Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Auflauer-Fälle 1
Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Auflauer-Fälle 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte seine Frau und seine Kinder töten. Als T sieht, dass sich diese abends der Wohnung nähern, um ihre Sachen zu holen, versteckt er sich mit einem Beil bewaffnet im dunklen Eingangsbereich. Seine Frau öffnet die Türe.
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Einordnung des Falls
Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Auflauer-Fälle 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlags.
Ja, in der Tat!
3. Der BGH hat entschieden, dass T durch das Auflauern im dunklen Flur „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“ hat.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
matse
25.10.2024, 14:04:57
Ich würde sagen - und ich meine das hätte ich letztens auch irgendwo gelesen -, dass hier noch kein unmittelbares Ansetzen vorliegt. Denn der Täter muss ja die Hemmschwelle zum "jetzt geht es los" überschreiten. Das ist m.E. erst beim Ausholen zum Schlag gegeben. Es ist ja nochmal was anderes, ob man sich in die Ecke stellt und wartet oder wirklich auf seine Familie losschlägt. Somit wäre es ein wesentlicher Zwischenschritt - das Ausholen zum Schlag - der hier fehlt. Man könnte auch eine Parallele zum Pistolen-ziehen-Fall stellen. Hier ist ja auch trotz Ausnutzen eines Überraschungsmoments erst das Ziehen der Waffe das unmittelbare Ansetzen und nicht schon das Gegenübertreten bzw. Auflauern des Ziels. Klausurtaktisch und allgemein ist es natürlich ratsamer der hM zu folgen (wenn der BGH denn Teil der hM ist) - aber nur theoretisch: Kann man hier auch unmittelbares Ansetzen aus den genannten Gründen verneinen?