Minderung / Rückforderung der Miete
30. Januar 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M mietet von V eine Wohnung für monatlich €500. Im Winter fällt die Zentralheizung aufgrund eines Defekts aus. M bittet V um Reparatur. M kennt ihr Minderungsrecht, zahlt aber weiter die volle Miete, um das Verhältnis zu V nicht zu belasten. Als die Heizung zwei Monate später immer noch defekt ist, zahlt M nur noch eine um angemessene 20% geminderte Miete von €400 und verlangt Rückzahlung für die vergangenen zwei Monate.
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Einordnung des Falls
Minderung / Rückforderung der Miete
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Miete ist aufgrund des Defekts gemindert.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Mieter kann, wenn er trotz Kenntnis der Minderung zunächst die volle Miete zahlt, den überschießenden Teil stets noch zurückfordern.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. M kann die zu viel gezahlte Miete der letzten zwei Monate zurückfordern.
Nein, das trifft nicht zu!
4. M kann sich für die Zukunft nicht mehr auf die Minderung berufen, weil sie darauf durch die bisherige vorbehaltlose Zahlung verzichtet hat.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
s.t.
5.9.2021, 20:09:11
Ich finde es immerwieder realitätsfern, da das Risiko der Minderung als Ausschluss nach
814zu qualifizieren. Durch die Minderung von bestimmter Zeit + ausbleibender Zahlung hat der Mieter das Problem, nach gewisser Summe vom Vermieter gekündigt zu werden.. das man das bei einem schlechten Wohnungsmarkt nicht eingehen möchte ist verständlich und nach
814iwie auch nicht aufgefangen..
Artur
26.10.2021, 20:00:21
Kann ja unter Vorbehalt zahlen
Benni Bertelmann
29.11.2022, 15:28:04
Ja die Zahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt ist der beste Weg, aber wie viele Mieter:innen wissen das? Letztlich ist
§ 814 BGBin diesen Fällen oftmals eine „Bestrafung“ des/der gutmütigen Mieter:in…
Lorenz
30.9.2024, 18:23:27
Das Recht ist für die Wachsamen.
Elena10
14.12.2024, 18:23:11
Ich hätte eine Frage bezüglich dem Ausfall der Heizung. Gibt es eine bestimmte Tagesanzahl Voraussetzung wie lange die Heizung außer Betrieb sein muss? Tritt die Minderung auch schon ein, wenn sie beispielsweise nur einige Tage außer Betrieb war? Oder ist das nach dem Ermessen zu beurteilen?
Leo Lee
15.12.2024, 14:02:17
Hallo Elena10, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Das ist natürlich eine sehr spannende Frage, worauf es (leider) eine typisch juristische Antwort gibt: Es kommt darauf an! Denn kaum ein Thema wie die Heizung der Wohnung (im Ggs. zur Nutzung des Wassers) ist derart abhängig von der Jahreszeit/vom Wetter. Bei der Wiederinbetribenahem der Heizungsanlage (nach einem Abstellen) wird z.B. als Formel genutzt, dass die Wohnung für drei aufeinanderfolgenden Tage beheizt werden muss, um die gewöhnliche Raumtemperatur (d.h. um die 20 Grad) zu erreichen. Aber auch hierbei kommt es auf den
Einzelfallan (Aufwand, Reparaturumfang etc.). Deshalb ist es hier umso wichtiger, nah am Fall mit dem SV zu arbeiten. Hier wirst du aber in der Klausur die entsprechenden Ausführungen kriegen, weshalb du dir keine Sorgen machen musst. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Häublein § 535 Rn. 93 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das
Jurafuchsteam – Leo