Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Verbotene Gegenstände (z.B. Drogen)
Verbotene Gegenstände (z.B. Drogen)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
J kauft beim Dealer D Heroin. Dieser übergibt J das Heroin. Später entwendet T dem J dieses Heroin, um es selbst zu konsumieren.
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Einordnung des Falls
Verbotene Gegenstände (z.B. Drogen)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. J hat Eigentum an dem Heroin erworben.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Heroin war für T fremd (§ 242 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Leonard John
5.9.2020, 10:09:24
Im letzten Fall mit dem Heroin: "durch den Kauf Eigentum erworben"... Really?! Abstraktions-und
Trennungsprinzip! Wenn, dann hätte er durch eine
dingliche EinigungEigentum an dem Heroin erworben. Diese ist aber nichtig.
Marilena
5.9.2020, 10:32:22
Hi Leonard John, danke für Deinen Kommentar! Vollkommen richtig. Die Antwort ist lautet ja auch „stimmt nicht“ und im Hinweistext steht, dass eine
dingliche Einigungnotwendig wäre. Was könnten wir Deiner Meinung nach tun, um diese Aufgabe zu verbessern?
Ira
6.11.2020, 17:29:56
Zunächst müsste der SV angepasst werden: Er kauft Heroin und der Dealer - übergibt - ihm die Droge. Frage muss lauten: Ist er durch die
Übereignungdurch den Dealer Eigentümer der Droge geworden? (-) BtMG iVm §
134 BGB
Pilea
13.12.2022, 13:52:07
Lukas_Mengestu
14.12.2022, 10:40:14
Hallo Pilea, guter Hinweis! Da es für die Falllösung nicht darauf ankommt, präzisiert der SV nicht, ob D hier "nur" Dealer oder auch Hersteller des Heroins ist. Sofern D das Heroin selbst hergestellt hat, erwirbt er daran gesetzlich Eigentum (§ 950 Abs. 1 BGB). Hat er dagegen das Heroin von einem Dritten erworben, so greift in der Tat §
134 BGBund auch der Dealer hätte kein Eigentum erworben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
meentangled
8.9.2023, 11:42:36
Hi, wenn der Hersteller nach § 950 I BGB Eigentum erworben hat, und jeder darauf folgende Verkauf/Weiterverkauf (bzw. die
dingliche Einigungdafür) unwirksam ist, kann der Käufer/Erwerber kein Eigentum erwerben. Aber warum liegt, wenn der Hersteller in dem vermeintlichen Verkauf nicht den Besitz der Sache aufgibt in der Absicht, das Eigentum (durch die
dingliche Einigung) zu verlieren, keine
Dereliktiondes Herstellers vor? Wenn ich bis jetzt alles richtig verstanden habe, müsste das Heroin dann doch herrenlos sein?
Leo Lee
9.9.2023, 09:36:50
Hallo meentangled, es stimmt natürlich, dass sobald eine Sache derilinquiert ist, keine Fremdheit mehr vorliegt. Beachte allerdings, dass eine
Dereliktionnur dann vorliegt, wenn der ursp. Eigentümer OHNE ZWECKBESTIMMUNG auf sein Eigentum verzichtet (also dann bspw. nicht, wenn er einen bestimmten Zweck – hier Kauf – verfolgt; hierbei kommt es nicht auf die objektive Rechtslage an, sondern eben nur auf die Absicht/den Willen des urps. Eigentümers). Hier wollte der Hersteller eben nicht einfach so das Eigentum aufgeben, sondern wenn schon verkaufen. Hierzu kann ich die Lektüre von Schönke/Schröder 30. Auflage, Bosch § 242 Rn. 17/18 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
jess11O
14.8.2024, 22:09:45
Irgendwie habe ich im Kopf, dass bei uns in der Vorlesung diskutiert wurde, ob verbotene Gegenstände wie Drogen überhaupt eigentumsfähig sind. Habe ich da etwas falsch verstanden?
as.mzkw
16.8.2024, 11:55:38
Das habe ich mich gerade auch gefragt. Wenn hier die Wirksamkeit der dinglichen Einigung in Ansehung von §
134 BGBverneint wird, sind
dingliche Einigungen über illegale Drogen doch grundsätzlich nichtig, sodass niemand irgendwann mal Eigentum an diesen erlangt haben kann, mit Ausnahme des Herstellers selbst (da dann ein Fall des gesetzlichen Eigentumserwerbs gem. §
950 BGB)?
Sebastian Schmitt
6.9.2024, 14:39:28
Hallo @[jess11O](258425), hallo @[as.mzkw](244917), Ihr habt beide völlig richtig im Kopf, dass viele der Auffassung sind, Betäubungsmittel (BtM) seien wegen §
134 BGBund der Wirkung (auch) auf der dinglichen Ebene zivilrechtlich grds nicht verkehrsfähig, Eigentum könnte an ihnen also dementsprechend grds nicht übertragen werden. Unumstritten ist das, wie so häufig, natürlich nicht (siehe zB jüngst Lichtenthäler, NJW 2024, 1696). Das heißt allerdings nach der wohl ganz hM nicht, dass sie nicht eigentumsfähig sind. Gesetzlicher Eigentumserwerb, zB durch Vermischung nach §§ 948 I,
947 BGB, möglicherweise auch durch
Universalsukzessionnach § 1922 I BGB, könnte dennoch möglich sein (auch das ist nicht unumstritten). Demzufolge wäre es nicht zwingend nur der Hersteller, der Eigentümer ist, auch weitere Besitzer in der Kette könnten Eigentum erwerben. An der grds sehr eingeschränkten Übertragbarkeit von BtM würde das aber natürlich nichts ändern. Strafrechtlich kann (nicht muss!) das an verschiedenen Punkten in der Klausur zu Besonderheiten führen bzw anzusprechen sein, zB iRd
Vermögensbegriffs nach § 263 StGB oder insbesondere wie hier bei der Frage der Fremdheit der BtM. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Major Tom(as)
14.11.2024, 09:46:09
Hallo an alle, Ich kenne die Begründung, die hier zum fehlenden Eigentumsübergang führt und diese überzeugt mich auch. Grundsätzlich kommt man ja auch um das Problem "herum", da wenigstens irgendjemand (der Hersteller) noch Eigentum innehat. Nun komme ich aber zu meiner Überlegung: Man stelle sich vor, der Hersteller H verkauft die Ware an einen Dealer. Später ärgert er sich aber über diesen und "stiehlt" sich die Drogen wieder zurück. Ein Diebstahl liegt ebenso wie eine Unterschlagung mangels Fremdheit nicht vor. Ein Betrug scheitert an der Vermögensverfügung (mal abgesehen von dem Streit darüber, ob Verbotenes zum
Vermögensbegriffgehören kann) und auch der ursprüngliche Verkauf kann dafür nicht maßgeblich sein (zu dem Zeitpunkt hatte er das spätere Vorgehen noch nicht geplant). Ein
versuchter Diebstahlkann ja nur dann vorliegen, wenn man davon ausgeht, dass der Hersteller nicht weiß, dass er Eigentümer geblieben ist. Fällt euch ein Grund für eine Strafbarkeit ein oder muss man eben damit "leben", dass ein Dealer weniger "geschützt" ist als andere Gewahrsamsinhaber? ("Gegen" zweiteres könnte man wiederum entsprechend der Argumentation bei § 263 I anbringen, dass der rechtsfreie Raum die Gefahr der Selbstjustiz birgt) Ich freue mich auf Ideen :)