Streitstand: unmittelbares Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft (Einstiegsfall)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem
Streitstand

T plant mit D, wie diese gemeinsam den O erschrecken können. Dazu soll D auf den O mit einer Spielzeugwaffe schießen. T überreicht dem D jedoch eine echte Waffe, was dieser nicht erkennt. Auf dem Weg zu O erkennt D jedoch, dass es sich um eine echte Waffe handelt und lässt von dem Vorhaben ab.

Einordnung des Falls

Streitstand: unmittelbares Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft (Einstiegsfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist der Versuch eines Totschlages (§ 212 Abs. 1 StGB) strafbar?

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Ja, in der Tat!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen und daher bereits im Versuch strafbar (§§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB).

2. Hat T „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlages?

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Ja!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T ist entschlossen den O zu töten beziehungsweise töten zu lassen.

3. Hat T „Tatentschluss“, die Tat durch D zu begehen?

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Genau, so ist das!

Tatentschluss liegt vor, wenn der Täter Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale hat. Daher ist im Tatentschluss die Vorstellung des Täters mit den Theorien über die Täterschafts und Teilnahmetheorien zu prüfen. Nach herrschender Ansicht ist daher auf die Tatherrschaft abzustellen und ob sich der Täter eine Situation vorstellt, die, würde sie zutreffen, eine Tatherrschaft begründen würde. T stellt sich vor, den D als doloses Werkzeug zu nutzen und verschweigt die Wahrheit. Tatentschluss in Bezug auf die mittelbare Täterschaft liegt daher vor.

4. Müsste T für die Verwirklichung des Versuchs auch „unmittelbar zur Tat angesetzt“ haben?

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Ja, in der Tat!

Richtig. Das objektive Tatbestandselement des Versuchs liegt im unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB). Wann die Versuchsschwelle aber bei der mittelbaren Täterschaft überschritten ist, ist im Einzelnen streitig. Im Wesentlichen werden hierzu drei Theorien vertreten, die jeweils auf unterschiedliche Zeitpunkte abstellen. Die einzelnen Theorien und die dahinterstehenden Argumente stellen wir Dir in den folgenden Aufgaben vor. Ein souveräner Umgang mit Streitständen in der Klausur ist essentiell für das Bestehen und das Erreichen der höheren Punkteränge!

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