Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Haustür-Fälle

Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Haustür-Fälle

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O erschießen. Er klingelt bei dessen Haus, in dem dieser alleine wohnt und möchte diesen sofort nach dem Öffnen der Türe erschießen. O erscheint nicht. Nach längerem Warten geht T nach Hause.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Haustür-Fälle

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

Ja, in der Tat!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen, da die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe 5 Jahre beträgt (§§ 12 Abs. 1, 212 Abs. 1 StGB).
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2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlags.

Ja!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T ist fest entschlossen O zu töten.

3. T hat durch das Klingeln „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

Genau, so ist das!

Das objektive Tatbestandselement des Versuchs liegt im unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB). Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Der BGH nimmt bei einem Klingeln an der Haustüre dann ein unmittelbares Ansetzen an, wenn der Täter davon ausgeht, dass das Opfer unmittelbar selbst die Tür öffnen würde. Bereits durch das Klingeln liege eine Gefährdung für das Leben des Opfers vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzen will. Bei elektronischen Türanlagen oder mehreren Türen, die zu überwinden sind, wird regelmäßig kein unmittelbares Ansetzen vorliegen, sofern der Täter den Umstand auch kennt.
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