Schutz des Lebens schon ab Imprägnation? (Embryonenforschung)


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Gesetzgeber beschließt, das Verbot der Embryonenforschung zu lockern: Forscher sollen an exkorporal künstlich befruchteten Eizellen DNA-Veränderungen zur Bekämpfung von Erbkrankheiten vornehmen dürfen. Lebensschützer protestieren gegen "Experimente an Babies".

Einordnung des Falls

Schutz des Lebens schon ab Imprägnation? (Embryonenforschung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG könnte eröffnet sein. Dazu müssten Ungeborene grundrechtsfähig sein.

Ja, in der Tat!

Grundrechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Grundrechtsträger sein zu können. Sie ist Voraussetzung dafür, dass der Schutzbereich eines Grundrechts des Grundrechtsträgers eröffnet sein und den Grundrechtsträger damit schützen kann. Nur Lebende haben die Fähigkeit, Grundrechtsträger zu sein.

2. Auch das ungeborene Leben ist schon grundrechtsfähig.

Ja!

Jeder lebende Mensch ist Grundrechtsträger des Rechts auf Leben. Nach h.M. wird hiervon auch der Embryo (Nasciturus) umfasst. Nach weit verbreiteter Ansicht ist der nasciturus bereits das mit dem später geborenen Menschen identische Individuum. Die Geburt soll keine für die Rechtssubjektivität notwendige Schranke bilden. Das ungeborene Leben ist danach bereits selbst Grundrechtsträger des Rechts auf Leben. Nach a.A. ist der nasciturus zumindest objektiv-rechtlich von Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG geschützt (Schutzpflicht). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage offen gelassen.

3. Das Leben und damit die Grundrechtsfähigkeit beginnt nach überwiegender Ansicht bereits mit Verschmelzung von Ei- und Samenzelle (Imprägnation). Exkorporal befruchtete Eizellen sind damit grundrechtsfähig. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG ist eröffnet.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wann der Lebensschutz beginnt, ist umstritten. Teilweise wird angenommen, er beginne bei Verschmelzung von Ei- und Samenzelle. Folglich wären auch Reagenzglas-Embryos vom Recht auf Leben geschützt. Pro: Schon zu diesem Zeitpunkt liegt das genetische Programm des späteren Menschen vor, aus der befruchteten Eizelle kann sich ein Individuum entwickeln. Contra: Die Zellen können sich vor Einnistung noch teilen, weshalb es an einem bestimmbaren Grundrechtsträger fehlt. Auch kann sich die befruchtete Eizelle ohne Einnistung nicht zu einem fertigen Menschen entwickeln. Die wohl h.M. schließt die Grundrechtsfähigkeit „nur“ befruchteter Eizellen aus, das BVerfG lässt die Frage offen.

4. Der Schutz des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 beginnt spätestens mit der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter (Nidation).

Ja, in der Tat!

Nach der Rechtsprechung des BVerfG beginnt der Schutz des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG spätestens mit der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter (Nidation). Es begründet dies damit, dass der Entwicklungsprozess des Menschen von dort an ein kontinuierlicher Vorgang ist, der keine scharfen Einschnitte aufweist, an denen man Entwicklungsstufen menschlichen Lebens abgrenzen könnte. Der Lebensschutz entsteht also jedenfalls mit Einnistung.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024