Alkoholrausch
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 19-jährige alkoholungewöhnte T und der 20-jährige O feiern wegen der neuerlichen Corona-Maßnahmen bei sich zu Hause eine einsame Party mit viel Doppelkorn und lauter Musik. Völlig betrunken (BAK zum Tatzeitpunkt 3,5 ‰) und frustriert über ihr geplatztes Auslandssemester fügt T dem O mit einer kaputten Bierflasche Wunden an den Unterarmen zu. In diesem Zustand ist T nicht mehr fähig, das Unrecht der Tat einzusehen.
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Einordnung des Falls
Alkoholrausch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Alkoholrausch wird als „krankhafte seelische Störung“ oder „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ (§ 20 StGB) eingeordnet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. BAK-Werte haben eine erhebliche Indizwirkung.
Ja, in der Tat!
3. Trotz Alkoholrausch hat T schuldhaft gehandelt.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.