§ 170 Abs. 2 StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T streckt O mit einem Faustschlag nieder und beschimpft sie dabei. Die Beleidigung kann T nicht nachgewiesen werden, der Faustschlag schon.
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Einordnung des Falls
§ 170 Abs. 2 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gegenstand einer Teileinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO kann stets nur eine prozessuale Tat nach § 264 StPO sein.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Geschehen zwischen T und O stellt eine prozessuale Tat nach § 264 StPO dar.
Ja, in der Tat!
3. Bezüglich der Beleidigung kann eine Teileinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO seitens der Staatsanwaltschaft erfolgen.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
12.4.2022, 13:05:42
Ich finde die Formulierung mit der
Teileinstellungnach
§ 170 Abs. 2 StPObeim dritten Fall etwas verwirrend. Eine
Teileinstellungfunktioniert ja gerade nicht nach
§ 170 Abs. 2 StPO, sondern nach
§ 154 StPOoder?
Lukas_Mengestu
13.4.2022, 17:01:15
Hallo Felix, die §§ 153 ff. StPO und
§ 170 Abs. 2 StPOsind sauber auseinander zu halten. Während es sich bei den §§ 153 ff. StPO um Opportunitätsentscheidungen der Staatsanwaltschaft handelt, so erfolgt die
Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, weil es an einem hinreichenden
Tatverdacht fehlt. Auch wenn die
Teileinstellungin
§ 170 Abs. 2 StPO- anders als in
§ 154 StPO- nicht explizit normiert ist, so kommt hier ohne weiteres auch eine
Teileinstellungin Betracht (zB: T wird der folgenden
Taten verdächtigt: Diebstahl am Montag, Betrug am Mittwoch und Raub am Freitag = 3
prozessuale Taten. Liegt für eine kein
hinreichender Tatverdachtvor, so erfolgt diesbezüglich eine
Teileinstellungnach
§ 170 Abs. 2 StPO). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Abinnabi
10.9.2024, 15:27:28
Wenn genau das gleiche Ergebnis des Falls bei einem Urteil vorliegen würde, dann würde aber eingestellt werden, da der materielle
Tatbegriff maßgeblich ist oder?