Fall zur stillschweigend vereinbarten Vergütung, § 612 Abs. 1 BGB - Jurafuchs


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs-Illustration zum Fall zur stillschweigend vereinbarten Vergütung, § 612 Abs. 1 BGB: Zwei Personen stehen in einem wild bepflanzten Garten.

Frau F möchte ihren Garten für den Frühling auf Vordermann bringen. Allerdings hat sie leider keinen grünen Daumen. Sie vereinbart mit Gärtnerin G, dass diese ihr beibringt, wie man Hecken schneidet und Blumenbeete anlegt.

Einordnung des Falls

Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, § 612 Abs. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kommt ein Vertrag grundsätzlich nur zustande, wenn die Willenserklärungen den Vertragspartner sich mindestens auf alle essentialia negotii beziehen?

Ja, in der Tat!

Das Zustandekommen eines Vertrages setzt übereinstimmende Willenserklärungen über die jeweils geschuldeten Leistungen voraus. Dabei muss grundsätzlich eine Einigung über den Mindestinhalt des Vertrages bestehen, also Vertragspartner und Hauptleistungspflicht. Fehlt es an einer Einigung über die wesentlichen Punkte (essentialia negottii), ist der Vertrag nach allgemeinen Regeln grundsätzlich wegen Totaldissenses nichtig.

2. Ist der Dienstvertrag zwischen F und G aufgrund der fehlenden Vergütungsvereinbarung wegen eines Totaldissenses unwirksam?

Nein!

Neben den allgemeinen Vorschriften für den Leistungsort, die Leistungszeit und die Leistungsqualität (§§ 269, 271, 243 Abs. 2 BGB) überbrückt § 612 BGB eine fehlende Vereinbarung bezüglich des Entgelts beim Dienstvertrag, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ein Dienstvertrag ist bei fehlender Vergütungsvereinbarung daher nicht aufgrund eines Totaldissenses unwirksam, sondern mit fingierter Vergütungsvereinbarung nach § 612 Abs. 1 BGB wirksam Beim Dienstvertrag reicht es mithin aus, wenn sich die Vereinbarung auf die Vertragsparteien und die zu erbringende Leistung beschränkt. Da die Vergütungsvereinbarung gemäß § 612 Abs. 1 BGB fingiert wird, ist der Vertrag zwischen F und G nicht wegen fehlender essentialia negotii unwirksam.

3. Gilt, da die Dienstleistung der G den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, die Vergütung als stillschweigend vereinbart (§ 612 Abs. 1 BGB)?

Genau, so ist das!

Neben den allgemeinen Vorschriften für den Leistungsort, die Leistungszeit und die Leistungsqualität (§§ 269, 271, 243 Abs. 2 BGB) überbrückt § 612 BGB eine fehlende Vereinbarung bezüglich des Entgelts beim Dienstvertrag, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wann eine Vergütung zu erwarten ist, ist anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung und der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen. Da die Dienstleistung der Gärtnerin G, F zu lehren wie man eine Hecke schneidet und Blumenbeet anlegt, nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, gilt eine Vergütung zwischen F und G als stillschweigend vereinbart (§ 612 Abs. 1 BGB).

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