Rücktritt beendeter Versuch - Fall 9

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte eines seiner Mietshäuser sprengen, da der Abriss zu teuer ist. Dafür platziert er einen Sprengsatz im Keller des Gebäudes und nimmt billigend in Kauf, dass die Bewohner durch die Explosion erfasst werden. Kurz darauf geht sein Hund auf einmal auf den Sprengsatz los und zerbeißt die Verkabelung. Da T seine Tat bereut, lässt er diesen gewähren.

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Einordnung des Falls

Rücktritt beendeter Versuch - Fall 9

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Bei beendeten Versuchen ist es erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Erfolges verhindert. Dafür muss der Täter objektiv für die Erfolgsverhinderung kausal geworden sein. In subjektiver Hinsicht muss der Täter den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbrechen. Ein Unterlassen stellt keine Verhinderungshandlung dar. Dies gilt nicht nur, wenn das Opfer oder Dritte eingreifen, sondern andere Umstände eintreten, die der Täter nicht aktiv herbeigeführt hat. T hat keine Handlung vorgenommen. Er verhindert nur nicht, dass sein Hund die Kabel zerbeißt. Nach einer Mindermeinung kann das Unterlassen ausreichen, da ein Unterlassen auch strafbar sein kann und insofern für die Erfolgsverhinderung nichts anderes gelten dürfe. Es hänge daher auch hier von der Tatherrschaft ab, was bei dem Hund des Täters der Fall wäre. Dagegen spricht jedoch, dass der beendete Versuch, anders als der unbeendete Versuch, gerade erfordert, dass eine Verhinderungshandlung vorliegt und ein Ablassen von der Tat gerade nicht ausreichen soll.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AH

Angela Hildmann

21.12.2021, 16:35:31

Für die Mindermeinung ließe sich auch noch anführen, dass der Täter im maßgeblichen Zeitpunkt des Unterlassens bereits festgestellt hat, dass er zur Vollendung der Tat nochmals tätig werden muss. Der Versuch ist in diesem Moment also aus Tätersicht wieder unbeendet. Dadurch ist die Situation vergleichbar mit Fällen der

Korrektur des Rücktrittshorizonts

, wo ein Aufgeben der weiteren Ausführung als Rücktrittshandlung genügt.


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