Rücktritt beendeter Versuch - Fall 9
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte eines seiner Mietshäuser sprengen, da der Abriss zu teuer ist. Dafür platziert er einen Sprengsatz im Keller des Gebäudes und nimmt billigend in Kauf, dass die Bewohner durch die Explosion erfasst werden. Kurz darauf geht sein Hund auf einmal auf den Sprengsatz los und zerbeißt die Verkabelung. Da T seine Tat bereut, lässt er diesen gewähren.
Einordnung des Falls
Rücktritt beendeter Versuch - Fall 9
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Angela Hildmann
21.12.2021, 16:35:31
Für die Mindermeinung ließe sich auch noch anführen, dass der Täter im maßgeblichen Zeitpunkt des Unterlassens bereits festgestellt hat, dass er zur Vollendung der Tat nochmals tätig werden muss. Der Versuch ist in diesem Moment also aus Tätersicht wieder unbeendet. Dadurch ist die Situation vergleichbar mit Fällen der Korrektur des Rücktrittshorizonts, wo ein Aufgeben der weiteren Ausführung als Rücktrittshandlung genügt.