Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Kredittäuschung - Sanierungsvorhaben
Kredittäuschung - Sanierungsvorhaben
4. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Konditorin K steht vor Insolvenz. Sie erhält von Bank B Kredit zur Sanierung ihres Betriebs und tritt zur Sicherung alle künftigen Forderungen gegen ihre Kunden ab. K kann von Dritten gewährte weitere Kredite nicht mehr bedienen. B geht aber davon aus, dass ein geplantes Sanierungsvorhaben Erfolg haben werde.
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Einordnung des Falls
Kredittäuschung - Sanierungsvorhaben
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Sicherungszession ist wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs.1 BGB) unwirksam, wenn eine Gläubigergefährdung durch Kredittäuschung vorliegt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Sittenwidrigkeit entfällt vorliegend, da B davon überzeugt war, dass das geplante Sanierungsvorhaben der K Erfolg haben werde und keine Insolvenz drohe.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rechtsanwalt B. Trüger
24.6.2024, 13:08:50
Die Lösung spricht davon, dass B vom Erfolg ausgeht, weshalb die
Sittenwidrigkeitscheitert. Die Erklärung spricht allerdings von „Parteien“ (also Mehrzahl). Ist es dann für die Lösung wirklich bloß ausreichend, dass B vom Erfolg ausgeht?
benjaminmeister
4.1.2025, 19:07:44
Ich würde das in der Tat für ausreichend halten, weil dann Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer nicht zur Schädigung der Dritten zusammenwirken. Wenn der Sicherungsgeber alleine die Dritten schädigen will (warum auch immer er das tun sollte) dürfte das bestimmt durch insolvenzrechtliche Anfechtungsregeln eingedämmt werden. Meistens wird der Sicherungsnehmer aber die missliche Lage des Sicherungsgebers
ausnutzenwollen, weshalb man die
Sittenwidrigkeitanimmt, wenn beide Parteien zusammenwirken und eine Schädigung Dritter für möglich halten. Da das hier nicht der Fall ist, wird die
Sittenwidrigkeitverneint.