Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB
Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, § 612 Abs. 1 BGB (-)
Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, § 612 Abs. 1 BGB (-)
23. August 2025
2 Kommentare
4,7 ★ (2.594 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Frau F möchte ihren Garten für den Frühling auf Vordermann bringen. Allerdings hat sie leider keinen grünen Daumen. Ihr Nachbar N, der Rentner ist und gerne im Garten arbeitet, bietet der F an, ihr unentgeltlich beizubringen, wie man Hecken schneidet und Beete anlegt. F ist damit einverstanden.
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