Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Haustür-Fälle
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte O erschießen. Er klingelt bei dessen Haus, in dem dieser alleine wohnt und möchte diesen sofort nach dem Öffnen der Türe erschießen. O erscheint nicht. Nach längerem Warten geht T nach Hause.
Einordnung des Falls
Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Haustür-Fälle
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
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Ja, in der Tat!
2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlags.
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Ja!
3. T hat durch das Klingeln „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
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Genau, so ist das!
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Pilea
25.6.2023, 11:07:56
Würde hier nicht auch das Mordmerkmal Heimtücke vorliegen?

Nora Mommsen
26.6.2023, 10:41:47
Hallo Pilea, hier wäre - bei einer vollständigen Prüfung defintiv an Mord durch Heimtücke zu denken. In Jurafuchs-Technik konzentrieren wir uns an dieser Stelle aber auf einige Aspekte des Versuchs. Dies illustrieren wir anhand des Totschlags. Aufgrund dessen wird kein anderes in Frage kommendes Delikt angesprochen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Pilea
26.6.2023, 15:33:44
Danke, ja, das finde ich auch sehr gut! Manchmal finde ich es hilfreich, noch so eine Kurz-Vervollständigung nachvollziehen zu können, daher danke für die Antwort.