Beschränkung des Forderungsübergangs durch Innenverhältnis - Schenkung im Innenverhältnis
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B will ihrem Freund S eine Freude machen. Sie weiß, dass er ein Darlehen bei G aufnehmen will, um seinem Traum als Künstler nachzugehen. Deswegen schenkt sie S zum Geburtstag, dass sie für S gegenüber G bürgt. Es kommt zum Zahlungsausfall, B springt ein.
Einordnung des Falls
Beschränkung des Forderungsübergangs durch Innenverhältnis - Schenkung im Innenverhältnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat nach hM gegen S einen Regressanspruch, da die Hauptforderung mit Zahlung auf sie übergegangen ist (§ 774 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
2. Neben dem Bürgschaftsverhältnis zwischen B und G besteht zwischen S und B auch ein Auftragsverhältnis (§ 662 BGB).
Nein!
3. B hat die Schuld des S gegenüber G vollständig beglichen. Kann B deshalb gegenüber S auch in voller Höhe Rückgriff nehmen (§ 774 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Daniel
21.6.2023, 22:54:31
Ich hätte aus dem Vorliegen einer Schenkung nicht einfach gefolgert, dass unproblematisch eine Rückforderung in Innenverhältnis ausgeschlossenen sein soll, sondern hätte im Rahmen der Auslegung der WE diese Frage breiter problematisiert. Geschenkt werden sollte schließlich nicht ein Betrag in Höhe der Hauptschuld, dann wäre die Schenkung auch anders verlaufen (Barzahlung oder Überweisung in entsprechender Höhe, Schuldübernahme, Leistung auf die Schuld des S oder ähnliches). Außerdem verleitet der Ausschluss der Rückforderung den Hauptschuldner gewissermaßen dazu, die Schuld nicht zu begleichen und den Sicherungsfall herbeizuführen (womit sich eventuell weitere Probleme auftun würden, wie Treu und Glauben oder das Schikaneverbot). Stattdessen wurde die "Bürgschaft" geschenkt, und diese sieht im Grundsatz die Rückforderung vor. Wirtschaftlich könnte argumentiert werden, dass damit die Möglichkeit zum Vertragsschluss geschenkt wurde sowie das Tragen des Insolvenzrisikos, wenn der Hauptschuldner werden den ursprünglichen Gläubiger noch später den Bürgen befriedigen kann. Und zum Argument der Unentgeltlichkeit: Die Zahlung an den Bürgen würde ich auch nicht als Entgelt betrachten, denn in gleicher Höhe hätte der Hauptschuldner ohnehin an den ursprünglichen Gläubiger leisten müssen. Darum hätte ich mich im Ergebnis wohl auch eher dafür ausgesprochen, dass eine Rückforderung möglich ist. Ist das so vertretbar, oder was übersehe ich?
Daniel
9.8.2023, 11:40:04
Ich würde mich immer noch über eine Antwort freuen
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CR7
28.8.2023, 11:56:17
Sehe es wie Daniel
David.
4.11.2023, 20:57:55
Ich sehe es auch so wie Daniel. Sonst hätte B ja auch direkt den Geldbetrag schenken können, also klar, möglich wäre, dass S doch noch gezahlt hätte, halte es aber dennoch für deutlich naheliegender, dass S damit lediglich die Möglichkeit zum Vertragsschluss geschenkt werden sollte, die Möglichkeit der Rückforderung aber eben bestehen bleiben sollte.
Nils
16.11.2023, 13:50:27
Man könnte dann vl im Nachhinein über eine Schenkung in Form eines Erlasses der übergegangenen Forderung nachdenken.
Magie99Capona
4.7.2024, 20:49:11
Sehe es auch so wie Daniel und würde mich freuen wenn hierauf noch geantwortet wird, habe wenn ich nicht aufpasse jedes Mal hier die Frage falsch weil ich auch denke das geschenkt wurde das sie bürgt aber nicht das sie ohne Regressmöglichkeit die Hauptschuld übernehmen möchte dann hätte es ja verschiedene andere Wege gegeben
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Jakob
10.7.2024, 09:16:27
Es müsste "nicht" und nicht "nchit" heißen in dem letzen Vertiefungsblock :)
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Foxxy
20.7.2024, 12:30:48
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