Nicht freiverantwortlicher Suizid
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der psychisch labile O will sich das Leben nehmen durch einen Sprung von einer hohen Brücke. T greift jedoch noch rechtzeitig ein, indem er den O zu Boden ringt und fixiert, bis Hilfe kommt.
Einordnung des Falls
Nicht freiverantwortlicher Suizid
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T "einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt", verwirklicht er den objektiven Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja!
2. T hat O zu einem Unterlassen genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
3. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt das Unterlassen des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Ja, in der Tat!
4. Die Nötigungshandlung des T ist als verwerflich anzusehen (§ 240 Abs. 2 StGB).
Nein!
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Tobias Pfeiffer
28.1.2023, 16:45:54
Ist es genauso vertretbar, allgemeine Rechtfertigungsgründe vorgelagert zu prüfen und im Falle einer Rechtfertigung gar nicht mehr auf die
Verwerflichkeitsklauselabzustellen? Eine gerechtfertigte Nötigung ist ja kategorisch nie verwerflich.
MK-
24.10.2023, 23:02:12
so wie ich es aus der Lösung heraus lese und auch gelernt habe sind Rechtfertigungsgründe stets vor der Verwerflichkeit zu prüfen, weil wie du richtig gesagt hast, eine gerechtfertigte Handlung nicht verwerflich sein kann.
Wolli
13.2.2024, 13:06:54
„Eine gerechtfertigte Handlung kann niemals verwerflich sein“ daher die Rechtfertigungsgründe vorab prüfen.