Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Zivilrechtliche Rückwirkungsfiktionen
Zivilrechtliche Rückwirkungsfiktionen
12. Juli 2025
9 Kommentare
4,7 ★ (7.659 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O stirbt durch einen Herzinfarkt in ihrer alleine bewohnten Wohnung. Schwester S, die beim Versterben der O anwesend ist, nimmt ihr nach ihrem Tod die Perlenkette vom Hals, um sie zu behalten. Alleinige Erbin der O ist kraft gesetzlicher Erbfolge ihre Tochter T.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zivilrechtliche Rückwirkungsfiktionen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kette ist für S fremd (§ 242 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Fahrradfischlein
23.10.2020, 10:31:38
Wieso geht zwar die Kette, aber nicht das Zahngold (vorheriger Fall) im Wege der
Gesamtrechtsnachfolgeautomatisch auf die Erben über?
smend20
23.10.2020, 21:44:41
Das Zahngold war im Zeitpunkt des Todes Teil des Körpers, somit nicht eigentumsfähig und damit auch kein Teil des Vermögens.
lizzie
6.12.2020, 13:58:11
Ich hatte mit der Zahngold Konstellation aber auch so meine Probleme. Denn das Eigentum am entnommene Herzschrittmacher ging im Fall davor nach § 953 BGB analog an den Träger zu Lebzeiten und mithin wohl an dessen Erben über. Warum nicht so das Zahngold?
Henk
22.5.2021, 09:44:02
Bei Leichen: Supportive-Implantate wie Halskette Substitutiv-Implantant wie Zahngold So richtig?
Benji
28.7.2022, 15:46:32
Eine Halskette ist kein Implantat, sondern ein accessoire. Auch wenn das bei dem ein oder anderen Sprechgesangsartisten so wirken mag. :)
okalinkk
10.5.2025, 17:03:47
Der Diebstahl müsste im Ergebnis aber ausscheiden, da T kein Gewahrsam an der Kette hat? sie war zwar fiktive Erbenbesitzerin iSd
857 BGB, jedoch ist Besitz nicht mit Gewahrsam gleichzusetzen. Es fehlt hier die tats
Sachherrschaft. Übrig bliebe dann wohl eine Unterschlagung?
okalinkk
10.5.2025, 17:07:16
ich dachte, dass zivilrechtliche Rückwirkungsfiktionen (zB ex tunc Wirkung Anfechtung) im Strafrecht nicht gelten. Wie ist dies hier mit 1922 zu vereinbaren?