Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Rückgriff des Sicherungsgebers
Beschränkung des Forderungsübergangs durch Innenverhältnis - Schenkung im Innenverhältnis
Beschränkung des Forderungsübergangs durch Innenverhältnis - Schenkung im Innenverhältnis
4. April 2025
17 Kommentare
4,6 ★ (4.481 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

B will ihrem Freund S eine Freude machen. Sie weiß, dass er ein Darlehen bei G aufnehmen will, um seinem Traum als Künstler nachzugehen. Deswegen schenkt sie S zum Geburtstag, dass sie für S gegenüber G bürgt. Es kommt zum Zahlungsausfall, B springt ein.
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Einordnung des Falls
Beschränkung des Forderungsübergangs durch Innenverhältnis - Schenkung im Innenverhältnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat nach hM gegen S einen Regressanspruch, da die Hauptforderung mit Zahlung auf sie übergegangen ist (§ 774 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Neben dem Bürgschaftsverhältnis zwischen B und G besteht zwischen S und B auch ein Auftragsverhältnis (§ 662 BGB).
Nein!
3. B hat die Schuld des S gegenüber G vollständig beglichen. Kann B deshalb gegenüber S auch in voller Höhe Rückgriff nehmen (§ 774 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
21.6.2023, 22:54:31
Ich hätte aus dem Vorliegen einer Schenkung nicht einfach gefolgert, dass unproblematisch eine Rückforderung in Innenverhältnis ausgeschlossenen sein soll, sondern hätte im Rahmen der Auslegung der WE diese Frage breiter problematisiert. Geschenkt werden sollte schließlich nicht ein Betrag in Höhe der Hauptschuld, dann wäre die Schenkung auch anders verlaufen (Barzahlung oder Überweisung in entsprechender Höhe, Schuldübernahme, Leistung auf die Schuld des S oder ähnliches). Außerdem verleitet der Ausschluss der Rückforderung den Hauptschuldner gewissermaßen dazu, die Schuld nicht zu begleichen und den Sicherungsfall herbeizuführen (womit sich eventuell weitere Probleme auftun würden, wie Treu und Glauben oder das
Schikaneverbot). Stattdessen wurde die "Bürgschaft" geschenkt, und diese sieht im Grundsatz die Rückforderung vor. Wirtschaftlich könnte argumentiert werden, dass damit die Möglichkeit zum Vertragsschluss geschenkt wurde sowie das Tragen des Insolvenzrisikos, wenn der Hauptschuldner werden den ursprünglichen Gläubiger noch später den Bürgen befriedigen kann. Und zum Argument der Unentgeltlichkeit: Die Zahlung an den Bürgen würde ich auch nicht als Entgelt betrachten, denn in gleicher Höhe hätte der Hauptschuldner ohnehin an den ursprünglichen Gläubiger leisten müssen. Darum hätte ich mich im Ergebnis wohl auch eher dafür ausgesprochen, dass eine Rückforderung möglich ist. Ist das so vertretbar, oder was übersehe ich?
Daniel
9.8.2023, 11:40:04
Ich würde mich immer noch über eine Antwort freuen

CR7
28.8.2023, 11:56:17
Sehe es wie Daniel
David.
4.11.2023, 20:57:55
Ich sehe es auch so wie Daniel. Sonst hätte B ja auch direkt den
Geldbetrag schenken können, also klar, möglich wäre, dass S doch noch gezahlt hätte, halte es aber dennoch für deutlich naheliegender, dass S damit lediglich die Möglichkeit zum Vertragsschluss geschenkt werden sollte, die Möglichkeit der Rückforderung aber eben bestehen bleiben sollte.
Nils
16.11.2023, 13:50:27
Man könnte dann vl im Nachhinein über eine Schenkung in Form eines Erlasses der übergegangenen Forderung nachdenken.
Magie99Capona
4.7.2024, 20:49:11
Sehe es auch so wie Daniel und würde mich freuen wenn hierauf noch geantwortet wird, habe wenn ich nicht aufpasse jedes Mal hier die Frage falsch weil ich auch denke das geschenkt wurde das sie bürgt aber nicht das sie ohne Regressmöglichkeit die Hauptschuld übernehmen möchte dann hätte es ja verschiedene andere Wege gegeben

Sebastian Schmitt
18.9.2024, 12:40:29
Hallo @Daniel, vielen Dank für die spannende Frage und an die anderen für die guten Ergänzungen. Letztlich ist das eine sehr einzelfallabhängige Auslegungsfrage, über die man sicher diskutieren kann. Dementsprechend lässt sich Deine Meinung hier prinzipiell hören, erst recht mit den guten genannten Argumenten dazu. Vielleicht einige Argumente dagegen (und tendenziell gegen jeglichen Rückgriff): Dass es ökonomisch andere (und evtl durchaus sinnvollere) Möglichkeiten gegeben hätte, S zu unterstützen, spricht mE nicht unbedingt gegen eine Schenkung in voller Höhe. Ob und warum sich B (bewusst?) für eine Bürgschaft entschlossen hat, wissen wir nicht. Rein praktisch dürften Bürgen aber meist selbst nicht übermäßig liquide sein, sonst könnten sie das
Geldtatsächlich einfach als Darlehen (oder eben Schenkung) dem Hauptschuldner überlassen. Nach der sehr knappen Sachverhaltsdarstellung "schenkt" B, "dass sie bürgt". Wie ist das aus dem
objektiven Empfängerhorizontdes S zu verstehen? ME kann man das wegen des klaren Wortlauts durchaus auch so verstehen, dass hier jemand als Bürge bereit ist, im Ernstfall für die volle Schuld einzustehen, ohne diese ersetzt zu verlangen. Ob man das dann über ein Erlöschen der Forderung, eine Einrede gegen deren Geltendmachung oder einen Erlass regelt, kann man diskutieren. Schenkung nur in Höhe des wirtschaftlichen Vorteils des Vertragsschlusses? Auch das lässt sich durchaus hören. Du müsstest dann aber bereit sein, hierfür eine klare Summe in bestimmter Höhe nennen zu können, in der dieser Vorteil besteht (zB wegen eventueller Schenkungsteuer). Wäre das der Marktwert, den man sonst einer Bank dafür zahlen müsste, dass sie bürgt? Wie ist es, wenn S eigentlich gar nicht kreditwürdig ist und auf dem Markt niemanden finden würde? Und wie preisen wir sein Zahlungsausfallrisiko sein? Ich würde mich mit der "richtigen" Höhe hier jedenfalls recht schwer tun (Rechtssicherheit/Bestimmtheit). Gleichzeitig hätte B im Innenverhältnis ohne Weiteres klarstellen können, wie ihre "Schenkung" zu verstehen ist, ob sie diese zB auf einen bestimmten Betrag begrenzen will oder was im Fall eines Regresses passieren soll. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Matschegenga
21.9.2024, 21:58:49
Woraus folgt denn, dass der wirtschaftliche Wert des Geschenkten bestimmbar sein muss? Ich kann doch jemandem 25 Gramm Ohrenschmalz schenken, und selbst das wäre eine wirksame Schenkung iSd § 516 BGB? Oder erfordert der Begriff "bereichert" iSd § 516 I BGB einen bezifferbaren Vermögensvorteil (anders als der
Bereicherungsbegriff der §§ 812ff. BGB)?

Sebastian Schmitt
28.11.2024, 08:04:04
Hallo @[Matschegenga](138216), die Frage der "Bestimmbarkeit" ist natürlich keine gesetzlich klar vorgesehene Voraussetzung, aber eine durchaus relevante praktische Konsequenz. Meine Hinweise oben sollen in erster Linie zum Nachdenken dazu anregen, wie/warum man es anders sehen könnte (!). Ob Euch davon einer oder mehrere überzeugen, sollt und dürft Ihr gerne selbst entscheiden. Ich habe wegen der durchaus schwierigen rechtlichen Beurteilung ja schon darauf hingewiesen, dass man das gut diskutieren kann. Und natürlich kannst du auch 25 g Ohrenschmalz im umgangssprachlichen Sinne "schenken", eine Schenkung iSd § 516 I BGB wird man darin allerdings nicht unbedingt sehen können. Die (wohl) hL will ideelle Werte vom Zuwendungsbegriff des SchenkungsR ausnehmen und für eine
Bereicherungdes Beschenkten nicht auf eine rechtliche, sondern eine wirtschaftliche Betrachtung abstellen (Staudinger/Chiusi, BGB, Neubearb 2021, § 516 Rn 27 mwN). Dementsprechend dürften solche Sachen nicht unter den Schenkungsbegriff fallen, die keinerlei wirtschaftlichen Wert haben. In der Praxis spielt das natürlich keine wirkliche Rolle, denn wer verschenkt schon wirtschaftlich komplett Wertloses oder hat irgendein Interesse daran, wie so etwas rechtlich zu behandeln ist/wäre. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
benjaminmeister
6.2.2025, 17:29:00
Ich würde mich den anderen Vorpostern, die hier nur als Schenkung die Bürgschaftsübernahme ansehen, ebenfalls anschließen. B schenkt sozusagen S den Vorteil, dass dieser überhaupt ein Darlehen bekommt. Ohne weitere Angaben, lässt sich mMn. nicht annehmen, dass B letztendlich auf dem zu zahlenden Betrag sitzen bleiben will. Noch ein Punkt der mich deshalb auch an der Aufgabe stört ist folgender Erklärungstext: "Die Schenkung ist formbedürftig (§ 518 Abs. 2 BGB). Hier hat B aber schon durch die Zahlung die Schenkung vollzogen. Der Formmangel wurde dadurch geheilt.". Wäre es nicht sinnvoller, die Heilung des Formmangels bereits darin zu sehen, dass der Bürge die Bürgschaft wirksam übernommen hat?
simon_487
10.2.2025, 22:23:44
@[benjaminmeister](216712) Die Antwort auf die letzte Frage dürfte mEn genau von der Weichenstellung, die oben diskutiert wird, abhängen. Sieht man in der Schenkung nur die Ermöglichung des Vertragsabschlusses, heilt die Übernahme der Bürgschaft den Formmangel, ist die Schenkung das Begleichen der Schuld, falls die Bürgschaft ausgelöst wird, wird der Formmangel erst dann geheilt.
benjaminmeister
11.2.2025, 14:00:23
@[simon_487](167109) das würde aber dazu führen, dass der Hauptschuldner bei der (für den Bürgen) schwerwiegenderen Konstellation (weil der Bürge nicht nur die Bürgschaft schenkt, sondern auch noch den Schuldbetrag) viel länger etwas ohne Rechtsgrund erlangt, was der Bürge nach
Bereicherungsrecht wieder zurückfordern könnte (wobei wohl auch § 814 Alt. 1 greifen dürfte und dann doch keine Herausgabe des erlangten Bürgschaftsvorteils gefordert werden könnte). MMn. spricht in beiden Konstellationen mehr dafür, schon in der erfolgreichen Übernahme der Bürgschaft die Heilung zu sehen.
Matschegenga
21.9.2024, 22:01:00
Wird dann im typischen Fall der Bürgschaft der Eltern für die Mietschuld des Studi auch regelmäßig eine Schenkung angenommen? Mit der Folge, dass die Eltern im Sicherungsfall keinen Regress nehmen könnten?