Diebstahl nicht nur bei Gelegenheit


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Gepäckträger G arbeitet bei der Deutschen Bahn (DB). Als die reich aussehende Großkanzleipartnerin P ihren Gucci-Koffer bei G aufgibt, verstaut G ihn nicht ordnungsgemäß, sondern nimmt ihn selbst mit nach Hause.

Einordnung des Falls

Diebstahl nicht nur bei Gelegenheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat als Verrichtungsgehilfe der DB eine widerrechtliche unerlaubte Handlung begangen (§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist. G ist als Arbeitnehmer der DB von deren Weisungen abhängig und in deren Interesse tätig. Er hat durch den Diebstahl des Koffers das Eigentumsrecht der P widerrechtlich verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB) bzw. vorsätzlich gegen ein Schutzgesetz verstoßen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 242 Abs. 1 StGB).

2. Die Schädigung durch G erfolgte "in Ausführung der Verrichtung" (§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Der Gehilfe muss in Ausführung der Verrichtung gehandelt haben, zu der er vom Geschäftsherrn bestellt worden ist. Dafür ist erforderlich, dass die Schädigung in einem inneren Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe steht. An diesem Zusammenhang fehlt es nach h.M., wenn der Gehilfe im Rahmen seiner Tätigkeit rein zufällig mit den Rechtsgütern des Geschädigten in Berührung kommt und die Gelegenheit nutzt, um eine von den ihm übertragenen Aufgaben losgelöste unerlaubte Handlung vorzunehmen. Der Diebstahl des in seine Obhut gegebenen Koffers erfolgte gerade in Ausführung der Trägerarbeiten des G, sodass ein innerer, sachlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Ausführung der ihm aufgetragenen Verrichtung vorliegt.

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