Bei Mittäterschaft 5
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B planen einen Mord an O. Dabei soll B den O nach draußen locken. A soll ihn erschießen. B ist in Wahrheit jedoch ein Spitzel. Zwar lockt er den O am Tattag an die Tür, daraufhin wird A jedoch von der Polizei festgenommen.
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Einordnung des Falls
Bei Mittäterschaft 5
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Mordes (§ 211 StGB) ist strafbar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Mordes.
Ja, in der Tat!
3. A hat auch "Tatentschluss" bezüglich der mittäterschaftlichen Begehung.
Ja!
4. Nach der Rechtsprechung wird der Versuchsbeginn durch einen der Täter den Mittätern grundsätzlich zugerechnet.
Genau, so ist das!
5. Die Frage der Zurechnung ist in vergleichbaren Fällen auch zwischen den Senaten des BGH streitig.
Ja, in der Tat!
6. Die Literatur verneint überwiegend die Zurechnung nach § 25 StGB.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
4.9.2023, 09:51:58
Der Streit dreht sich also mehr oder weniger um das Verständnis von "Tat" in § 25 II, oder? Also ob darunter nur Handlungen zu verstehen sind oder die gesamte subjektive und objektive Tatbestandsmäßigkeit. Die eine Zurechnung verneinende Auffassung würde aber dann unter der Prämissse vorgehen, dass die zugerechnete Handlung auch subjektiv qualifiziert sein muss, richtig?
Leo Lee
9.9.2023, 10:07:35
Hallo evanici, hier geht es in der Tat eher darum, was mit der (zu zurechnenden) „Tat“ gemeint ist i.S.d. § 25 II StGB bzw. darum, inwiefern dem Anderen die „Tat“ bzw. das unmittelbare Ansetzen dazu zugerechnet werden kann. Die verneinende Auffassung (Lit.) besagt, dass die Handlung nicht „subjektiv“ qualifiziert sein muss, sondern im Grunde nur, dass das zuzurechnende unmittelbare Ansetzen auch tats. (also objektiv) vorgelegen haben muss, damit es überhaupt etwas zuzurechnen gibt! Hierzu kann ich die Lektüre von Wessels/Beulke/Satzger AT 50. Auflage, Rn. 964 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo