wurde sowie das Tragen des Insolvenzrisikos, wenn der Hauptschuldner werden den ursprünglichen Gläubiger noch später den Bürgen befriedigen kann. Und zum Argument der Unentgeltlichkeit: Die Zahlung an den Bürgen würde ich auch nicht als Entgelt betrachten, denn in gleicher Höhe hätte der Hauptschuldner ohnehin an den ursprünglichen Gläubiger leisten müssen. Darum hätte ich mich im Ergebnis wohl auch eher dafür ausgesprochen, dass eine Rückforderung möglich ist. Ist das so vertretbar, oder was übersehe ich?

DAN

Daniel

9.8.2023, 11:40:04

Ich würde mich immer noch über eine Antwort freuen

CR7

CR7

28.8.2023, 11:56:17

Sehe es wie Daniel

DAV

David.

4.11.2023, 20:57:55

Ich sehe es auch so wie Daniel. Sonst hätte B ja auch direkt den

Geld

betrag schenken können, also klar, möglich wäre, dass S doch noch gezahlt hätte, halte es aber dennoch für deutlich naheliegender, dass S damit lediglich die Möglichkeit zum Vertragsschluss geschenkt werden sollte, die Möglichkeit der Rückforderung aber eben bestehen bleiben sollte.

NI

Nils

16.11.2023, 13:50:27

Man könnte dann vl im Nachhinein über eine Schenkung in Form eines Erlasses der übergegangenen Forderung nachdenken.

MAG

Magie99Capona

4.7.2024, 20:49:11

Sehe es auch so wie Daniel und würde mich freuen wenn hierauf noch geantwortet wird, habe wenn ich nicht aufpasse jedes Mal hier die Frage falsch weil ich auch denke das geschenkt wurde das sie bürgt aber nicht das sie ohne Regressmöglichkeit die Hauptschuld übernehmen möchte dann hätte es ja verschiedene andere Wege gegeben

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

18.9.2024, 12:40:29

Hallo @Daniel, vielen Dank für die spannende Frage und an die anderen für die guten Ergänzungen. Letztlich ist das eine sehr einzelfallabhängige Auslegungsfrage, über die man sicher diskutieren kann. Dementsprechend lässt sich Deine Meinung hier prinzipiell hören, erst recht mit den guten genannten Argumenten dazu. Vielleicht einige Argumente dagegen (und tendenziell gegen jeglichen Rückgriff): Dass es ökonomisch andere (und evtl durchaus sinnvollere) Möglichkeiten gegeben hätte, S zu unterstützen, spricht mE nicht unbedingt gegen eine Schenkung in voller Höhe. Ob und warum sich B (bewusst?) für eine Bürgschaft entschlossen hat, wissen wir nicht. Rein praktisch dürften Bürgen aber meist selbst nicht übermäßig liquide sein, sonst könnten sie das

Geld

tatsächlich einfach als Darlehen (oder eben Schenkung) dem Hauptschuldner überlassen. Nach der sehr knappen Sachverhaltsdarstellung "schenkt" B, "dass sie bürgt". Wie ist das aus dem

objektiven Empfängerhorizont

des S zu verstehen? ME kann man das wegen des klaren Wortlauts durchaus auch so verstehen, dass hier jemand als Bürge bereit ist, im Ernstfall für die volle Schuld einzustehen, ohne diese ersetzt zu verlangen. Ob man das dann über ein Erlöschen der Forderung, eine Einrede gegen deren Geltendmachung oder einen Erlass regelt, kann man diskutieren. Schenkung nur in Höhe des wirtschaftlichen Vorteils des Vertragsschlusses? Auch das lässt sich durchaus hören. Du müsstest dann aber bereit sein, hierfür eine klare Summe in bestimmter Höhe nennen zu können, in der dieser Vorteil besteht (zB wegen eventueller Schenkungsteuer). Wäre das der Marktwert, den man sonst einer Bank dafür zahlen müsste, dass sie bürgt? Wie ist es, wenn S eigentlich gar nicht kreditwürdig ist und auf dem Markt niemanden finden würde? Und wie preisen wir sein Zahlungsausfallrisiko sein? Ich würde mich mit der "richtigen" Höhe hier jedenfalls recht schwer tun (Rechtssicherheit/Bestimmtheit). Gleichzeitig hätte B im Innenverhältnis ohne Weiteres klarstellen können, wie ihre "Schenkung" zu verstehen ist, ob sie diese zB auf einen bestimmten Betrag begrenzen will oder was im Fall eines Regresses passieren soll. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

MAT

Matschegenga

21.9.2024, 21:58:49

Woraus folgt denn, dass der wirtschaftliche Wert des Geschenkten bestimmbar sein muss? Ich kann doch jemandem 25 Gramm Ohrenschmalz schenken, und selbst das wäre eine wirksame Schenkung iSd § 516 BGB? Oder erfordert der Begriff "bereichert" iSd § 516 I BGB einen bezifferbaren Vermögensvorteil (anders als der

Bereicherung

sbegriff der §§ 812ff. BGB)?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

28.11.2024, 08:04:04

Hallo @[Matschegenga](138216), die Frage der "Bestimmbarkeit" ist natürlich keine gesetzlich klar vorgesehene Voraussetzung, aber eine durchaus relevante praktische Konsequenz. Meine Hinweise oben sollen in erster Linie zum Nachdenken dazu anregen, wie/warum man es anders sehen könnte (!). Ob Euch davon einer oder mehrere überzeugen, sollt und dürft Ihr gerne selbst entscheiden. Ich habe wegen der durchaus schwierigen rechtlichen Beurteilung ja schon darauf hingewiesen, dass man das gut diskutieren kann. Und natürlich kannst du auch 25 g Ohrenschmalz im umgangssprachlichen Sinne "schenken", eine Schenkung iSd § 516 I BGB wird man darin allerdings nicht unbedingt sehen können. Die (wohl) hL will ideelle Werte vom Zuwendungsbegriff des SchenkungsR ausnehmen und für eine

Bereicherung

des Beschenkten nicht auf eine rechtliche, sondern eine wirtschaftliche Betrachtung abstellen (Staudinger/Chiusi, BGB, Neubearb 2021, § 516 Rn 27 mwN). Dementsprechend dürften solche Sachen nicht unter den Schenkungsbegriff fallen, die keinerlei wirtschaftlichen Wert haben. In der Praxis spielt das natürlich keine wirkliche Rolle, denn wer verschenkt schon wirtschaftlich komplett Wertloses oder hat irgendein Interesse daran, wie so etwas rechtlich zu behandeln ist/wäre. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

BEN

benjaminmeister

6.2.2025, 17:29:00

Ich würde mich den anderen Vorpostern, die hier nur als Schenkung die Bürgschaftsübernahme ansehen, ebenfalls anschließen. B schenkt sozusagen S den Vorteil, dass dieser überhaupt ein Darlehen bekommt. Ohne weitere Angaben, lässt sich mMn. nicht annehmen, dass B letztendlich auf dem zu zahlenden Betrag sitzen bleiben will. Noch ein Punkt der mich deshalb auch an der Aufgabe stört ist folgender Erklärungstext: "Die Schenkung ist formbedürftig (§ 518 Abs. 2 BGB). Hier hat B aber schon durch die Zahlung die Schenkung vollzogen. Der Formmangel wurde dadurch geheilt.". Wäre es nicht sinnvoller, die Heilung des Formmangels bereits darin zu sehen, dass der Bürge die Bürgschaft wirksam übernommen hat?

SI

simon_487

10.2.2025, 22:23:44

@[benjaminmeister](216712) Die Antwort auf die letzte Frage dürfte mEn genau von der Weichenstellung, die oben diskutiert wird, abhängen. Sieht man in der Schenkung nur die Ermöglichung des Vertragsabschlusses, heilt die Übernahme der Bürgschaft den Formmangel, ist die Schenkung das Begleichen der Schuld, falls die Bürgschaft ausgelöst wird, wird der Formmangel erst dann geheilt.

BEN

benjaminmeister

11.2.2025, 14:00:23

@[simon_487](167109) das würde aber dazu führen, dass der Hauptschuldner bei der (für den Bürgen) schwerwiegenderen Konstellation (weil der Bürge nicht nur die Bürgschaft schenkt, sondern auch noch den Schuldbetrag) viel länger etwas ohne Rechtsgrund erlangt, was der Bürge nach

Bereicherung

srecht wieder zurückfordern könnte (wobei wohl auch § 814 Alt. 1 greifen dürfte und dann doch keine Herausgabe des erlangten Bürgschaftsvorteils gefordert werden könnte). MMn. spricht in beiden Konstellationen mehr dafür, schon in der erfolgreichen Übernahme der Bürgschaft die Heilung zu sehen.

MAT

Matschegenga

21.9.2024, 22:01:00

Wird dann im typischen Fall der Bürgschaft der Eltern für die Mietschuld des Studi auch regelmäßig eine Schenkung angenommen? Mit der Folge, dass die Eltern im Sicherungsfall keinen Regress nehmen könnten?


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