2. Kündigung durch den Unternehmer, § 643 BGB


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B taucht zum vereinbarten Friseurtermin beim Friseur U nicht auf. Der Friseur U war an dem Tag aber ohnehin krank Zuhause. U setzt dem B telefonisch mit triefender Nase eine Frist mit Kündigungsandrohung.

Einordnung des Falls

2. Kündigung durch den Unternehmer, § 643 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Unterlässt der Besteller eine notwendige Mitwirkung, kann der Unternehmer kündigen (§ 643 BGB).

Ja, in der Tat!

Eine Kündigung nach § 643 BGB setzt voraus, dass (1) eine Mitwirkung des Bestellers zur Herstellung des Werks erforderlich ist, (2) der Besteller sich in Annahmeverzug befindet und (3) eine angemessene Frist mit Kündigungsandrohung abgelaufen ist, § 643 S. 1 BGB. In diesem Fall hat der Unternehmer nur Anspruch auf anteilige Vergütung. Zum Vergleich: Bei Kündigung des Werkvertrags durch den Besteller hat der Unternehmer zunächst einen vollen Vergütungsanspruch, § 648 S. 2 BGB. Die Kündigung wirkt ex nunc, also für die Zukunft.

2. Zur Herstellung des Werkes durch U ist B’s Mitwirkung erforderlich.

Ja!

Eine Kündigung nach § 643 BGB setzt zunächst voraus, dass (1) eine Mitwirkung des Bestellers zur Herstellung des Werks erforderlich ist.B muss zu Us Friseursalon kommen damit U die Haare schneiden kann.

3. B befindet sich im Annahmeverzug.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Annahmeverzug (auch Gläubigerverzug) bestimmt sich nach den §§ 293ff. BGB. Der Schuldner (hier der Werkunternehmer) muss die Leistung anbieten, §§ 294ff. BGB. Wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist genügt ein wörtliches Angebot, § 295 BGB. Der Schuldner muss tatsächlich auch leisten können, § 297 BGB.Durch den Anruf hat U gegenüber B die Leistung wörtlich angeboten. Der Friseur U war jedoch am Termin krank und hätte das Werk ohnehin nicht herstellen können.

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