Alkoholrausch
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 19-jährige alkoholungewöhnte T und der 20-jährige O feiern wegen der neuerlichen Corona-Maßnahmen bei sich zu Hause eine einsame Party mit viel Doppelkorn und lauter Musik. Völlig betrunken (BAK zum Tatzeitpunkt 3,5 ‰) und frustriert über ihr geplatztes Auslandssemester fügt T dem O mit einer kaputten Bierflasche Wunden an den Unterarmen zu. In diesem Zustand ist T nicht mehr fähig, das Unrecht der Tat einzusehen.
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Einordnung des Falls
Alkoholrausch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Alkoholrausch wird als „krankhafte seelische Störung“ oder „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ (§ 20 StGB) eingeordnet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. BAK-Werte haben eine erhebliche Indizwirkung.
Ja, in der Tat!
3. Trotz Alkoholrausch hat T schuldhaft gehandelt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sniter
21.1.2023, 22:15:17
Liebes Jurafuchs-Team, ihr beschreibt die Stufe 2 mit "müsste auch infolge des Alkoholrauschs unfähig dazu gewesen sein, das Unrecht der Tat einzusehen ODER nach dieser Einsicht zu handeln". Meines Erachtens kommt da aber kein ODER sondern ein UND hin. Ich kenne die Unterteilung des § 20 dementsprechend auch mit drei -und nicht wie hier- in zwei Stufen.
Lukas_Mengestu
27.1.2023, 14:14:24
Hallo Sniter, vielen Dank für Deinen Hinweis. In der Tat genügt nach der gängigen Kommentarliteratur (vgl. MüKoStGB/Streng, 4. Aufl. 2020, StGB § 20 Rn. 12; Fischer, StGB, § 20 RdNr. 3) und auch der Rechtsprechung (BGH , Beschl. v. 9.3.2022 – 3 StR 19/22 = NStZ-RR 2022, 168), wenn es dem Täter an der Einsichtsfähigkeit ODER der Steuerungsfähigkeit fehlt. Richtig ist zwar, dass der BGH in seiner jüngeren Rechtsprechung nicht mehr von einer zweistufigen, sondern mehrstufigen Prüfung spricht: (1) Feststellung erforderlich, dass eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der Merkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist; (2) Untersuchung des Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters; (3) Beeinträchtigung der psychischen Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung durch die Störung. Es genügt aber weiterhin, dass entweder die Einsicht- oder die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt sind. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team
Sniter
6.2.2023, 08:42:40
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Im Gesetz steht auch "oder". Du hast natürlich Recht (y)