Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Zivilrechtliche Rückwirkungsfiktionen
Zivilrechtliche Rückwirkungsfiktionen
17. Mai 2025
9 Kommentare
4,7 ★ (7.114 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O stirbt durch einen Herzinfarkt in ihrer alleine bewohnten Wohnung. Schwester S, die beim Versterben der O anwesend ist, nimmt ihr nach ihrem Tod die Perlenkette vom Hals, um sie zu behalten. Alleinige Erbin der O ist kraft gesetzlicher Erbfolge ihre Tochter T.
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Einordnung des Falls
Zivilrechtliche Rückwirkungsfiktionen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kette ist für S fremd (§ 242 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Fahrradfischlein
23.10.2020, 10:31:38
Wieso geht zwar die Kette, aber nicht das
Zahngold(vorheriger Fall) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge automatisch auf die Erben über?
smend20
23.10.2020, 21:44:41
Das
Zahngoldwar im Zeitpunkt des Todes Teil des Körpers, somit nicht eigentumsfähig und damit auch kein Teil des Vermögens.
Henk
22.5.2021, 09:44:02
Benji
28.7.2022, 15:46:32
Eine Halskette ist kein Implantat, sondern ein accessoire. Auch wenn das bei dem ein oder anderen Sprechgesangsartisten so wirken mag. :)
okalinkk
10.5.2025, 17:03:47
Der Diebstahl müsste im Ergebnis aber ausscheiden, da T kein Gewahrsam an der Kette hat? sie war zwar fiktive Erbenbesitzerin iSd
857 BGB, jedoch ist Besitz nicht mit Gewahrsam gleichzusetzen. Es fehlt hier die tats
Sachherrschaft. Übrig bliebe dann wohl eine Unterschlagung?
okalinkk
10.5.2025, 17:07:16
ich dachte, dass zivilrechtliche Rückwirkungsfiktionen (zB ex tunc Wirkung Anfechtung) im Strafrecht nicht gelten. Wie ist dies hier mit 1922 zu vereinbaren?