Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeine Grundrechtslehren

Schutz des Lebens schon ab Imprägnation? (Embryonenforschung)

Schutz des Lebens schon ab Imprägnation? (Embryonenforschung)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Gesetzgeber beschließt, das Verbot der Embryonenforschung zu lockern: Forscher sollen an exkorporal künstlich befruchteten Eizellen DNA-Veränderungen zur Bekämpfung von Erbkrankheiten vornehmen dürfen. Lebensschützer protestieren gegen "Experimente an Babys".

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Einordnung des Falls

Schutz des Lebens schon ab Imprägnation? (Embryonenforschung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG könnte eröffnet sein. Dazu müssten Ungeborene grundrechtsfähig sein.

Ja, in der Tat!

Grundrechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Grundrechtsträger sein zu können. Sie ist Voraussetzung dafür, dass der Schutzbereich eines Grundrechts des Grundrechtsträgers eröffnet sein und den Grundrechtsträger damit schützen kann. Nur Lebende haben die Fähigkeit, Grundrechtsträger zu sein.
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2. Auch das ungeborene Leben ist schon grundrechtsfähig.

Ja!

Jeder lebende Mensch ist Grundrechtsträger des Rechts auf Leben. Nach h.M. wird hiervon auch der Embryo (Nasciturus) umfasst. Nach weit verbreiteter Ansicht ist der nasciturus bereits das mit dem später geborenen Menschen identische Individuum. Die Geburt soll keine für die Rechtssubjektivität notwendige Schranke bilden. Das ungeborene Leben ist danach bereits selbst Grundrechtsträger des Rechts auf Leben. Nach a.A. ist der nasciturus zumindest objektiv-rechtlich von Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG geschützt (Schutzpflicht). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage offen gelassen.

3. Das Leben und damit die Grundrechtsfähigkeit beginnt nach überwiegender Ansicht bereits mit Verschmelzung von Ei- und Samenzelle (Imprägnation). Exkorporal befruchtete Eizellen sind damit grundrechtsfähig. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG ist eröffnet.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wann der Lebensschutz beginnt, ist umstritten. Teilweise wird angenommen, er beginne bei Verschmelzung von Ei- und Samenzelle. Folglich wären auch Reagenzglas-Embryos vom Recht auf Leben geschützt. Pro: Schon zu diesem Zeitpunkt liegt das genetische Programm des späteren Menschen vor, aus der befruchteten Eizelle kann sich ein Individuum entwickeln. Contra: Die Zellen können sich vor Einnistung noch teilen, weshalb es an einem bestimmbaren Grundrechtsträger fehlt. Auch kann sich die befruchtete Eizelle ohne Einnistung nicht zu einem fertigen Menschen entwickeln. Die wohl h.M. schließt die Grundrechtsfähigkeit „nur“ befruchteter Eizellen aus, das BVerfG lässt die Frage offen.

4. Der Schutz des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 beginnt spätestens mit der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter (Nidation).

Ja, in der Tat!

Nach der Rechtsprechung des BVerfG beginnt der Schutz des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG spätestens mit der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter (Nidation). Es begründet dies damit, dass der Entwicklungsprozess des Menschen von dort an ein kontinuierlicher Vorgang ist, der keine scharfen Einschnitte aufweist, an denen man Entwicklungsstufen menschlichen Lebens abgrenzen könnte. Der Lebensschutz entsteht also jedenfalls mit Einnistung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

roya

roya

28.11.2021, 23:02:51

Gibt es hierzu Urteile, aus denen Hervorgeht dass das BVerfG die Frage „offen“ lässt? Würde mich interessieren was sie dazu sagen! :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

29.11.2021, 12:19:17

Hallo roya, vielen Dank für Deine Nachfrage. Das BVerfG hat sich hierzu in einer Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch geäußert (BVerfGE 88, 203). Dort heißt es: "Es bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, ob [...] menschliches Leben bereits mit der Verschmelzung von Ei und Samenzelle entsteht. [...];entscheidungserheblich ist daher nur der Zeitraum der Schwangerschaft. Dieser reicht nach den - von den Antragstellern unbeanstandeten und verfassungsrechtlich unbedenklichen - Bestimmungen des Strafgesetzbuches vom Abschluss der Einnistung des Befruchteten Eies in der Gebärmutter [...] bis zum Beginn der Geburt [...]. Jedenfalls in der so bestimmten Zeit der Schwangerschaft handelt es sich bei dem Ungeborenen um individuelles, in seiner genetischen Identität und damit in seiner Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit bereits festgelegtes, nicht mehr teilbares Leben, das im Prozeß des Wachsens und Sich-Entfaltens sic nicht erst zum Menschen, sondern als Mensch entwickelt." Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Pilea

Pilea

21.12.2022, 23:35:44

Wäre es bei der Frage zur Grundrechtsfähigkeit von Embryonen nicht passender, von der herrschenden Lehre zu sprechen als von der hM, da das BVerfG die Frage offen lässt?


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