Verbotene Gegenstände (z.B. Drogen)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

J kauft beim Dealer D Heroin. Dieser übergibt J das Heroin. Später entwendet T dem J dieses Heroin, um es selbst zu konsumieren.

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Einordnung des Falls

Verbotene Gegenstände (z.B. Drogen)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. J hat Eigentum an dem Heroin erworben.

Nein!

Erforderlich ist eine wirksame Einigung zwischen J und D im Bezug auf die Eigentumsübertragung an dem Heroin. Gemäß den Verbotsvorschriften des BtMG in Verbindung mit § 134 BGB verstößt der Erwerb von Drogen gegen ein gesetzliches Verbot. Die Einigung ist nichtig. J hat kein Eigentum an dem Heroin erworben.
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2. Das Heroin war für T fremd (§ 242 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist. Die Fremdheit der Sache bestimmt sich nach den Regeln des BGB. Auch illegal erworbene Sachen können nach Ansicht der Rspr. Gegenstand von Eigentumsdelikten sein. Dafür spreche, dass der Diebstahl deliktisch erworbener Sachen deren Entfernung vom rechtmäßigen Eigentümer „vertiefe“. Das Heroin stand weiterhin im Eigentum des Herstellers. Es war für T fremd im Sinne von § 242 Abs. 1 StGB.
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