Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Erlöschen des Schuldverhältnisses

Aufrechnungslage: Verjährung vor Aufrechnungslage

Aufrechnungslage: Verjährung vor Aufrechnungslage

19. Mai 2025

4 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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V verkauft K am 1.02.2021 ihr Fahrrad für €300. K erklärt, sie wolle nur €100 zahlen. Im Übrigen rechne sie auf, da ihr V seit dem 15.04.2017 noch €200 für den Verkauf eines Rasenmähers schulde.

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Einordnung des Falls

Aufrechnungslage: Verjährung vor Aufrechnungslage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hatte nach Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch darauf, dass K ihr den vereinbarten Kaufpreis zahlt (§ 433 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Bei Abschluss eines Kaufvertrages ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen (§ 433 Abs. 2 BGB). V und K haben einen Kaufvertrag über das Fahrrad abgeschlossen. V war somit verpflichtet, den Kaufpreis an K zu zahlen.
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2. Vs Anspruch könnte durch Aufrechnung der K in Höhe von €200 erloschen sein (§ 389 BGB).

Ja!

Die Aufrechnung setzt eine Aufrechnungslage (§§ 387, 390 BGB) und eine Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) voraus. Zudem darf die Aufrechnung nicht ausgeschlossen sein (§§ 392-394 BGB). Eine Aufrechnungslage liegt vor, wenn der Aufrechnende eine gegenseitige, gleichartige, fällige und durchsetzbare Gegenforderung besitzt, und die Hauptforderung wirksam und erfüllbar ist.

3. Die Forderungen von V und K sind gegenseitig und gleichartig.

Genau, so ist das!

Die Forderungen sind gegenseitig, wenn jede Partei zugleich Schuldner und Gläubiger der anderen ist. Gleichartig sind sie, wenn sie der gleichen Gattung angehören. V und K schulden sich gegenseitig Geld. Das sind gleichartige Forderungen.

4. Ks Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ist verjährt.

Ja, in der Tat!

Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt für alle Ansprüche, für die nichts anderes bestimmt ist und beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der (1) Anspruch entstanden ist und (2) der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen, sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres 2017 (31.12.2017). Da es sich um eine Ereignisfrist handelt, läuft die Frist ab dem Folgetag (01.01.2018, 0:00 Uhr) und endet drei Jahre später am 31.12.2020 (24:00 Uhr) (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Am 1.2.2021 ist Ks Anspruch verjährt.Einzelheiten zur Berechnung der Verjährung findest Du auch im Kapitel BGB AT.

5. Da Ks Forderung verjährt ist, ist die Forderung nicht mehr durchsetzbar und es fehlt an der Aufrechnungslage.

Ja!

Eine Forderung ist durchsetzbar, wenn ihr keine Einreden entgegenstehen (§ 390 BGB). Einer verjährten Forderung steht insoweit die Einrede der Verjährung entgegen (§ 214 BGB). Ausnahmsweise hindert der Eintritt der Verjährung die Erklärung der Aufrechnung dann nicht, wenn die Gegenforderung zu dem Zeitpunkt in dem erstmals hätte aufgerechnet werden können, noch nicht verjährt war (§ 215 BGB).Die Hauptforderung aus dem Kaufvertrag ist mit dem Abschluss des Vertrages (01.02.2021) fällig geworden (§ 271 Abs. 1 BGB). Zu diesem Zeitpunkt war die Gegenforderung bereits verjährt.
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