Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Rücktritt vom beendeten Versuch – Beenden der Rücktrittshandlung
Rücktritt vom beendeten Versuch – Beenden der Rücktrittshandlung
10. Februar 2025
6 Kommentare
4,6 ★ (7.087 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T hat ihren Ehemann O vergiftet. Als O anfängt zu taumeln, bereut sie die Tat und ruft den Notdienst. Als dieser eintrifft, erzählt sie dem Notarzt nichts von der Vergiftung und sagt, sie wisse nicht, was los sei. Der Ehemann überlebt am Ende aus Zufall.
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Einordnung des Falls
Rücktritt vom beendeten Versuch – Beenden der Rücktrittshandlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ts Versuch des Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.
Genau, so ist das!
3. T hat den Eintritt des Taterfolges nach der Rechtsprechung verhindert und ist somit wirksam zurückgetreten (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Diese Entscheidung wird von der Literatur kritisiert.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
24.10.2021, 16:25:00
Ich_ verstehe die Wertung im verglich zu dem Fall in dem der Ehemann die Frau in die Nähe des Krankenhause gebracht hat nicht . Dort ist die Verhinderung bejaht worden ( aufgrund der Kausalität ?) hier ist es doch genauso : kausal Aber nicht ausreichend/da nicht die gewählte Option voll ausschöpfend und die Verhinderung wurde direkt verneint, oder unterliege ich einem Missverständnis ?

Lukas_Mengestu
25.10.2021, 17:21:00
Hallo nomamo, vielen Dank für den Hinweis. Wir haben die Aufgaben nun insoweit angeglichen, dass wir in der Frage nun direkt danach fragen, ob T wirksam zurückgetreten ist. Denn tatsächlich sind die beiden Fälle deckungsgleich. Beide fallen in die Kategorie "abgebrochene Rettungshandlung", in der die Rechtsprechung von ihrer sonstigen Linie (reine Kausalität genügt), abgewichen ist. Beste Grüße, Lukas - für das
Jurafuchs-Team
Rechtsanwalt B. Trüger
8.1.2025, 14:39:20
Das bedeutet dann doch aber, dass für den BGH derjenige, der den Hörer betätigt, 112 wählt und dann direkt abhaut besser steht, als derjenige, der dann dabei bleibt und auf den Notarzt wartet. Kann ja nicht Sinn der Sache sein :)
ÖA
30.1.2025, 17:20:59
Es scheint, als würde würde der BGH in solchen Situationen
Einzelfallabhängig entscheidet und somit immer mal wieder von seiner Linie abweicht. Ich schätze, dass liegt vorliegend vor allem an der wirkweise von Gift. Verletzt man jemanden am Körper, so weiß der Notarzt wie er wo und wie behandeln muss. Er muss nur ankommen die Blutung stoppen, Wunde heilen etc. pp. Beim Gift kann er nicht helfen ohne zu wissen was Sache ist: Also sollte auch nur den Hörer betätigen nicht genügen. Vielmehr müsste es für den Arzt ad hoc erkennbar sein, um welche Vergiftung es sich handelt. Das das Opfer nicht gestorben ist, ist ja lt. SV dem Zufall ge
schuldet. Aber ich hab das Urteil nicht gelesen, vielleicht ist dieser aufschlussreicher.