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Jurafuchs

Konditorin K steht vor Insolvenz. Sie erhält von Bank B Kredit zur Sanierung ihres Betriebs und tritt zur Sicherung alle künftigen Forderungen gegen ihre Kunden ab. K kann von Dritten gewährte weitere Kredite nicht mehr bedienen. B geht aber davon aus, dass ein geplantes Sanierungsvorhaben Erfolg haben werde.

Einordnung des Falls

Kredittäuschung - Sanierungsvorhaben

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Sicherungszession ist wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs.1 BGB) unwirksam, wenn eine Gläubigergefährdung durch Kredittäuschung vorliegt.

Genau, so ist das!

Die Übertragung von Forderungen als Sicherungszession ist sittenwidrig und unwirksam (§ 138 Abs.1 BGB), wenn Sicherungsnehmer (Zessionar) und Sicherungsgeber (Zedent) in einverständlichem Zusammenwirken einen anderen Gläubiger gefährden, indem dieser durch die Kreditgewährung über die Kreditwürdigkeit des Sicherungsgebers getäuscht und zur eigenen Kreditgewährung veranlasst wird (Gläubigergefährdung durch Kredittäuschung). Dabei müssen sie die Schädigung dieses anderen Gläubigers für möglich halten.

2. Die Sittenwidrigkeit entfällt vorliegend, da B davon überzeugt war, dass das geplante Sanierungsvorhaben der K Erfolg haben werde und keine Insolvenz drohe.

Ja, in der Tat!

Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs.1 BGB setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer die Schädigung anderer Gläubiger für möglich halten oder der Sicherungsnehmer grob fahrlässig Umstände außer Acht lässt, die auf den bevorstehenden Zusammenbruch des Sicherungsgebers hindeuten. Bei ernst gemeinten Sanierungsversuchen entfällt die Sittenwidrigkeit, wenn die Parteien aufgrund sorgfältiger Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Kreditnehmers überzeugt waren, dass das Sanierungsvorhaben gelingen werde. Denn dann setzen sie sich nicht sittenwidrig über Belange anderer Gläubiger hinweg und nehmen die Gläubigerbenachteiligung nicht in Kauf.

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