Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeine Grundrechtslehren

Schutz des Lebens jedenfalls ab Einnistung

Schutz des Lebens jedenfalls ab Einnistung

22. Mai 2025

15 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A ist ungewollt schwanger. In der elften Schwangerschaftswoche wünscht sie den Schwangerschaftsabbruch in der städtischen Klinik, den Chefarzt C vornehmen will. Assistenzarzt G, überzeugter Abtreibungsgegner, tobt und sieht die Grundrechte des Embryos verletzt.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Schutz des Lebens jedenfalls ab Einnistung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG könnte eröffnet sein. Dazu müsste das ungeborene Kind grundrechtsfähig sein.

Ja, in der Tat!

Grundrechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Grundrechtsträger sein zu können. Sie ist Voraussetzung dafür, dass der Schutzbereich eines Grundrechts des Grundrechtsträgers eröffnet sein und den Grundrechtsträger damit schützen kann. Nur Lebende haben die Fähigkeit, Grundrechtsträger zu sein.
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2. Auch das ungeborene Leben ist schon grundrechtsfähig.

Ja!

Jeder lebende Mensch ist Grundrechtsträger des Rechts auf Leben. Nach h.M. wird hiervon auch der Embryo (Nasciturus) umfasst (Murswiek/Rixen, in: Sachs, GG, 8.A. 2018, Art. 2 RdNr. 146, offen gelassen vom BVerfG). Er ist bereits das mit dem später geborenen Menschen identische Individuum. Die Geburt soll keine für die Rechtssubjektivität notwendige Schranke bilden. Das ungeborene Leben ist also nicht nur objektiv-rechtlich von Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG geschützt, sondern selbst Grundrechtsträger des Rechts auf Leben. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage offengelassen.

3. Der Schutz des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 beginnt jedenfalls mit der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter (Nidation).

Genau, so ist das!

Der Zeitpunkt des Beginns des Lebensschutzes ist sehr umstritten. Nach einer Ansicht beginnt er bereits mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle (Imprägnation), nach anderer Ansicht erst mit der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter (Nidation). Die Frage kann hier dahinstehen: Denn spätestens mit der Nidation beginnt der Schutz des Lebens (so auch BVerfG). A ist in der elften Woche schwanger. Damit hat die Nidation, die innerhalb der ersten Woche nach Befruchtung erfolgt, bereits stattgefunden. Der in A heranwachsende Embryo ist bereits vom Recht auf Leben geschützt.
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