Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Aufrechnungslage: Verjährung vor Aufrechnungslage
Aufrechnungslage: Verjährung vor Aufrechnungslage
19. Mai 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft K am 1.02.2021 ihr Fahrrad für €300. K erklärt, sie wolle nur €100 zahlen. Im Übrigen rechne sie auf, da ihr V seit dem 15.04.2017 noch €200 für den Verkauf eines Rasenmähers schulde.
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Einordnung des Falls
Aufrechnungslage: Verjährung vor Aufrechnungslage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hatte nach Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch darauf, dass K ihr den vereinbarten Kaufpreis zahlt (§ 433 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vs Anspruch könnte durch Aufrechnung der K in Höhe von €200 erloschen sein (§ 389 BGB).
Ja!
3. Die Forderungen von V und K sind gegenseitig und gleichartig.
Genau, so ist das!
4. Ks Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ist verjährt.
Ja, in der Tat!
5. Da Ks Forderung verjährt ist, ist die Forderung nicht mehr durchsetzbar und es fehlt an der Aufrechnungslage.
Ja!
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