Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Rücktritt vom beendeten Versuch – Unterlassen als Verhinderungshandlung
Rücktritt vom beendeten Versuch – Unterlassen als Verhinderungshandlung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schießt auf O und verwundet diesen schwer. O lebt aber noch und möchte den Notruf wählen. T beobachtet dies und weiß, dass er jederzeit eingreifen und den Notruf verhindern könnte. Da er die Tat bereut, tut er dies aber nicht.
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Einordnung des Falls
Rücktritt vom beendeten Versuch – Unterlassen als Verhinderungshandlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Simon
25.10.2023, 22:55:22
Ein Rücktritt läge hier aber vor, wenn T davon ausgeht, dass O den Notruf erfolgreich betätigt und der Notarzt rechtzeitig eintreffen wird, um den O zu retten, oder? Dann wäre ja ein unbeendeter Versuch gegeben, da nach der Vorstellung des T ja noch die Verhinderung des Notrufs notwendig war, um den Taterfolg herbeizuführen (Stichwort: korrigierter Rücktrittshorizont). Beim unbeendeten Versuch genügt ja die freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung.
Nora Mommsen
27.10.2023, 11:40:39
Hallo Simon, ein unbeendeter Versuch ist nicht dann gegeben, wenn noch Rettungsmöglichkeiten vorhanden sind. Sonst wäre jeder unbeendeter Versuch auch zugleich vollendetes Delikt, da das Opfer nicht mehr gerettet werden kann. Vielmehr kommt es darauf an, ob die bisherige Verletzung ausreicht um den Tod des Opfers herbeizuführen. Die von dir geschilderte Variante unterscheidet sich daher nicht von der des Falls. Ansonsten kommt es aber - wie von dir richtig beschrieben - auf den korrigierten Rücktrittshorizont an! Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team