Nr. 2: Nicht geringe Menge
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Dealer D verkauft an K fünf Kilogramm Kokain. Den Gewinn behält D für sich.
Einordnung des Falls
Nr. 2: Nicht geringe Menge
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, macht sich nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar.
Ja, in der Tat!
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG enthält eine Qualifikation des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG beim Vorliegen einer nicht geringen Menge und stellt einen Vebrechenstatbestand dar.
2. D hat unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben.
Ja!
3. Die fünf Kilogramm Kokain stellen dabei auch eine „nicht geringe Menge“ dar.
Genau, so ist das!