Bei Mittäterschaft 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B planen einen Bankraub. Dabei stellt A die Materialien zur Verfügung und plant das Vorgehen. B soll die Tat dann ausführen als Mann fürs „Grobe“. Dabei sollen die beiden in dauerhaftem Funkkontakt stehen. B entscheidet sich noch am selben Abend, die Tat nicht zu begehen.
Einordnung des Falls
Bei Mittäterschaft 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Diese Rechtsfrage lösen 99,5 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
2. A hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Raubes.
Diese Rechtsfrage lösen 98,9 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
3. A hat auch „Tatentschluss“ bezüglich der mittäterschaftlichen Begehung.
Diese Rechtsfrage lösen 98,6 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
4. A hat nach der Rechtsprechung „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
Diese Rechtsfrage lösen 62,4 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Nach der Einzellösungstheorie hat A „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
Diese Rechtsfrage lösen 49,3 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
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lawfulthings
4.3.2024, 07:48:27
Ich versteh irgendwie nicht warum der A nicht unmittelbar zur Tat angesetzt hat, wenn er doch eindeutig seinen Tatbeitrag (also das Planen und alles) geleistet hat oder begonnen hat zu leisten?
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
4.3.2024, 15:16:31
Hallo lawfulthings, danke für deine Frage! Bei Tätern, die nur im Vorbereitungsstadium aktiv werden findet sozusagen eine "Korrektur" dahingehend statt, dass doch nicht alleine auf den Einzeltäter abgestellt wird. Dies scheint aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zwingend, da ansonsten der Versuchsbeginn sehr weit nach vorne geschoben würde und sich vom Gesetzeswortlaut des "unmittelbaren Ansetzen" (§ 22 StGB) zu weit entfernt. Dies ist aus Perspektive der Gesamtbetrachtungslehre ein Argument gegen die Einzeltheorie. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
![nullumcrimen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__ldbjczxhtztcefcoxvpeb.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
nullumcrimen
15.5.2024, 21:06:26
Könnte man hier auf Grundlage der Einzellösung auch argumentieren, dass A noch nicht ihren vollständigen Tatbeitrag erbracht hat, da sie bei der TBV laut Tatplan mit B noch hinzu in Funkkontakt stehen sollte?
Timurso
16.5.2024, 09:50:54
Die Erbringung des vollständigen Tatbeitrags ist für den Versuch nach keiner Ansicht erforderlich. Daher würde ich sagen: Nein.