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Römisches Sachenrecht Grundlagen
Der Begriff der Sache im römischen Recht, "Res" kann dreierlei Bedeutung haben: (1) die einzelne, abgegrenzte körperliche Sache, in der Art des § 90 BGB, (2) jeder Gegenstand eines Rechts oder eines Zivilprozesses (Rechtsobjekte) und (3) auch das Vermögen als ganzes. Relevant für das Sachenrecht ist einzig die erste Kategorie, mit der Ausnahme der Sklaven, welche auch Rechtsobjekt sein können. Nur an diesen kann Eigentum (dominum, bzw. proprietas) begründet und gehalten werden. Beurteile folgende Aussagen zum römischen Sachenrecht.
Obligationenrecht Teil 1 Grundlagen
Das römische "Schuldrecht" wird als Obligationenrecht bezeichnet. Viele Rechtsinstitute des Obligationenrechts, insbesondere die Vertragstypen finden ihre Fortsetzung im deutschen BGB. Aus seiner Entstehungsgeschichte ergeben sich dennoch einige wesentliche strukturelle Unterschiede zum heute geltenden Recht.
Römisches Prozessrecht Teil 2
Gaius kauft den Sklaven Stichus im Haushalt des Pomponius durch Mancipatio von Pomponius. Pomponius weigert sich, den Stichus zu übergeben. Gaius und Pomponius sind beide Quiriten. Wie kann Gaius vorgehen?
Römisches Prozessrecht Teil 1
Rom 390 v.Chr.: Gaius ist der Auffassung, dass der Sklave Stichus im Haushalt des Pomponius in seinem Eigentum stünde. Pomponius behauptet, Stichus stünde in seinem Eigentum. Gaius und Pomponius sind beide Quiriten. Wie kann Gaius vorgehen?
Pandekten/Digesta
In der vorherigen Aufgabe haben wir die Pandekten, oder Digesta kennengelernt. Diese stellen mit den Institutiones die wichtigste Quelle noch heutiger Rechtsprinzipien dar. Wie lässt sich ihr Inhalt klassifizieren?
Bedeutung des römischen Rechts
Das römische Privatrecht (ab ca. 450 v. Chr.) wird häufig als "sine-qua-non" des deutschen Privatrechts bezeichnet. Woraus folgt diese Bedeutung?