Diebstahl nicht nur bei Gelegenheit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gepäckträger G arbeitet bei der Deutschen Bahn (DB). Als die reich aussehende Großkanzleipartnerin P ihren Gucci-Koffer bei G aufgibt, verstaut G ihn nicht ordnungsgemäß, sondern nimmt ihn selbst mit nach Hause.
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Einordnung des Falls
Diebstahl nicht nur bei Gelegenheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat als Verrichtungsgehilfe der DB eine widerrechtliche unerlaubte Handlung begangen (§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Schädigung durch G erfolgte "in Ausführung der Verrichtung" (§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
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