Schutz des Lebens jedenfalls ab Einnistung
22. Mai 2025
15 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist ungewollt schwanger. In der elften Schwangerschaftswoche wünscht sie den Schwangerschaftsabbruch in der städtischen Klinik, den Chefarzt C vornehmen will. Assistenzarzt G, überzeugter Abtreibungsgegner, tobt und sieht die Grundrechte des Embryos verletzt.
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Einordnung des Falls
Schutz des Lebens jedenfalls ab Einnistung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG könnte eröffnet sein. Dazu müsste das ungeborene Kind grundrechtsfähig sein.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch das ungeborene Leben ist schon grundrechtsfähig.
Ja!
3. Der Schutz des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 beginnt jedenfalls mit der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter (Nidation).
Genau, so ist das!
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