Beschränkung des Forderungsübergangs durch Innenverhältnis


mittel

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S und B brauchen für ihren neuen Kühlschrank ein Darlehen. Absprachegemäß tritt nur S gegenüber Bank G als Darlehensnehmer auf, während B sich für S verbürgt. Als das Darlehen fällig wird und S nicht zahlen kann, zahlt B der G die ganze Summe.

Einordnung des Falls

Beschränkung des Forderungsübergangs durch Innenverhältnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Neben dem Bürgschaftsverhältnis zwischen S und G, besteht zwischen S und B auch ein Auftragsverhältnis (§ 662 BGB).

Ja!

Bei einer Bürgschaft übernimmt der Bürge in der Regel die Bürgschaft nicht spontan und ohne Interesse daran, sondern auf Veranlassung des Schuldners. Meist liegt deshalb neben der Bürgschaft ein Auftragsverhältnis (unentgeltlich, § 662 BGB) oder eine Geschäftsbesorgung (entgeltlich, § 675 BGB) zugrunde. S und B haben vereinbart, dass B für die Schuld des S bürgen soll. Hierin ist ein (unentgeltlicher) Auftrag zu sehen. Mit der Zahlung an G hat B das Geschäft besorgt, für welches er beauftragt wurde.

2. Bei Befriedigung des Sicherungsnehmers kann der Bürge deshalb auch neben dem Regressanspruch (§ 774 Abs. 1 S. 1 BGB) auch einen Ausgleich in Form eines Aufwendungsersatzanspruchs (§ 670 BGB) verlangen.

Genau, so ist das!

Besteht ein Auftragsverhältnis (§ 662 BGB) oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB), steht der Rückgriffsanspruch in Anspruchskonkurrenz zu dem Aufwendungsersatzanspruchs (§ 670 BGB). Der Aufwendungsersatzanspruchs besteht für jede Aufwendungen, die der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich halten durfte. B zahlt aufgrund der Bürgschaftsverpflichtung. S war also zahlungsunfähig. B durfte es also für erforderlich halten, zu zahlen. Somit steht B neben dem Regressanspruch auf ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Vorteil des Aufwendungsersatzanspruchs ist, dass die Verjährung dieses Anspruchs erst mit Zahlung des Bürgen, also mit Besorgung des Geschäfts anfängt zu laufen.

3. B hat die Schuld des S gegenüber G vollständig beglichen. Kann B deshalb gegenüber S auch in voller Höhe Rückgriff nehmen (§ 774 Abs. 1 S. 1 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Im Ergebnis ist unstreitig, dass der Rückgriff des Bürgen nur entsprechend des Innenverhältnis möglich sein soll. Lediglich der dogmatische Weg ist umstritten. Eine Ansicht vertritt, dass die Hauptforderung von vorneherein nur in der im Innenverhältnis vereinbarten Höhe auf den Bürgen übergeht. Nach der herrschenden Meinung erwirbt der Bürge die Forderung dagegen in voller Höhe. Der Schuldner kann der Forderung aber Einreden aus dem Innenverhältnis entgegenhalten. Hierfür spricht insbesondere der klare Wortlaut der Vorschrift (§ 774 Abs. 1 S. 3 BGB!).B und S haben im Innenverhältnis vereinbart, das Darlehen zu gleichen Teilen, gemeinsam zu verwenden. Je nach vertretener Ansicht, geht die gegen S gerichtete Forderung nur zur Hälfte auf B über oder sie geht zwar vollständig über, S kann im Hinblick auf die Hälfte der Forderung aber die Einrede aus dem Auftragsverhältnis entgegenhalten.

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