Beschränkung des Forderungsübergangs durch Innenverhältnis - Schenkung im Innenverhältnis


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B will ihrem Freund S eine Freude machen. Sie weiß, dass er ein Darlehen bei G aufnehmen will, um seinem Traum als Künstler nachzugehen. Deswegen schenkt sie S zum Geburtstag, dass sie für S gegenüber G bürgt. Es kommt zum Zahlungsausfall, B springt ein.

Einordnung des Falls

Beschränkung des Forderungsübergangs durch Innenverhältnis - Schenkung im Innenverhältnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat nach hM gegen S einen Regressanspruch, da die Hauptforderung mit Zahlung auf sie übergegangen ist (§ 774 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Neben Rückgriffsansprüchen aus dem Innenverhältnis zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner, gibt das Gesetz dem Bürgen eine Möglichkeit, auf den Hauptschuldner, für den er sich verbürgt hat, zurückzugreifen. Zahlt der Bürge auf die Hauptforderung, erlischt diese nicht, sondern diese geht diese durch Gesetz auf den zahlenden Bürgen über (cessio legis). Nach hM erfolgt der Anspruchsübergang dabei unabhängig vom Innenverhältnis der Parteien. B hat G befriedigt. Die Forderung, die G gegen S hatte, ist also auf B übergegangen (vgl. § 774 Abs. 1 S. 1 BGB).

2. Neben dem Bürgschaftsverhältnis zwischen B und G besteht zwischen S und B auch ein Auftragsverhältnis (§ 662 BGB).

Nein!

Bei einer Bürgschaft übernimmt der Bürge in der Regel die Bürgschaft nicht spontan und ohne Interesse daran, sondern auf Veranlassung des Schuldners. Meist liegt deshalb neben der Bürgschaft ein Auftragsverhältnis (unentgeltlich, § 662 BGB) oder eine Geschäftsbesorgung (entgeltlich, § 675 BGB) zugrunde. Eine Bürgschaft kann aber auch im Rahmen einer Schenkung übernommen werden. B hat von sich aus die Bürgschaft übernommen. Dies geschah also nicht im Rahmen eines Auftrags durch S, sondern durch eine Schenkung (vgl. § 516 Abs. 1 BGB). Die Schenkung ist formbedürftig (§ 518 Abs. 2 BGB). Hier hat B aber schon durch die Zahlung die Schenkung vollzogen. Der Formmangel wurde dadurch geheilt.

3. B hat die Schuld des S gegenüber G vollständig beglichen. Kann B deshalb gegenüber S auch in voller Höhe Rückgriff nehmen (§ 774 Abs. 1 S. 1 BGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Hauptforderung geht nach hM auf den Bürgen über, soweit er den Gläubiger befriedigt hat. Allerdings ist die Verpflichtung des Schuldners zur Rückzahlung beschränkt durch das Innenverhältnis. Der Schuldner kann dem Bürgen Einreden aus dem Innenverhältnis entgegenhalten (§ 774 Abs. 1 S. 3 BGB). Der Bürgschaft lag ein Schenkungsvertrag zwischen B und S zugrunde. Diese zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der Schenkende keine (monetäre) Gegenleistung erwartet und fordern kann. S ist also nicht dazu verpflichtet, die Hauptforderung nun gegenüber B zu begleichen. Die Einrede der Schenkung aus dem Innenverhältnis kann S dem G entgegenhalten. Nach anderer Auffassung geht aufgrund der Schenkung die Hauptforderung schon gar nciht auf B über, sondern erlischt direkt.

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DAN

Daniel

21.6.2023, 22:54:31

Ich hätte aus dem Vorliegen einer Schenkung nicht einfach gefolgert, dass unproblematisch eine Rückforderung in Innenverhältnis ausgeschlossenen sein soll, sondern hätte im Rahmen der Auslegung der WE diese Frage breiter problematisiert. Geschenkt werden sollte schließlich nicht ein Betrag in Höhe der Hauptschuld, dann wäre die Schenkung auch anders verlaufen (Barzahlung oder Überweisung in entsprechender Höhe, Schuldübernahme, Leistung auf die Schuld des S oder ähnliches). Außerdem verleitet der Ausschluss der Rückforderung den Hauptschuldner gewissermaßen dazu, die Schuld nicht zu begleichen und den Sicherungsfall herbeizuführen (womit sich eventuell weitere Probleme auftun würden, wie Treu und Glauben oder das Schikaneverbot). Stattdessen wurde die "Bürgschaft" geschenkt, und diese sieht im Grundsatz die Rückforderung vor. Wirtschaftlich könnte argumentiert werden, dass damit die Möglichkeit zum Vertragsschluss geschenkt wurde sowie das Tragen des Insolvenzrisikos, wenn der Hauptschuldner werden den ursprünglichen Gläubiger noch später den Bürgen befriedigen kann. Und zum Argument der Unentgeltlichkeit: Die Zahlung an den Bürgen würde ich auch nicht als Entgelt betrachten, denn in gleicher Höhe hätte der Hauptschuldner ohnehin an den ursprünglichen Gläubiger leisten müssen. Darum hätte ich mich im Ergebnis wohl auch eher dafür ausgesprochen, dass eine Rückforderung möglich ist. Ist das so vertretbar, oder was übersehe ich?

DAN

Daniel

9.8.2023, 11:40:04

Ich würde mich immer noch über eine Antwort freuen

CR7

CR7

28.8.2023, 11:56:17

Sehe es wie Daniel

DAV

David.

4.11.2023, 20:57:55

Ich sehe es auch so wie Daniel. Sonst hätte B ja auch direkt den Geldbetrag schenken können, also klar, möglich wäre, dass S doch noch gezahlt hätte, halte es aber dennoch für deutlich naheliegender, dass S damit lediglich die Möglichkeit zum Vertragsschluss geschenkt werden sollte, die Möglichkeit der Rückforderung aber eben bestehen bleiben sollte.

NI

Nils

16.11.2023, 13:50:27

Man könnte dann vl im Nachhinein über eine Schenkung in Form eines Erlasses der übergegangenen Forderung nachdenken.

MAG

Magie99Capona

4.7.2024, 20:49:11

Sehe es auch so wie Daniel und würde mich freuen wenn hierauf noch geantwortet wird, habe wenn ich nicht aufpasse jedes Mal hier die Frage falsch weil ich auch denke das geschenkt wurde das sie bürgt aber nicht das sie ohne Regressmöglichkeit die Hauptschuld übernehmen möchte dann hätte es ja verschiedene andere Wege gegeben

Jakob

Jakob

10.7.2024, 09:16:27

Es müsste "nicht" und nicht "nchit" heißen in dem letzen Vertiefungsblock :)

Foxxy

Foxxy

20.7.2024, 12:30:48

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