Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Rückgriff des Sicherungsgebers
Beschränkung des Forderungsübergangs durch Innenverhältnis
Beschränkung des Forderungsübergangs durch Innenverhältnis
19. Mai 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

S und B brauchen für ihren neuen Kühlschrank ein Darlehen. Absprachegemäß tritt nur S gegenüber Bank G als Darlehensnehmer auf, während B sich für S verbürgt. Als das Darlehen fällig wird und S nicht zahlen kann, zahlt B der G die ganze Summe.
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Einordnung des Falls
Beschränkung des Forderungsübergangs durch Innenverhältnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Neben dem Bürgschaftsverhältnis zwischen S und G, besteht zwischen S und B auch ein Auftragsverhältnis (§ 662 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei Befriedigung des Sicherungsnehmers kann der Bürge deshalb auch neben dem Regressanspruch (§ 774 Abs. 1 S. 1 BGB) auch einen Ausgleich in Form eines Aufwendungsersatzanspruchs (§ 670 BGB) verlangen.
Genau, so ist das!
3. B hat die Schuld des S gegenüber G vollständig beglichen. Kann B deshalb gegenüber S auch in voller Höhe Rückgriff nehmen (§ 774 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
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