Teilnehmer an der Tat eines Kindes (§ 29 StGB)
7. Juli 2025
20 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

M bringt ihre 13-jährige Tochter T auf die Idee, im KaDeWe eine ungesicherte Burberry-Maske einzustecken um damit auf T's Instagram-Account besonders viele Likes einzufahren. Begeistert nimmt T die Maske mit. Insgeheim hofft M, sich die Maske ausleihen und bei der Arbeit als Taxifahrerin tragen zu können, um Fahrgäste zu beeindrucken.
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Einordnung des Falls
Teilnehmer an der Tat eines Kindes (§ 29 StGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat schuldhaft gehandelt.
Nein!
2. M hat sich wegen Anstiftung zum Diebstahl strafbar gemacht (§§ 242 Abs. 1, 26 StGB). Sie wird ohne Rücksicht auf die Schuld der T nach ihrer eigenen Schuld bestraft.
Genau, so ist das!
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