Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, § 612 Abs. 1 BGB (-)


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Frau F möchte ihren Garten für den Frühling auf Vordermann bringen. Allerdings hat sie leider keinen grünen Daumen. Ihr Nachbar N, der Rentner ist und gerne im Garten arbeitet, bietet der F an, ihr unentgeltlich beizubringen, wie man Hecken schneidet und Beete anlegt. F ist damit einverstanden.

Einordnung des Falls

Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, § 612 Abs. 1 BGB (-)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F und N haben konkludent einen Dienstvertrag geschlossen. Da die Dienstleistung des N den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, gilt die Vergütung als stillschweigend vereinbart (§ 612 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

§ 612 BGB findet nur Anwendung, wenn es an einer Vergütungsvereinbarung fehlt und die Dienstleistung nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wird bei einem Vertrag hingegen die Unentgeltlichkeit vereinbart, ist § 612 BGB nicht anwendbar. Das ergibt sich schon daraus, dass ein unentgeltlicher Vertrag kein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB ist, da sich der Dienstberechtigte nicht zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet. F und N haben sich über die Unentgeltlichkeit der Lehrtätigkeit des N geeinigt. Mithin liegt kein Dienstvertrag vor und es wird keine Vergütung gemäß § 612 BGB fingiert.

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