Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Schuld

Teilnehmer an der Tat eines Kindes (§ 29 StGB)

Teilnehmer an der Tat eines Kindes (§ 29 StGB)

7. Juli 2025

20 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M bringt ihre 13-jährige Tochter T auf die Idee, im KaDeWe eine ungesicherte Burberry-Maske einzustecken um damit auf T's Instagram-Account besonders viele Likes einzufahren. Begeistert nimmt T die Maske mit. Insgeheim hofft M, sich die Maske ausleihen und bei der Arbeit als Taxifahrerin tragen zu können, um Fahrgäste zu beeindrucken.

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Einordnung des Falls

Teilnehmer an der Tat eines Kindes (§ 29 StGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat schuldhaft gehandelt.

Nein!

Schuldhaftes Handeln setzt Schuldfähigkeit voraus. Nach der unwiderleglichen Vermutung des § 19 StGB sind alle Kinder, die bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt sind (Berechnung nach § 187 Abs. 2 S. 2 BGB, der Tag der Geburt ist mitzurechnen), schuldunfähig. Auf den möglicherweise späteren Eintritt des Taterfolgs kommt es nicht an. Die absolute Schuldunfähigkeit wirkt sich als Prozesshindernis aus.T verwirklicht den objektiven Tatbestand des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB). Sie handelt auch vorsätzlich und rechtswidrig. Da sie unter 14 Jahre alt ist, ist sie jedoch absolut schuldunfähig.Gegen Strafunmündige dürfen auch keine Maßregeln verhängt werden. In Betracht kommen lediglich Maßnahmen nach §§ 1631 Abs. 3, 1666 BGB oder dem SGB VIII.
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2. M hat sich wegen Anstiftung zum Diebstahl strafbar gemacht (§§ 242 Abs. 1, 26 StGB). Sie wird ohne Rücksicht auf die Schuld der T nach ihrer eigenen Schuld bestraft.

Genau, so ist das!

Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft (§ 29 StGB). Die Vorschrift bestätigt den Grundsatz der limitierten Akzessorietät. Für eine Bestrafung als Anstifter oder Gehilfe genügt, dass der Haupttäter eine vorsätzliche rechtswidrige Tat begeht. Ist diese Tat dem Haupttäter aus irgendwelchen Gründen nicht persönlich vorwerfbar und damit von ihm nicht schuldhaft begangen, bleibt eine Bestrafung eines Dritten wegen Teilnahme an dieser rechtswidrigen Tat trotzdem möglich.Eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat liegt hier vor. M hat auch in T den Tatentschluss hervorgerufen und sie somit zur Haupttat bestimmt. M hatte auch Vorsatz bezüglich der Haupttat und des Hervorrufes des Tatentschlusses (doppelter Anstiftervorsatz). M hat auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.
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