Nr. 1: Verabreichen an MJ
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 30-jährige D setzt dem halb ohnmächtigen, minderjährigen M eine Spritze Heroin.
Einordnung des Falls
Nr. 1: Verabreichen an MJ
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zulasten der D kommt eine Strafbarkeit gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG in Betracht.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
...Wird geladen
Nein!
In Betracht kommt hier vielmehr der Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Bei diesem wird an das Alter der beteiligten Personen angeknüpft. Gibt eine Person, die über 21 Jahre alt ist, Betäubungsmittel an eine Person, die unter 18 Jahren ist, ab oder verabreicht oder überlasst sie dieser Betäubungsmittel, wird sie mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (§ 12 Abs. 1 StGB).
2. D hat M das Heroin "verabreicht".
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
...Wird geladen
Genau, so ist das!
Verabreichen im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist die unmittelbare Anwendung eines Betäubungsmittels am oder im Körper eines Menschen ohne dessen willentliche aktive Mitwirkung, auch dann, wenn die Betäubungsmittel dem betreffenden Menschen gehören oder die Verabreichung heimlich erfolgt. D hat dem halb ohnmächtigen M ohne dessen aktives Mitwirken die Spritze Heroin gesetzt und somit verabreicht.