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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Studentin S bucht bei Französischlehrer F zehn Unterrichtseinheiten "Französisch für Anfänger" zum Preis von €300.

Einordnung des Falls

Hauptleistungspflichten beim Dienstvertrag, § 611 Abs. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F ist durch den Dienstvertrag (§ 611 BGB) verpflichtet, der S zehn Französischstunden auf Anfängerniveau zu geben.

Genau, so ist das!

Durch einen Dienstvertrag verpflichtet sich der Dienstverpflichtete zur Vornahme der versprochenen Dienste gegen die Zahlung einer vereinbarten Vergütung (§ 611 Abs. 1 BGB). Die Hauptleistungspflicht des Dienstverpflichteten besteht also in der Erbringung einer Tätigkeit. Welche Tätigkeit konkret geschuldet ist, ist der Vereinbarung der Parteien überlassen. Für die Konkretisierung der Dienstleistungspflicht spielen vor allem bei traditionellen freien Berufen (Ärzte, Anwälte, Steuerberater usw) die für diese Berufe entwickelten Standards und erlassene Gesetze (vgl. § 630a ff. BGB, zB § 43 BRAO; § 57 Abs. 1 StBerG) eine entscheidende Rolle. F ist durch den geschlossenen Vertrag nach § 611 Abs. 1 BGB dazu verpflichtet der S zehn Französischstunden auf Anfängerniveau zu geben.

2. S ist durch den Dienstvertrag verpflichtet, dem F €300 Euro zu zahlen.

Ja, in der Tat!

Durch einen Dienstvertrag verpflichtet sich der Dienstberechtigte zur Zahlung der vereinbarten Vergütung (§ 611 Abs. 1 BGB). Die häufigste Regelung besteht in einer zeitabhängigen Vergütung. Die Vergütung kann aber auch von einem bestimmten Ergebnis oder einer bestimmten Leistung abhängig gemacht werden. S ist durch den geschlossenen Vertrag nach § 611 Abs. 1 BGB dazu verpflichtet, dem F für zehn Französischstunden einen Preis von €300 zu zahlen.

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