2. Kündigung durch den Unternehmer, § 643 BGB
5. Juli 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B taucht zum vereinbarten Friseurtermin beim Friseur U nicht auf. Der Friseur U war an dem Tag aber ohnehin krank Zuhause. U setzt dem B telefonisch mit triefender Nase eine Frist mit Kündigungsandrohung.
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Einordnung des Falls
2. Kündigung durch den Unternehmer, § 643 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Unterlässt der Besteller eine notwendige Mitwirkung, kann der Unternehmer kündigen (§ 643 BGB).
Ja, in der Tat!
2. Zur Herstellung des Werkes durch U ist B’s Mitwirkung erforderlich.
Ja!
3. B befindet sich im Annahmeverzug.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Captain Stupid
5.6.2025, 23:38:30
Ungeachtet der Frage, ob ein Friseur auf Grundlage eines Werk- oder eines Dienstvertrages tätig wird, kam es hier doch noch gar nicht zum Vertragsschluss, sodass die "Kündigungsan
drohung" des Friseurs doch komplett ins Leere läuft!? Die Situation dürfte vergleichbar mit einer Tischreservierung sein, heißt, dass sich bei so einer Termin
abredehöchstens vorvertragliche (Neben-)Pflichten für die Parteien ergeben. Habe ich et
was missverstanden?