Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Haustür-Fälle 2


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T möchte O aus Rache töten und fährt zu dessen Wohnung. Auf dem Weg ruft er O an und sagt, er sei unterwegs, um ihn zu töten. Am Mehrparteienhaus angekommen, klingelt er bei O und teilt Os Frau über die Gegensprechanlage mit, er werde O töten. O öffnet die Tür nicht. Über Nachbarn kommt T ins Treppenhaus und klopft gegen Os Tür und ruft, er werde ihn töten. Als O nicht öffnet, verlässt T das Haus.

Einordnung des Falls

Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Haustür-Fälle 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

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Genau, so ist das!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen, da die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe 5 Jahre beträgt (§§ 12 Abs. 1, 212 Abs. 1 StGB).

2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlags.

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Ja, in der Tat!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T ist fest entschlossen O zu töten.

3. T hat durch das Klingeln an der Haustür „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

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Nein!

Das objektive Tatbestandselement des Versuchs liegt im unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB). Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Der BGH nimmt bei einem Klingeln an der Haustüre dann ein unmittelbares Ansetzen an, wenn der Täter davon ausgeht, dass das Opfer unmittelbar selbst die Tür öffnen würde. BGH: Der vorliegende Fall weiche von vergleichbaren Fällen erheblich ab. Das Klingeln an der Tür des Mehrparteienhauses sei schon deshalb nicht ausreichend, da weitere wesentliche Zwischenschritte erforderlich wären. T müsste noch das gesamte Treppenhaus durchqueren und sodann Einlass in die Wohnung des O bekommen. Dieser Fall ist anders gelagert als bei Einfamilienhäusern, bei denen das Opfer selbst die Tür öffnet und dabei bereits unmittelbar gefährdet.

4. Der BGH hat entschieden, dass T durch das Klopfen an der Wohnungstür „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“ hat.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Nach dem BGH lag in vergleichbaren Fällen nur dann ein unmittelbares Ansetzen vor, wenn ein Überraschungsmoment ausgenutzt werden sollte und die Person hinter der Tür egal wäre. Hier hatte T aber sein Handeln angekündigt. T wusste auch, dass die Möglichkeit bestand, dass die Frau des O öffnen würde, wobei nicht festgestellt werden kann, ob T dann gegen diese vorgegangen wäre. Sonst wäre es ein wesentlicher Zwischenschritt, dass T erst den O aufsuchen müsste. Zudem war es für T nicht wahrscheinlich, dass überhaupt jemand die Tür öffnen würde. Aus den Äußerungen ergebe sich auch, dass T einen Kampf gegen O gewinnen wolle, sodass dieser sich erst hätte bereit machen müssen.

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TOB

Tobi0

18.1.2024, 16:55:02

Für mich wird mit dieser Formulierung suggeriert, das der BGH anders entschieden hat als man erwarten würde. Ich überlege also, ob der BGH so entschieden hat wie es auch unterrichtet wird oder ob er mal wieder BGH Sachen gemacht hat. Wenn der BGH nicht abweicht, würde ich die Frage deshalb normal stellen


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