Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Rücktritt beendeter Versuch - Grundlagen 3
Rücktritt beendeter Versuch - Grundlagen 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schießt auf den O und trifft diesen in die Brust. Beim Fliehen stolpert sie und löst dabei bei ihrem alten Tastenhandy versehentlich den Notruf aus. Der Notarzt kann das Handy lokalisieren und findet dort den verblutenden O, welchen er daraufhin rettet.
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Einordnung des Falls
Rücktritt beendeter Versuch - Grundlagen 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ts Versuch des Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.
Ja, in der Tat!
3. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Julia Maxi
28.3.2022, 13:50:22
Hi, ich verstehe hier leider nicht, wieso es am "Verhindern" schon scheitert. Der Maßstab lautet, dass der Täter für die Erfolgsverhinderung kausal sein muss - genau das ist hier geschehen. Eine versehentliche Verhinderung kann doch dann im folgenden Prüfungspunkt der Freiwilligkeit "ausgesiebt" werden, oder? LG Julia
Lukas_Mengestu
31.3.2022, 11:54:32
Lieben Dank für den Hinweis, Julia. Wir haben den Maßstab an dieser Stelle präzisiert. Ein Verhindern iSv § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB hat sowohl objektive, als auch subjektive Voraussetzungen. Nach hM genügt auf objektiver Seite jedes kausale Handeln. Subjektiv bedarf es indes eines bewussten und gewollten Handelns. Da es hieran bei dem versehentlichen Notruf fehlt, liegt insoweit schon kein "Verhindern" vor. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
ahimes
1.10.2024, 17:42:20
@[Lukas_Mengestu](136780) Ist tatsächlich eine subjektive Komponente erforderlich? Das höre ich zum ersten Mal. Ich hätte hier auch eine Verhinderung, auch wenn nur zufällig, angenommen.