Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeine Grundrechtslehren

Schutz des Lebens jedenfalls ab Einnistung

Schutz des Lebens jedenfalls ab Einnistung

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A ist ungewollt schwanger. In der elften Schwangerschaftswoche wünscht sie den Schwangerschaftsabbruch in der städtischen Klinik, den Chefarzt C vornehmen will. Assistenzarzt G, überzeugter Abtreibungsgegner, tobt und sieht die Grundrechte des Embryos verletzt.

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Einordnung des Falls

Schutz des Lebens jedenfalls ab Einnistung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG könnte eröffnet sein. Dazu müsste das ungeborene Kind grundrechtsfähig sein.

Ja, in der Tat!

Grundrechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Grundrechtsträger sein zu können. Sie ist Voraussetzung dafür, dass der Schutzbereich eines Grundrechts des Grundrechtsträgers eröffnet sein und den Grundrechtsträger damit schützen kann. Nur Lebende haben die Fähigkeit, Grundrechtsträger zu sein.
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2. Auch das ungeborene Leben ist schon grundrechtsfähig.

Ja!

Jeder lebende Mensch ist Grundrechtsträger des Rechts auf Leben. Nach h.M. wird hiervon auch der Embryo (Nasciturus) umfasst (Murswiek/Rixen, in: Sachs, GG, 8.A. 2018, Art. 2 RdNr. 146, offen gelassen vom BVerfG). Er ist bereits das mit dem später geborenen Menschen identische Individuum. Die Geburt soll keine für die Rechtssubjektivität notwendige Schranke bilden. Das ungeborene Leben ist also nicht nur objektiv-rechtlich von Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG geschützt, sondern selbst Grundrechtsträger des Rechts auf Leben. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage offengelassen.

3. Der Schutz des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 beginnt jedenfalls mit der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter (Nidation).

Genau, so ist das!

Der Zeitpunkt des Beginns des Lebensschutzes ist sehr umstritten. Nach einer Ansicht beginnt er bereits mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle (Imprägnation), nach anderer Ansicht erst mit der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter (Nidation). Die Frage kann hier dahinstehen: Denn spätestens mit der Nidation beginnt der Schutz des Lebens (so auch BVerfG). A ist in der elften Woche schwanger. Damit hat die Nidation, die innerhalb der ersten Woche nach Befruchtung erfolgt, bereits stattgefunden. Der in A heranwachsende Embryo ist bereits vom Recht auf Leben geschützt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vica

Vica

28.6.2020, 10:05:35

Eine Frage. Könnte man auch für die Zeugung auch den BGB heranziehen als Verbindung? Dort steht es, dass man auch einen noch nicht gezeugten Erben berücksichtigen kann? Oder steht das mit der Normenhirachie nicht im Einklang? Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Geduld.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

28.6.2020, 10:56:10

Hi Vica, Danke für die Frage. Wir sind nicht ganz sicher, ob wir sie richtig verstehen. Ob man eine noch nicht gezeugte Person als Erben einsetzen kann? Ja, das geht (vgl. § 2101 BGB). Besten Gruß, - Christian, für das Jurafuchs Team

Der BGBoss

Der BGBoss

28.6.2020, 13:16:09

Ich glaube hier sind verschiedene L

ehre

n ein wenig erratisch vermischt worden. Das BGB kann man nicht in einer Grundrechtsstreitigkeit dieser Art heranziehen. §2101 BGB setzt nicht voraus, dass der Erbe zum jetzigen Zeitpunkt ein Mensch ist, sondern erst im Moment des Erbfalls. Daher geht §2101 BGB an der Frage vorbei, da hier der Schutz des ungeborenen Lebens thematisiert wird.

RAI

Raimond

12.9.2020, 13:20:11

@Vica Zwingend ist ein Schluss vom BGB auf das GG nie (Normehierarchie etc). Aber für dich zum Lernen und zum besseren verstehen der deutschen Rechtsordnung ist das doch ein schönes weil stimmiges Zeichen. So kannst du dir das gut ableiten. Ob du es in der Klausur erwähnst, ist dir überlassen. Aber für dich als Anhaltspunkt im positiven Recht ist es allemal eine Erinnerungshilfe. Meiner Meinung nach aber wegen der Normehierarchie etc. nicht zwingend. Du kannst die Vorschrift aber je nach Lage des Falles in der Anwägung am Ende der

Begründetheit

sprüfung einpflechten, wenn es der Sachverhalt nahelegt. LG!

TJU

Tr(u)mpeltier junior

26.11.2020, 17:25:16

@Vica auch wenn die Frage vllt nicht mehr virulent wird, würde ich dir dringend raten von einem expliziten Verweis in der Klausur abzusehen. Das vordringliche Argument, die Normen Hierarchie, hast du schon genannt. So ist zB auch das Verständnis des Eigentum nach Art. 14 GG ein anderes, als zB in 823 BGB. Hinzu kommt, dass grds für das BGB Personen grds erst mit ihrer Geburt zu existieren beginnen (1 BGB). Sofern 2101 BGB davon abweicht, hat das nichts mit dem Streit um den lebensbegriff zu tun. Denn davon umfasst ist auch der Erbe, der erst in 3 Jahren gezeugt wurde, also weder Befruchtung noch einnistung stattgefunden haben. Insofern schließe ich mich den Vorrednern an, wenn es für dich eine gedankenstütze ist, super. Aber sei Dir bitte der Unterschiede bewusst :)

GEL

gelöscht

1.10.2020, 13:28:12

Hallo, ich verstehe leider die Definition von dem Wort "eröffnen" nicht, Google war auch keine große Hilfe. was bedeutet "ob der Schutzbereich eröffnet ist"? Im Internet konnte ich nur eine Definitionen der Rechtswissenschaft finden: Rechtswissenschaft, den ersten Schritt eines Rechtsaktes leisten, zum Beispiel verlesen des letzten Willens. Diese Definition passt aber nicht zu diesem Fall. Und die gängige Definition ergibt auch keinen Sinn. Gibt es im Internet vielleicht eine Seite wo direkt solche juristische (veraltete) Definitionen stehen?

JESMA

JesMal

25.11.2020, 12:25:40

Ein Grundrecht schützt bestimmte

Rechtsgüter

, wie zb. In diesem Fall das Leben. Das ist dann der Schutzbereich des jewiligen Grundrechts. Nun muss man sich fragen, welches Grundrecht genau dieses Recht schützt und unseren Sachverhalt "erfasst". Denn nur wenn wir ein Grundrecht haben, welches Leben schützt und es in dem Sachverhalt um Leben geht, können wir dieses Grundrecht heranziehen. Der Schutzbereich ist also eröffnet, bzw. erfasst den Sachverhalt. Würde es hier um eine Versammlung gehen, wäre nicht der Schutzbereich des Grundrechtes eröffnet, welches Leben schützt. Wir müssen dann ein anderes Grundrecht heranziehen und schauen ob unser Sachverhalt von dessen Schutzbereich gedeckt wird.

RUBE

Ruben

23.11.2022, 10:26:30

Jetzt bin ich doch etwas verwirrt. Im Strafrecht haben wir gelernt, dass das ungeborene Leben noch kein Mensch im Sinne des StGB ist. Wie kann also ein Embryo gleichzeitig Grundrechte haben mit dem Recht auf Leben, aber auf der anderen Seite die Tötung desselben nicht unter den Tatbestand des 212 stgb fallen? Vielen Dank schon mal für die Antwort :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.11.2022, 10:36:56

Hallo Ruben, in der Tat wird für das "Menschsein" im Strafrecht auf den Zeitpunkt des Einsetzens der Eröffnungswehen abgestellt (Grop/Wörner, in: MüKoStGB, 4.A. 2021, vor § 211 Rn. 6). Erst ab dann liegt also im strafrechtlichen Sinne ein "Mensch" vor, der nach § 212 StGB getötet werden kann. Das heißt aber nicht, dass das ungeborene Leben nicht geschützt ist. Vielmehr ist es im Grundsatz auch verboten das ungeborene Kind zu töten (=Abbrechen der Schwangerschaft, § 218 StGB), sodass das Recht auf Leben des ungeborenen Kindes auch strafrechtlich abgesichert ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Pilea

Pilea

21.12.2022, 17:58:38

Die Begriffe sind einfach je nach Rechtsgebiet unterschiedlich. Einen strafrechtlichen Schutz hat man ja bereits ab Beginn der Geburt, die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit ab Vollendung der Geburt.


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