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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Dealer D verkauft an K fünf Kilogramm Kokain. Den Gewinn behält D für sich.

Einordnung des Falls

Nr. 2: Nicht geringe Menge

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, macht sich nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar.

Ja, in der Tat!

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG enthält eine Qualifikation des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG beim Vorliegen einer nicht geringen Menge und stellt einen Vebrechenstatbestand dar.

2. D hat unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben.

Ja!

Unter einem Handeltreiben ist jedes eigennützige Bemühen zu verstehen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Auf einen tatsächlichen Umsatz oder überhaupt das Vorhandensein von Betäubungsmitteln kommt es nicht an, denn das Handeltreiben ist ein reines Unternehmensdelikt. Neben dem Vorsatz ist für den subjektiven Tatbestand Eigennützigkeit erforderlich, also das Handeln zum persönlichen Vorteil, geleitet vom Streben nach Gewinn. Indem D ohne Erlaubnis dem K das Kokain verkauft hat, hat er eine umsatzgerichtete, eigennützige Tätigkeit vorgenommen.

3. Die fünf Kilogramm Kokain stellen dabei auch eine „nicht geringe Menge“ dar.

Genau, so ist das!

Ein Betäubungsmittel liegt in nicht geringer Menge vor, wenn die darin enthaltene Wirkstoffmenge einen für diese Betäubungsmittelart ermittelten Grenzwert erreicht oder übersteigt. Bei 5-10g Kokain ist dieser Grenzwert regelmäßig bereits überschritten. 5 Kilogramm Kokain sind folglich eine nicht geringe Menge.

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