Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Rücktritt beendeter Versuch - Grundlagen 1
Rücktritt beendeter Versuch - Grundlagen 1
10. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schießt auf O und trifft diesen in den Oberkörper, wobei sie dessen Tod billigend in Kauf nimmt. Kurz darauf bereut T ihre Tat und ruft den Krankenwagen, um zu verhindern, dass O verstirbt. Währenddessen leistet sie erste Hilfe für O und wird so auch von der Polizei erwischt. O überlebt.
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Einordnung des Falls
Rücktritt beendeter Versuch - Grundlagen 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ts Versuch des Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.
Ja, in der Tat!
3. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SandyXX
14.2.2024, 08:33:09
Liebes Jurafuchs-Team, ich frage mich, wie man es dann löst, wenn es trotz aller Anstrengungen des Täters zum Tod des Opfers kommt (Arzt braucht unverschuldet zu lange zum Tatort, etc.). Gibt es sowas wie ein „rettendes Dazwischentreten“ das Täters, was dann ggf. die Kausalität entfallen lässt oder landet man zwangsweise beim vollendeten Delikt? Viele Grüße!
Timurso
14.2.2024, 11:56:33
Man landet dann zwangsweise beim vollendeten Delikt. Das ist auch sachgerecht, der
Taterfolgwurde kausal und vorsätzlich herbeigeführt. Die Privilegierung des
Rücktritts setzt den Nichteintritt des Erfolges voraus. Tritt er ein, gibt es für die Privilegierung keinen Grund. Allenfalls auf Strafzumessungsebene kann die Reue dann berücksichtigt werden. Etwas anderes gilt natürlich bei den Delikten, bei denen die tätige Reue im Gesetz normiert ist (z.B. §§ 158, 306e, 264 VI StGB). Dies kann man ebenfalls als Argument ranziehen, warum es dann bei den Tatbeständen, wo eine tätige Reue nicht normiert ist, keine Ausnahme gibt, wenn der
Taterfolgeintritt.