Verbotene Gegenstände (z.B. Drogen)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
J kauft beim Dealer D Heroin. Dieser übergibt J das Heroin. Später entwendet T dem J dieses Heroin, um es selbst zu konsumieren.
Einordnung des Falls
Verbotene Gegenstände (z.B. Drogen)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. J hat Eigentum an dem Heroin erworben.
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Nein!
2. Das Heroin war für T fremd (§ 242 Abs. 1 StGB).
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Genau, so ist das!
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Leonard John
5.9.2020, 10:09:24
Im letzten Fall mit dem Heroin: "durch den Kauf Eigentum erworben"... Really?! Abstraktions-und Trennungsprinzip! Wenn, dann hätte er durch eine dingliche Einigung Eigentum an dem Heroin erworben. Diese ist aber nichtig.

Marilena
5.9.2020, 10:32:22
Hi Leonard John, danke für Deinen Kommentar! Vollkommen richtig. Die Antwort ist lautet ja auch „stimmt nicht“ und im Hinweistext steht, dass eine dingliche Einigung notwendig wäre. Was könnten wir Deiner Meinung nach tun, um diese Aufgabe zu verbessern?

Ira
6.11.2020, 17:29:56
Zunächst müsste der SV angepasst werden: Er kauft Heroin und der Dealer - übergibt - ihm die Droge. Frage muss lauten: Ist er durch die Übereignung durch den Dealer Eigentümer der Droge geworden? (-) BtMG iVm § 134 BGB

Pilea
13.12.2022, 13:52:07
Wieso steht das Heroin im Eigentum des Herstellers? Greift da nicht auch § 134 BGB?

Lukas_Mengestu
14.12.2022, 10:40:14
Hallo Pilea, guter Hinweis! Da es für die Falllösung nicht darauf ankommt, präzisiert der SV nicht, ob D hier "nur" Dealer oder auch Hersteller des Heroins ist. Sofern D das Heroin selbst hergestellt hat, erwirbt er daran gesetzlich Eigentum (§ 950 Abs. 1 BGB). Hat er dagegen das Heroin von einem Dritten erworben, so greift in der Tat § 134 BGB und auch der Dealer hätte kein Eigentum erworben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
meentangled
8.9.2023, 11:42:36
Hi, wenn der Hersteller nach § 950 I BGB Eigentum erworben hat, und jeder darauf folgende Verkauf/Weiterverkauf (bzw. die dingliche Einigung dafür) unwirksam ist, kann der Käufer/Erwerber kein Eigentum erwerben. Aber warum liegt, wenn der Hersteller in dem vermeintlichen Verkauf nicht den Besitz der Sache aufgibt in der Absicht, das Eigentum (durch die dingliche Einigung) zu verlieren, keine Dereliktion des Herstellers vor? Wenn ich bis jetzt alles richtig verstanden habe, müsste das Heroin dann doch herrenlos sein?
Leo Lee
9.9.2023, 09:36:50
Hallo meentangled, es stimmt natürlich, dass sobald eine Sache derilinquiert ist, keine Fremdheit mehr vorliegt. Beachte allerdings, dass eine Dereliktion nur dann vorliegt, wenn der ursp. Eigentümer OHNE ZWECKBESTIMMUNG auf sein Eigentum verzichtet (also dann bspw. nicht, wenn er einen bestimmten Zweck – hier Kauf – verfolgt; hierbei kommt es nicht auf die objektive Rechtslage an, sondern eben nur auf die Absicht/den Willen des urps. Eigentümers). Hier wollte der Hersteller eben nicht einfach so das Eigentum aufgeben, sondern wenn schon verkaufen. Hierzu kann ich die Lektüre von Schönke/Schröder 30. Auflage, Bosch § 242 Rn. 17/18 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo