Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Rückgriff des Sicherungsgebers

Beschränkung des Forderungsübergangs durch Innenverhältnis - Schenkung im Innenverhältnis

Beschränkung des Forderungsübergangs durch Innenverhältnis - Schenkung im Innenverhältnis

13. Februar 2025

16 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B will ihrem Freund S eine Freude machen. Sie weiß, dass er ein Darlehen bei G aufnehmen will, um seinem Traum als Künstler nachzugehen. Deswegen schenkt sie S zum Geburtstag, dass sie für S gegenüber G bürgt. Es kommt zum Zahlungsausfall, B springt ein.

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Einordnung des Falls

Beschränkung des Forderungsübergangs durch Innenverhältnis - Schenkung im Innenverhältnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat nach hM gegen S einen Regressanspruch, da die Hauptforderung mit Zahlung auf sie übergegangen ist (§ 774 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Neben Rückgriffsansprüchen aus dem Innenverhältnis zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner, gibt das Gesetz dem Bürgen eine Möglichkeit, auf den Hauptschuldner, für den er sich verbürgt hat, zurückzugreifen. Zahlt der Bürge auf die Hauptforderung, erlischt diese nicht, sondern diese geht diese durch Gesetz auf den zahlenden Bürgen über (cessio legis). Nach hM erfolgt der Anspruchsübergang dabei unabhängig vom Innenverhältnis der Parteien. B hat G befriedigt. Die Forderung, die G gegen S hatte, ist also auf B übergegangen (vgl. § 774 Abs. 1 S. 1 BGB).
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2. Neben dem Bürgschaftsverhältnis zwischen B und G besteht zwischen S und B auch ein Auftragsverhältnis (§ 662 BGB).

Nein!

Bei einer Bürgschaft übernimmt der Bürge in der Regel die Bürgschaft nicht spontan und ohne Interesse daran, sondern auf Veranlassung des Schuldners. Meist liegt deshalb neben der Bürgschaft ein Auftragsverhältnis (unentgeltlich, § 662 BGB) oder eine Geschäftsbesorgung (entgeltlich, § 675 BGB) zugrunde. Eine Bürgschaft kann aber auch im Rahmen einer Schenkung übernommen werden. B hat von sich aus die Bürgschaft übernommen. Dies geschah also nicht im Rahmen eines Auftrags durch S, sondern durch eine Schenkung (vgl. § 516 Abs. 1 BGB). Die Schenkung ist formbedürftig (§ 518 Abs. 2 BGB). Hier hat B aber schon durch die Zahlung die Schenkung vollzogen. Der Formmangel wurde dadurch geheilt.

3. B hat die Schuld des S gegenüber G vollständig beglichen. Kann B deshalb gegenüber S auch in voller Höhe Rückgriff nehmen (§ 774 Abs. 1 S. 1 BGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Hauptforderung geht nach hM auf den Bürgen über, soweit er den Gläubiger befriedigt hat. Allerdings ist die Verpflichtung des Schuldners zur Rückzahlung beschränkt durch das Innenverhältnis. Der Schuldner kann dem Bürgen Einreden aus dem Innenverhältnis entgegenhalten (§ 774 Abs. 1 S. 3 BGB). Der Bürgschaft lag ein Schenkungsvertrag zwischen B und S zugrunde. Diese zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der Schenkende keine (monetäre) Gegenleistung erwartet und fordern kann. S ist also nicht dazu verpflichtet, die Hauptforderung nun gegenüber B zu begleichen. Die Einrede der Schenkung aus dem Innenverhältnis kann S dem G entgegenhalten. Nach anderer Auffassung geht aufgrund der Schenkung die Hauptforderung schon gar nicht auf B über, sondern erlischt direkt.
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