§ 170 Abs. 2 StPO
29. Juni 2025
9 Kommentare
4,8 ★ (15.557 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T streckt O mit einem Faustschlag nieder und beschimpft sie dabei. Die Beleidigung kann T nicht nachgewiesen werden, der Faustschlag schon.
Diesen Fall lösen 77,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 170 Abs. 2 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gegenstand einer Teileinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO kann stets nur eine prozessuale Tat nach § 264 StPO sein.
Genau, so ist das!
2. Das Geschehen zwischen T und O stellt eine prozessuale Tat nach § 264 StPO dar.
Ja, in der Tat!
3. Bezüglich der Beleidigung kann eine Teileinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO seitens der Staatsanwaltschaft erfolgen.
Nein!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
12.4.2022, 13:05:42
Ich finde die Formulierung mit der
Teileinstellungnach § 170 Abs. 2 StPO beim dritten Fall etwas verwirrend. Eine
Teileinstellungfunktioniert ja gerade nicht nach § 170 Abs. 2 StPO, sondern nach §
154 StPOoder?

Lukas_Mengestu
13.4.2022, 17:01:15
Hallo Felix, die §§ 153 ff. StPO und § 170 Abs. 2 StPO sind sauber auseinander zu halten. Während es sich bei den §§ 153 ff. StPO um Opportunitätsentscheidungen der Staatsanwaltschaft handelt, so erfolgt die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, weil es an einem hinreichenden
Tatverdachtfehlt. Auch wenn die
Teileinstellungin § 170 Abs. 2 StPO - anders als in §
154 StPO- nicht explizit normiert ist, so kommt hier ohne weiteres auch eine
Teileinstellungin Betracht (zB: T wird der folgenden Taten verdächtigt: Diebstahl am Montag, Betrug am Mittwoch und Raub am Freitag = 3
prozessuale Taten. Liegt für eine kein
hinreichender Tatverdachtvor, so erfolgt diesbezüglich eine
Teileinstellungnach § 170 Abs. 2 StPO). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Lucas Mpunkt
3.8.2024, 13:37:42
Das Problem liegt mE darin dass man hier eine
Teileinstellungbzgl. mehrerer prozessualer Taten meint und nicht von eine
Teileinstellungbzgl. eines Teils einer einzigen prozessualen Tat. Das wäre gem.
§ 170 II StPOnicht zulässig.
m.e.l.a.n.i.e
18.6.2025, 22:47:50
Der Begriff der "
Teileinstellung" für § 170 Abs. 2 StPO ist mir auch nicht so geläufig. Redet man dann nicht einfach von der 'Einstellung' der jeweiligen prozessualen Tat? Und @[Lucas Mpunkt](207430) Meinst du mit '
Teileinstellungbzgl. eines Teils einer einzigen prozessualen Tat' die Beschränkung der Verfolgung nach §
154a StPO? Hier heißt es gerade nicht "
Teileinstellung". Insofern fand ich den Sachverhalt nicht mehrdeutig.
Abinnabi
10.9.2024, 15:27:28
Wenn genau das gleiche Ergebnis des Falls bei einem Urteil vorliegen würde, dann würde aber eingestellt werden, da der materielle Tatbegriff maßgeblich ist oder?
Florian
12.6.2025, 17:46:07
Nach meinem Verständnis ist das im Hauptverfahren genauso zu sehen wie hier auch und es würde kein Freispruch und auch keine Einstellung erfolgen, sondern nur eine Verurteilung wegen des gegebenen Delikts. Oder? @[Sebastian Schmitt](263562) @[Tim Gottschalk](287974)
m.e.l.a.n.i.e
18.6.2025, 22:55:23
Es ist, soweit ich weiß, jedenfalls -immer- der _
prozessuale Tatbegriff_ maßgebend für diese Fragen, sowohl bei der StA als auch bei Gericht. §§ 52, 53 StGB sind bei den Konkurrenzen und bei der
Strafzumessungrelevant.