Bei Mittäterschaft 3
14. April 2025
10 Kommentare
4,7 ★ (23.684 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B planen einen Bankraub. Dabei stellt A die Materialien zur Verfügung und plant das Vorgehen. B soll die Tat dann ausführen als Mann fürs „Grobe“. Dabei sollen die beiden in dauerhaftem Funkkontakt stehen. B entscheidet sich noch am selben Abend, die Tat nicht zu begehen.
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Einordnung des Falls
Bei Mittäterschaft 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Raubes.
Ja, in der Tat!
3. A hat auch „Tatentschluss“ bezüglich der mittäterschaftlichen Begehung.
Ja!
4. A hat nach der Rechtsprechung „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Nach der Einzellösungstheorie hat A „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
lawfulthings
4.3.2024, 07:48:27
Ich versteh irgendwie nicht warum der A nicht unmittelbar zur Tat angesetzt hat, wenn er doch eindeutig seinen Tatbeitrag (also das Planen und alles) geleistet hat oder begonnen hat zu leisten?

Nora Mommsen
4.3.2024, 15:16:31
Hallo lawfulthings, danke für deine Frage! Bei Tätern, die nur im Vorbereitungsstadium aktiv werden findet sozusagen eine "Korrektur" dahingehend statt, dass doch nicht alleine auf den Einzeltäter abgestellt wird. Dies scheint aus rechtsstaatlichen G
esichtspunkten zwingend, da ansonsten der Versuchsbeginn sehr weit nach vorne geschoben würde und sich vom Gesetzeswortlaut des "unmittelbaren Ansetzen" (§ 22 StGB) zu weit entfernt. Dies ist aus Perspektive der
Gesamtbetrachtungslehreein Argument gegen die Einzeltheorie. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

nullumcrimen
15.5.2024, 21:06:26
Könnte man hier auf Grundlage der Einzellösung auch argumentieren, dass A noch nicht ihren vollständigen Tatbeitrag erbracht hat, da sie bei der TBV laut Tatplan mit B noch hinzu in Funkkontakt stehen sollte?
Timurso
16.5.2024, 09:50:54
Die Erbringung des vollständigen Tatbeitrags ist für den Versuch nach keiner Ansicht erforderlich. Daher würde ich sagen: Nein.
ehemalige:r Nutzer:in
26.12.2024, 20:05:06
Sofern A nicht mitbekommt, dass B keine Lust auf die Tat hat, geht sich zur geplanten Tatzeit ja aus, dass B die Tat durchzieht und unmittelbar ansetzt. Dann läge das Problem der vermeintlichen Mittäterschaft vor oder?
Leo Lee
28.12.2024, 14:57:44
Hallo Rintaro Okabe, vielen Dank für diese sehr gute und wichtige Frage! In der wäre die Tatsache, dass B keine Lust auf die Tat hat, ein Anlass, um das Problem der
Scheinmittäterschaftnäher zu beleuchten. Allerdings ist der Prüfungsort der
Scheinmittäterschaftdas unmittelbare Ansetzen. D.h., sobald man nach der Gesamtlösung (denn erst dann wird die Zurechnung des Ansetzens relevant) das unm. Ansetzen bejaht hat, stellt sich die Frage, ob auch bei der
Scheinmittäterschaftin gleicher Manier eine Zurechnung stattfinden kann. Wird hingegen das unm. Ansetzen - wie hier - verneint, kommt man also nicht mehr zu diesem Problem. Aber summa summarum hast du mit deinem Gefühl und Gespür völlig Recht! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 5. Auflage, Hoffmann-Holland § 25 Rn. 139 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo