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Klassisches Klausurproblem

A und B planen einen Bankraub. Dabei stellt A die Materialien zur Verfügung und plant das Vorgehen. B soll die Tat dann ausführen als Mann fürs „Grobe“. Dabei sollen die beiden in dauerhaftem Funkkontakt stehen. B entscheidet sich noch am selben Abend, die Tat nicht zu begehen.

Einordnung des Falls

Bei Mittäterschaft 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

Diese Rechtsfrage lösen 99,5 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

Genau, so ist das!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Raub ist ein Verbrechen und daher bereits im Versuch strafbar (§§ 249 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB). Die Regelung in § 249 Abs. 2 StGB stellt lediglich eine Strafzumessungsregelung dar und ändert nicht die Deliktsqualität des Raubes (§ 12 Abs. 3 StGB).

2. A hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Raubes.

Diese Rechtsfrage lösen 98,9 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

Ja, in der Tat!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. A und B sind entschlossen einen Raub zu begehen.

3. A hat auch „Tatentschluss“ bezüglich der mittäterschaftlichen Begehung.

Diese Rechtsfrage lösen 98,6 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

Ja!

Da der Grund für die Zurechnung der Tatbeiträge der gemeinsame Tatplan ist, muss dieser auch beim Versuch vorliegen. Geht der Täter von alleiniger Tatausführung aus, so erfolgt auch die Versuchsprüfung unabhängig von Beiträgen der anderen Person. Zudem sind alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu prüfen. Relevant ist daher auch, ob die Täter von einem gemeinsamen Tatplan ausgehen und ob eine Täterschaft gewollt ist, was sich nach der Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme richtet. Mit der Tatherrschaftslehre ist zu fordern, dass die Täter jeweils Vorsatz in Bezug auf die eigene Tatherrschaft haben. Sonst kommt nur Teilnahme in Betracht. Nach herrschender Meinung ist eine Mitwirkungshandlung im Vorbereitungsstadium ausreichend, wenn diese eine wesentliche Funktion innehat. A stellt die Materialien zur Verfügung und plant das Vorgehen.

4. A hat nach der Rechtsprechung „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

Diese Rechtsfrage lösen 62,4 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei Mittäterschaft ist umstritten, wann der Versuch beginnt. Die Rechtsprechung und ein beachtlicher Teil der Literatur gehen von einer Gesamtlösung aus, wonach der Versuchsbeginn eines Täters den anderen Mittätern zugerechnet wird. Dies folge aus dem Prinzip der gegenseitigen Zurechnung (§ 25 Abs. 2 StGB). Dabei ist auf die Tathandlung abzustellen, die unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung münden soll. Die Vorbereitungshandlungen der A sind daher nicht ausreichend. Da keiner der beiden eine Handlung begangen hat, die auch im Falle eines Einzeltäters zu einem unmittelbaren Ansetzen führen würde, ist ein unmittelbares Ansetzen zu verneinen.

5. Nach der Einzellösungstheorie hat A „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

Diese Rechtsfrage lösen 49,3 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach der Einzellösungstheorie ist der Versuchsbeginn für jeden Täter einzeln zu prüfen und liegt erst dann vor, wenn der Täter zu seinem Tatbeitrag unmittelbar angesetzt hat, wobei die Unterschiede bei den einzelnen Autoren erheblich sind. In den Fällen, in denen ein Täter nur im Vorbereitungsstadium tätig wird, liegt ein Versuch jedoch erst dann vor, wenn einer der tatnahen Täter unmittelbar ansetzt, da sonst der Versuchsbeginn zu weit nach vorne gezogen würde. Dies kommt jedoch aus den Formulierungen der Vertreter der Einzellösungstheorie nicht immer klar hervor, erscheint jedoch aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zwingend. Daher ist davon auszugehen, dass die Vertreter dieser Ansicht ein unmittelbares Ansetzen ebenso ablehnen würden.

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LAWFU

lawfulthings

4.3.2024, 07:48:27

Ich versteh irgendwie nicht warum der A nicht unmittelbar zur Tat angesetzt hat, wenn er doch eindeutig seinen Tatbeitrag (also das Planen und alles) geleistet hat oder begonnen hat zu leisten?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

4.3.2024, 15:16:31

Hallo lawfulthings, danke für deine Frage! Bei Tätern, die nur im Vorbereitungsstadium aktiv werden findet sozusagen eine "Korrektur" dahingehend statt, dass doch nicht alleine auf den Einzeltäter abgestellt wird. Dies scheint aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zwingend, da ansonsten der Versuchsbeginn sehr weit nach vorne geschoben würde und sich vom Gesetzeswortlaut des "unmittelbaren Ansetzen" (§ 22 StGB) zu weit entfernt. Dies ist aus Perspektive der Gesamtbetrachtungslehre ein Argument gegen die Einzeltheorie. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

nullumcrimen

nullumcrimen

15.5.2024, 21:06:26

Könnte man hier auf Grundlage der Einzellösung auch argumentieren, dass A noch nicht ihren vollständigen Tatbeitrag erbracht hat, da sie bei der TBV laut Tatplan mit B noch hinzu in Funkkontakt stehen sollte?

TI

Timurso

16.5.2024, 09:50:54

Die Erbringung des vollständigen Tatbeitrags ist für den Versuch nach keiner Ansicht erforderlich. Daher würde ich sagen: Nein.


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