Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Rücktritt beendeter Versuch - Grundlagen 3

Rücktritt beendeter Versuch - Grundlagen 3

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schießt auf den O und trifft diesen in die Brust. Beim Fliehen stolpert sie und löst dabei bei ihrem alten Tastenhandy versehentlich den Notruf aus. Der Notarzt kann das Handy lokalisieren und findet dort den verblutenden O, welchen er daraufhin rettet.

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Einordnung des Falls

Rücktritt beendeter Versuch - Grundlagen 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ts Versuch des Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. T dachte, dass ihre Tat zur Vollendung führen würde.
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2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.

Ja, in der Tat!

Ein Versuch gilt dann als beendet, wenn der Täter glaubt, dass er alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Dabei reicht es aus, dass der Täter es für möglich hält, dass er alles Erforderliche getan hat, aber auch, wenn er sich keine Gedanken macht, aber die Möglichkeit sieht. T hat mit dem Schuss in die Brust bereits alles Erforderliche getan, um den Tod des O herbeizuführen. Hier musst Du darauf achten, nicht unsauber zu arbeiten. Denn die Anforderungen an den Rücktritt hängen davon ab, ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt.

3. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).

Nein!

Bei beendeten Versuchen ist es erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Erfolges verhindert. Dafür muss der Täter objektiv für die Erfolgsverhinderung kausal geworden sein. In subjektiver Hinsicht muss der Täter den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbrechen. Zwar war Ts Handeln objektiv kausal für die Verhinderung des Taterfolgs. T handelt jedoch nicht mit dem Entschluss den Eintritt zu verhindern. Ein zufälliges Verhindern reicht nicht aus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Julia Maxi

Julia Maxi

28.3.2022, 13:50:22

Hi, ich verstehe hier leider nicht, wieso es am "Verhindern" schon scheitert. Der Maßstab lautet, dass der Täter für die Erfolgsverhinderung kausal sein muss - genau das ist hier geschehen. Eine versehentliche Verhinderung kann doch dann im folgenden Prüfungspunkt der Freiwilligkeit "ausgesiebt" werden, oder? LG Julia

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

31.3.2022, 11:54:32

Lieben Dank für den Hinweis, Julia. Wir haben den Maßstab an dieser Stelle präzisiert. Ein Verhindern iSv § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB hat sowohl objektive, als auch subjektive Voraussetzungen. Nach hM genügt auf objektiver Seite jedes kausale Handeln. Subjektiv bedarf es indes eines bewussten und gewollten Handelns. Da es hieran bei dem versehentlichen Notruf fehlt, liegt insoweit schon kein "Verhindern" vor. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ahimes

ahimes

1.10.2024, 17:42:20

@[Lukas_Mengestu](136780) Ist tatsächlich eine subjektive Komponente erforderlich? Das höre ich zum ersten Mal. Ich hätte hier auch eine Verhinderung, auch wenn nur zufällig, angenommen.


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