Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA
Schadensersatzanspruch GH gegen GF aus § 678 BGB (Übernahmeverschulden)
Schadensersatzanspruch GH gegen GF aus § 678 BGB (Übernahmeverschulden)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Autoeigentümer A wechselt die Reifen seines Autos stets selbst, um Geld zu sparen. Seine Schwester B, die das eigentlich weiß, beschließt trotzdem, As Auto dafür in die Werkstatt zu fahren. Auf dem Weg dorthin hat sie einen Unfall, weil ihr ein anderer Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt nimmt.
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Einordnung des Falls
Schadensersatzanspruch GH gegen GF aus § 678 BGB (Übernahmeverschulden)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB sind erfüllt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die GoA ist berechtigt im Sinne des § 683 S. 1 BGB
Nein, das trifft nicht zu!
3. Den B trifft ein Übernahmeverschulden im Sinne des § 678 BGB
Ja!
4. A kann die durch den Unfall an seinem Auto entstandenen Schäden von B ersetzt verlangen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
12.9.2023, 13:08:52
Wieso wird hier im Ergebnis auf ein
Ausführungsverschuldenabgestellt, obwohl es ein
Übernahmeverschuldenist?
Maitre68
3.4.2024, 13:52:37
@[Diaa](211889) Es wird auf das
Übernahmeverschuldenabgestellt. Allerdings wird in dessen Rahmen auch für
Ausführungsverschuldengehaftet. Weil der GF hätte erkennen müssen, dass er gegen den Willen des GH handelt, muss er auch für alles haften was in „während der Geschäftsführung“ passiert, egal ob das zufällig passiert oder er es zu verschulden hat.