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Klassisches Klausurproblem

A und B planen einen Mord an O. Dabei soll B den O nach draußen locken. A soll ihn erschießen. B ist in Wahrheit jedoch ein Spitzel. Zwar lockt er den O am Tattag an die Tür, daraufhin wird A jedoch von der Polizei festgenommen.

Einordnung des Falls

Bei Mittäterschaft 5

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Mordes (§ 211 StGB) ist strafbar.

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Genau, so ist das!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Mord ist ein Verbrechen und daher bereits im Versuch strafbar (§ 211 Abs. 1, § 12 Abs. 1 StGB).

2. A hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Mordes.

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Ja, in der Tat!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. A ist entschlossen einen Mord zu begehen.

3. A hat auch "Tatentschluss" bezüglich der mittäterschaftlichen Begehung.

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Ja!

Da der Grund für die Zurechnung der Tatbeiträge der gemeinsame Tatplan ist, muss dieser auch beim Versuch vorliegen. Geht der Täter von alleiniger Tatausführung aus, so erfolgt auch die Versuchsprüfung unabhängig von Beiträgen der anderen Person. Zudem sind alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu prüfen. Relevant ist daher auch, ob die Täter von einem gemeinsamen Tatplan ausgehen und ob eine Täterschaft gewollt ist, was sich nach der Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme richtet. Mit der Tatherrschaftslehre ist zu fordern, dass die Täter jeweils Vorsatz in Bezug auf die eigene Tatherrschaft haben. Sonst kommt nur Teilnahme in Betracht.

4. Nach der Rechtsprechung wird der Versuchsbeginn durch einen der Täter den Mittätern grundsätzlich zugerechnet.

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Genau, so ist das!

Bei Mittäterschaft ist umstritten, wann der Versuch beginnt. Die Rechtsprechung und ein beachtlicher Teil der Literatur gehen von einer Gesamtlösung aus, wonach der Versuchsbeginn eines Täters den anderen Mittätern zugerechnet wird. Dies folge aus dem Prinzip der gegenseitigen Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB. Dabei ist auf die Tathandlung abzustellen, die unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung münden soll. Die Vorbereitungshandlungen des A sind für sich genommen daher nicht ausreichend. Vorliegend würde das Anlocken des B dem A im Rahmen des § 25 Abs. 2 StGB grundsätzlich zugerechnet, welches nach dem Tatplan ein unmittelbares Ansetzen darstellen würde.

5. Die Frage der Zurechnung ist in vergleichbaren Fällen auch zwischen den Senaten des BGH streitig.

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Ja, in der Tat!

Vorliegend handelt es sich um ein Problem der vermeintlichen Mittäterschaft. Der, dem eine Handlung zugerechnet werden soll, geht von einer Mittäterschaft und einem gemeinsamen Tatplan aus, während der Handelnde die Tat nicht vollenden möchte. Der 2. Strafsenat des BGH hat eine Zurechnung 1993 in einem solchen Fall verneint, da es an einem Versuch für den Handelnden fehlte, der die Tat nicht mehr wollte. Dann kann auch eine Versuchszurechnnung nicht mehr erfolgen. Anders hat der 4. Strafsenat 1994 entschieden, der davon ausging, dass eine Zurechnung zumindest dann erfolgt, wenn jeder der vermeintlich Beteiligten seine tatplangemäße Handlung vorgenommen hat; vorliegend wäre dies vermutlich nur dann der Fall, wenn A seine Tathandlung begangen hätte, was nicht der Fall ist.

6. Die Literatur verneint überwiegend die Zurechnung nach § 25 StGB.

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Ja!

Sie führt an, dass das fehlende subjektive Element der Mittäterschaft eine Zurechnung unmöglich mache. Ein kleiner Teil geht von einer Zurechnung aus, da § 25 Abs. 2 StGB lediglich Handlungen zurechne, nicht jedoch Vorsatz. Daher kommt es auf den Vorsatz des Handelnden nicht an. Eine Zurechnung erfolgt zumindest weiterhin dann, wenn ein gemeinsamer Tatplan bestand, welcher weiter eingehalten wird. Ein geheimer Vorbehalt kann an der Zurechnung nichts ändern. Tritt Vollendung ein, wird auch dem Mittäter diese zugerechnet, der die Tat insgeheim nicht mehr wollte.

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