Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Aufrechnungslage: Verjährung vor Aufrechnungslage
Aufrechnungslage: Verjährung vor Aufrechnungslage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft K am 1.02.2021 ihr Fahrrad für €300. K erklärt, sie wolle nur €100 zahlen. Im Übrigen rechne sie auf, da ihr V seit dem 15.04.2017 noch €200 für den Verkauf eines Rasenmähers schulde.
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Einordnung des Falls
Aufrechnungslage: Verjährung vor Aufrechnungslage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hatte nach Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch darauf, dass K ihr den vereinbarten Kaufpreis zahlt (§ 433 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vs Anspruch könnte durch Aufrechnung der K in Höhe von €200 erloschen sein (§ 389 BGB).
Ja!
3. Die Forderungen von V und K sind gegenseitig und gleichartig.
Genau, so ist das!
4. Ks Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ist verjährt.
Ja, in der Tat!
5. Da Ks Forderung verjährt ist, ist die Forderung nicht mehr durchsetzbar und es fehlt an der Aufrechnungslage.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Gruttmann
10.5.2024, 17:50:35
Ich verstehe das nicht ganz. Bisher habe ich gelernt, dass ein Anspruch der verjährt ist trotzdem noch durchsetzbar ist. Jedoch kann dann der Schuldner die Leistung dann verweigern. Was verlangt die „Einrede“? Muss sich der Schuldner dazu äußern oder ist das rein objektiv zu bestimmen, hier kommt es sehr objektiv rüber? Denn es kann nicht aufgerechnet werden, wenn Einrede gegen den Anspruch besteht, §390BGB-> erklärt wurde das dann damit das im ersten Zeitpunkt der möglichen Aufrechnung der Anspruch schon verjährt ist. Ist das dann schon sozusagen objektiv direkt eine Einrede oder muss der Schuldner irgendwie was zu erkennen geben, dass er nicht mehr der Forderung nachkommen möchte. Aus dem SV kommt jedoch garnicht hervor, ob der andere verweigert zu leisten oder ob er halt es trotzdem machen würde, dementsprechend finde ich hier die Einrede dann zu bejahen problematisch oder ich liege halt falsch.
Gruttmann
10.5.2024, 18:02:42
Ich muss mich korrigieren, habe den §
215 BGBgelesen und ich denke dann ist eine Aufrechnung wirklich komplett ausgeschlossen.
Paulah
11.5.2024, 19:54:24
Genau so ist es! Wenn die Einrede der Verjährung - wie hier - erhoben wurde, ist der Anspruch n i c h t mehr durchsetzbar. Nach
§ 215 BGBkann noch aufgerechnet werden, wenn sich beide Forderungen v o r der Verjährung schon gegenüber standen. Ks Forderung war am 01.01.20021 schon verjährt, deshalb ist der Anspruch nicht mehr durchsetzbar und die Voraussetzung der Durchsetzbarkeit fehlt damit für die Aufrechnung. Die Verweigerung der Leistung durch den Schuldner ergibt sich aus § 214 BGB. Die Forderung besteht fort, ist aber nicht mehr durchsetzbar.
annaelisa
12.5.2024, 00:46:38
Ich habe in meinem aktuellen Skript dazu gelernt, dass sich bei Einreden (rechtshemmende Einwendung gegen Ansprüche) der Schuldner aktiv darauf berufen muss und diese ausdrücklich gegenüber dem Gläubiger erheben muss. „Bei Einreden muss man reden“ :-) Das noch als Ergänzung,weil die Frage dazu kam und ich persönlich mir das so gut merken kann. Lg Annaelisa