Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeine Grundrechtslehren
Schutz des Lebens schon ab Imprägnation? (Embryonenforschung)
Schutz des Lebens schon ab Imprägnation? (Embryonenforschung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Gesetzgeber beschließt, das Verbot der Embryonenforschung zu lockern: Forscher sollen an exkorporal künstlich befruchteten Eizellen DNA-Veränderungen zur Bekämpfung von Erbkrankheiten vornehmen dürfen. Lebensschützer protestieren gegen "Experimente an Babys".
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schutz des Lebens schon ab Imprägnation? (Embryonenforschung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG könnte eröffnet sein. Dazu müssten Ungeborene grundrechtsfähig sein.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch das ungeborene Leben ist schon grundrechtsfähig.
Ja!
3. Das Leben und damit die Grundrechtsfähigkeit beginnt nach überwiegender Ansicht bereits mit Verschmelzung von Ei- und Samenzelle (Imprägnation). Exkorporal befruchtete Eizellen sind damit grundrechtsfähig. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG ist eröffnet.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der Schutz des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 beginnt spätestens mit der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter (Nidation).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
roya
28.11.2021, 23:02:51
Gibt es hierzu Urteile, aus denen Hervorgeht dass das BVerfG die Frage „offen“ lässt? Würde mich interessieren was sie dazu sagen! :)
Lukas_Mengestu
29.11.2021, 12:19:17
Hallo roya, vielen Dank für Deine Nachfrage. Das BVerfG hat sich hierzu in einer Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch geäußert (BVerfGE 88, 203). Dort heißt es: "Es bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, ob [...] menschliches Leben bereits mit der Verschmelzung von Ei und Samenzelle entsteht. [...];entscheidungserheblich ist daher nur der Zeitraum der Schwangerschaft. Dieser reicht nach den - von den Antragstellern unbeanstandeten und verfassungsrechtlich unbedenklichen - Bestimmungen des Strafgesetzbuches vom Abschluss der Einnistung des Befruchteten Eies in der Gebärmutter [...] bis zum Beginn der Geburt [...]. Jedenfalls in der so bestimmten Zeit der Schwangerschaft handelt es sich bei dem Ungeborenen um individuelles, in seiner genetischen Identität und damit in seiner Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit bereits festgelegtes, nicht mehr teilbares Leben, das im Prozeß des Wachsens und Sich-Entfaltens sic nicht erst zum Menschen, sondern als Mensch entwickelt." Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Pilea
21.12.2022, 23:35:44
Wäre es bei der Frage zur Grundrechtsfähigkeit von Embryonen nicht passender, von der herrschenden L
ehrezu sprechen als von der hM, da das BVerfG die Frage offen lässt?