Zivilrechtliche Rückwirkungsfiktionen

17. Mai 2025

9 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O stirbt durch einen Herzinfarkt in ihrer alleine bewohnten Wohnung. Schwester S, die beim Versterben der O anwesend ist, nimmt ihr nach ihrem Tod die Perlenkette vom Hals, um sie zu behalten. Alleinige Erbin der O ist kraft gesetzlicher Erbfolge ihre Tochter T.

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Einordnung des Falls

Zivilrechtliche Rückwirkungsfiktionen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kette ist für S fremd (§ 242 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist. Die Fremdheit der Sache bestimmt sich ausschließlich nach den Regeln des BGB. O war Eigentümerin der Kette. Mit ihrem Tod ging das Eigentum kraft Gesetzes auf T im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1, § 1924 Abs. 1 BGB) über. Demnach war die Kette für S bei Tatbegehung fremd.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Fahrradfischlein

Fahrradfischlein

23.10.2020, 10:31:38

Wieso geht zwar die Kette, aber nicht das

Zahngold

(vorheriger Fall) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge automatisch auf die Erben über?

SME

smend20

23.10.2020, 21:44:41

Das

Zahngold

war im Zeitpunkt des Todes Teil des Körpers, somit nicht eigentumsfähig und damit auch kein Teil des Vermögens.

LI

lizzie

6.12.2020, 13:58:11

Ich hatte mit der

Zahngold

Konstellation aber auch so meine Probleme. Denn das Eigentum am entnommene Herzschrittmacher ging im Fall davor nach § 953 BGB analog an den Träger zu Lebzeiten und mithin wohl an dessen Erben über. Warum nicht so das

Zahngold

?

HEN

Henk

22.5.2021, 09:44:02

Bei Leichen: Supportive-Implantate wie Halskette Substitutiv-Implantant wie

Zahngold

So richtig?

BEN

Benji

28.7.2022, 15:46:32

Eine Halskette ist kein Implantat, sondern ein accessoire. Auch wenn das bei dem ein oder anderen Sprechgesangsartisten so wirken mag. :)

OKA

okalinkk

10.5.2025, 17:03:47

Der Diebstahl müsste im Ergebnis aber ausscheiden, da T kein Gewahrsam an der Kette hat? sie war zwar fiktive Erbenbesitzerin iSd

857 BGB

, jedoch ist Besitz nicht mit Gewahrsam gleichzusetzen. Es fehlt hier die tats

Sachherrschaft

. Übrig bliebe dann wohl eine Unterschlagung?

OKA

okalinkk

10.5.2025, 17:07:16

ich dachte, dass zivilrechtliche Rückwirkungsfiktionen (zB ex tunc Wirkung Anfechtung) im Strafrecht nicht gelten. Wie ist dies hier mit 1922 zu vereinbaren?


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