Alkoholrausch

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die 19-jährige alkoholungewöhnte T und der 20-jährige O feiern wegen der neuerlichen Corona-Maßnahmen bei sich zu Hause eine einsame Party mit viel Doppelkorn und lauter Musik. Völlig betrunken (BAK zum Tatzeitpunkt 3,5 ‰) und frustriert über ihr geplatztes Auslandssemester fügt T dem O mit einer kaputten Bierflasche Wunden an den Unterarmen zu. In diesem Zustand ist T nicht mehr fähig, das Unrecht der Tat einzusehen.

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Einordnung des Falls

Alkoholrausch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Alkoholrausch wird als „krankhafte seelische Störung“ oder „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ (§ 20 StGB) eingeordnet.

Genau, so ist das!

Schuldhaftes Handeln setzt Schuldfähigkeit voraus. §§ 20, 21 StGB sind nach der sog. gemischten Methode aufgebaut: (1) Der Täter muss einen bestimmten biologischen Befund aufweisen (das Vorliegen einer krankhaften Störung) und deswegen (2) unfähig sein, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (psychologische Komponente).Trunkenheit wird als als krankhafte seelische Störung oder tiefgreifende Bewusstseinsstörung (Stufe 1) eingeordnet. Sie lässt die Schuldfähigkeit entfallen, wenn sie so erheblich ist, dass sie die Fähigkeit des Täters zu normgemäßer Motivation ausschließt.
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2. BAK-Werte haben eine erhebliche Indizwirkung.

Ja, in der Tat!

Nach gegenwärtigem Stand der Rspr. gibt es keinen Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Höhe der BAK die Schuldfähigkeit regelmäßig aufgehoben ist. Ein Tatzeit-BAK von 3 ‰ oder mehr veranlasst jedoch regelmäßig die Prüfung einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit (d.h. des § 20 StGB), wobei es auf die individuelle Trinkgewöhnung ankommt.

3. Trotz Alkoholrausch hat T schuldhaft gehandelt.

Nein!

T war im Tatzeitpunkt mit 3,5 ‰ völlig betrunken. Das Indiz für eine Schuldunfähigkeit wird dadurch erhärtet, dass T nicht alkoholgewöhnt war. T müsste auch infolge des Alkoholrausches unfähig dazu gewesen sein, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (Stufe 2). Die Feststellung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist eine spezifisch richterliche Aufgabe, die dieser regelmäßig mit Hilfe von Sachverständigen löst. Solche Fragen werden in der Klausur nicht gestellt. Sie können höchstens mit Sachverhaltsangaben (wie hier ausdrücklich im letzten Satz) zutreffend eingeordnet werden.
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