Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Rücktritt vom beendeten Versuch – Unterlassen als Verhinderungshandlung

Rücktritt vom beendeten Versuch – Unterlassen als Verhinderungshandlung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schießt auf O und verwundet diesen schwer. O lebt aber noch und möchte den Notruf wählen. T beobachtet dies und weiß, dass er jederzeit eingreifen und den Notruf verhindern könnte. Da er die Tat bereut, tut er dies aber nicht.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Rücktritt vom beendeten Versuch – Unterlassen als Verhinderungshandlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei beendeten Versuchen ist es erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Erfolges verhindert. Dafür muss der Täter objektiv für die Erfolgsverhinderung kausal geworden sein. In subjektiver Hinsicht muss der Täter den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbrechen. Ein Unterlassen stellt keine Verhinderungshandlung dar, auch wenn der Täter die Verhinderungshandlung des Opfers oder des Dritten jederzeit hätte verhindern können. T hat keine Handlung vorgenommen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Simon

Simon

25.10.2023, 22:55:22

Ein Rücktritt läge hier aber vor, wenn T davon ausgeht, dass O den Notruf erfolgreich betätigt und der Notarzt rechtzeitig eintreffen wird, um den O zu retten, oder? Dann wäre ja ein

unbeendeter Versuch

gegeben, da nach der Vorstellung des T ja noch die Verhinderung des Notrufs notwendig war, um den Taterfolg herbeizuführen (Stichwort: korrigierter

Rücktrittshorizont

). Beim unbeendeten Versuch genügt ja die freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

27.10.2023, 11:40:39

Hallo Simon, ein

unbeendeter Versuch

ist nicht dann gegeben, wenn noch Rettungsmöglichkeiten vorhanden sind. Sonst wäre jeder

unbeendeter Versuch

auch zugleich vollendetes Delikt, da das Opfer nicht mehr gerettet werden kann. Vielmehr kommt es darauf an, ob die bisherige Verletzung ausreicht um den Tod des Opfers herbeizuführen. Die von dir geschilderte Variante unterscheidet sich daher nicht von der des Falls. Ansonsten kommt es aber - wie von dir richtig beschrieben - auf den korrigierten

Rücktrittshorizont

an! Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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