Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Deliktisches Minus auf Ebene der Tatbestandsmäßigkeit 1 – Das tatbestandslos handelnde Werkzeug (Sirius-Fall, BGHSt 32, 38)
Deliktisches Minus auf Ebene der Tatbestandsmäßigkeit 1 – Das tatbestandslos handelnde Werkzeug (Sirius-Fall, BGHSt 32, 38)
19. Februar 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T erzählt der naiven O, er sei ein Gesandter des Sterns Sirius. Er habe den Auftrag, Menschen vor dem Untergang der Erde zu retten. O müsse dazu ihren Körper durch einen neuen ersetzen, indem sie einen eingeschalteten Fön ins Badewasser tauche. O stirbt, wie von T beabsichtigt, an einem Stromstoß.
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Einordnung des Falls
Deliktisches Minus auf Ebene der Tatbestandsmäßigkeit 1 – Das tatbestandslos handelnde Werkzeug (Sirius-Fall, BGHSt 32, 38)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. O hat sich wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, indem sie sich mit dem eingeschalteten Fön in die Badewanne begeben hat.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat den objektiven Tatbestand des Totschlags an O erfüllt (§ 212 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Voraussetzungen für eine Zurechnung der Handlung (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) sind (1) ein eigener Verursachungsbeitrag des Hintermannes, (2) eine unterlegene Stellung des Vordermannes und (3) eine überlegene Stellung des Hintermannes.
Ja, in der Tat!
4. T hat auf O unmittelbar eingewirkt, so dass O den eingeschalteten Fön in die Badewanne fallen ließ (Verursachungsbeitrag, § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja!
5. O selbst handelte tatbestandslos, sodass sie das sog. deliktische Minus aufweist (unterlegene Stellung des Vordermannes, § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Genau, so ist das!
6. T hatte Vorsatz bzgl. eines Totschlags in mittelbarer Täterschaft (§§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2).
Ja, in der Tat!
7. O hat sich freiverantwortlich selbst getötet. Dies schließt eine überlegene Stellung des T (kraft Tatherrschaft bzw. Täterwillen, § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) aus.
Nein!
8. Täter kann auch sein, wer die Straftat „durch einen anderen“ begeht (sog. mittelbare Täterschaft, § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja!
Fundstellen
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