Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB
Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, § 612 Abs. 1 BGB (-)
Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, § 612 Abs. 1 BGB (-)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Frau F möchte ihren Garten für den Frühling auf Vordermann bringen. Allerdings hat sie leider keinen grünen Daumen. Ihr Nachbar N, der Rentner ist und gerne im Garten arbeitet, bietet der F an, ihr unentgeltlich beizubringen, wie man Hecken schneidet und Beete anlegt. F ist damit einverstanden.
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Einordnung des Falls
Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, § 612 Abs. 1 BGB (-)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F und N haben konkludent einen Dienstvertrag geschlossen. Da die Dienstleistung des N den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, gilt die Vergütung als stillschweigend vereinbart (§ 612 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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