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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schießt auf O und trifft diesen in den Oberkörper, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nimmt. Kurz darauf bereut T seine Tat und ruft den Krankenwagen, um zu verhindern, dass O verstirbt. Währenddessen leistet er erste Hilfe für O und wird so auch von der Polizei erwischt. O überlebt.

Einordnung des Falls

Rücktritt beendeter Versuch - Grundlagen 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ts Versuch des Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. T geht davon aus, dass er O so getroffen hat, dass dieser sterben könnte. Diese Anforderung ist nicht unumstritten, da sie sich im Gesetz nicht wiederfindet. Der BGH sieht dies jedoch trotzdem als zwingende Anforderung. Bei einem fehlgeschlagenen Versuch erfolgt der Rücktritt aber in jedem Fall nicht freiwillig, sodass durch dieses Erfordernis das Ergebnis nicht abgeändert, sondern nur gelegentlich abgekürzt wird.

2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.

Ja, in der Tat!

Ein Versuch gilt dann als beendet, wenn der Täter glaubt, dass er alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Dabei reicht es aus, dass der Täter es für möglich hält, dass er alles Erforderliche getan hat, aber auch, wenn er sich keine Gedanken macht, aber die Möglichkeit sieht. T hat getroffen und nimmt zumindest billigend in Kauf, dass O daran versterben kann. Dies zeigt sich auch daran, dass er die Notwendigkeit sieht, den Krankenwagen zu rufen. Hier musst Du darauf achten, nicht unsauber zu arbeiten. Denn die Anforderungen an den Rücktritt hängen davon ab, ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt.

3. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Bei beendeten Versuchen ist es erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Erfolges verhindert. Dafür muss der Täter objektiv für die Erfolgsverhinderung kausal geworden sein. In subjektiver Hinsicht muss der Täter den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbrechen. T hat durch das Rufen des Krankenwagens und die erste Hilfe einen Kausalverlauf in Gang gesetzt, der den Tod des O verhindert hat.

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SandyXX

SandyXX

14.2.2024, 08:33:09

Liebes Jurafuchs-Team, ich frage mich, wie man es dann löst, wenn es trotz aller Anstrengungen des Täters zum Tod des Opfers kommt (Arzt braucht unverschuldet zu lange zum Tatort, etc.). Gibt es sowas wie ein „rettendes Dazwischentreten“ das Täters, was dann ggf. die Kausalität entfallen lässt oder landet man zwangsweise beim vollendeten Delikt? Viele Grüße!

TI

Timurso

14.2.2024, 11:56:33

Man landet dann zwangsweise beim vollendeten Delikt. Das ist auch sachgerecht, der Taterfolg wurde kausal und vorsätzlich herbeigeführt. Die Privilegierung des Rücktritts setzt den Nichteintritt des Erfolges voraus. Tritt er ein, gibt es für die Privilegierung keinen Grund. Allenfalls auf Strafzumessungsebene kann die Reue dann berücksichtigt werden. Etwas anderes gilt natürlich bei den Delikten, bei denen die tätige Reue im Gesetz normiert ist (z.B. §§ 158, 306e, 264 VI StGB). Dies kann man ebenfalls als Argument ranziehen, warum es dann bei den Tatbeständen, wo eine tätige Reue nicht normiert ist, keine Ausnahme gibt, wenn der Taterfolg eintritt.


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