Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Erlöschen des Schuldverhältnisses

Aufrechnungslage: Verjährung vor Aufrechnungslage

Aufrechnungslage: Verjährung vor Aufrechnungslage

13. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft K am 1.02.2021 ihr Fahrrad für €300. K erklärt, sie wolle nur €100 zahlen. Im Übrigen rechne sie auf, da ihr V seit dem 15.04.2017 noch €200 für den Verkauf eines Rasenmähers schulde.

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Einordnung des Falls

Aufrechnungslage: Verjährung vor Aufrechnungslage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hatte nach Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch darauf, dass K ihr den vereinbarten Kaufpreis zahlt (§ 433 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Bei Abschluss eines Kaufvertrages ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen (§ 433 Abs. 2 BGB). V und K haben einen Kaufvertrag über das Fahrrad abgeschlossen. V war somit verpflichtet, den Kaufpreis an K zu zahlen.
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2. Vs Anspruch könnte durch Aufrechnung der K in Höhe von €200 erloschen sein (§ 389 BGB).

Ja!

Die Aufrechnung setzt eine Aufrechnungslage (§§ 387, 390 BGB) und eine Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) voraus. Zudem darf die Aufrechnung nicht ausgeschlossen sein (§§ 392-394 BGB). Eine Aufrechnungslage liegt vor, wenn der Aufrechnende eine gegenseitige, gleichartige, fällige und durchsetzbare Gegenforderung besitzt, und die Hauptforderung wirksam und erfüllbar ist.

3. Die Forderungen von V und K sind gegenseitig und gleichartig.

Genau, so ist das!

Die Forderungen sind gegenseitig, wenn jede Partei zugleich Schuldner und Gläubiger der anderen ist. Gleichartig sind sie, wenn sie der gleichen Gattung angehören. V und K schulden sich gegenseitig Geld. Das sind gleichartige Forderungen.

4. Ks Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ist verjährt.

Ja, in der Tat!

Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt für alle Ansprüche, für die nichts anderes bestimmt ist und beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der (1) Anspruch entstanden ist und (2) der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen, sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres 2017 (31.12.2017). Da es sich um eine Ereignisfrist handelt, läuft die Frist ab dem Folgetag (01.01.2018, 0:00 Uhr) und endet drei Jahre später am 31.12.2020 (24:00 Uhr) (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Am 1.2.2021 ist Ks Anspruch verjährt.Einzelheiten zur Berechnung der Verjährung findest Du auch im Kapitel BGB AT.

5. Da Ks Forderung verjährt ist, ist die Forderung nicht mehr durchsetzbar und es fehlt an der Aufrechnungslage.

Ja!

Eine Forderung ist durchsetzbar, wenn ihr keine Einreden entgegenstehen (§ 390 BGB). Einer verjährten Forderung steht insoweit die Einrede der Verjährung entgegen (§ 214 BGB). Ausnahmsweise hindert der Eintritt der Verjährung die Erklärung der Aufrechnung dann nicht, wenn die Gegenforderung zu dem Zeitpunkt in dem erstmals hätte aufgerechnet werden können, noch nicht verjährt war (§ 215 BGB).Die Hauptforderung aus dem Kaufvertrag ist mit dem Abschluss des Vertrages (01.02.2021) fällig geworden (§ 271 Abs. 1 BGB). Zu diesem Zeitpunkt war die Gegenforderung bereits verjährt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Gruttmann

Gruttmann

10.5.2024, 17:50:35

Ich verstehe das nicht ganz. Bisher habe ich gelernt, dass ein Anspruch der verjährt ist trotzdem noch durchsetzbar ist. Jedoch kann dann der Schuldner die Leistung dann verweigern. Was verlangt die „Einrede“? Muss sich der Schuldner dazu äußern oder ist das rein objektiv zu bestimmen, hier kommt es sehr objektiv rüber? Denn es kann nicht aufgerechnet werden, wenn Einrede gegen den Anspruch besteht, §390BGB-> erklärt wurde das dann damit das im ersten Zeitpunkt der möglichen Aufrechnung der Anspruch schon verjährt ist. Ist das dann schon sozusagen objektiv direkt eine Einrede oder muss der Schuldner irgendwie was zu erkennen geben, dass er nicht mehr der Forderung nachkommen möchte. Aus dem SV kommt jedoch garnicht hervor, ob der andere verweigert zu leisten oder ob er halt es trotzdem machen würde, dementsprechend finde ich hier die Einrede dann zu bejahen problematisch oder ich liege halt falsch.

Gruttmann

Gruttmann

10.5.2024, 18:02:42

Ich muss mich korrigieren, habe den §

215 BGB

gelesen und ich denke dann ist eine Aufrechnung wirklich komplett ausgeschlossen.

Paulah

Paulah

11.5.2024, 19:54:24

Genau so ist es! Wenn die Einrede der Verjährung - wie hier - erhoben wurde, ist der Anspruch n i c h t mehr durchsetzbar. Nach

§ 215 BGB

kann noch aufgerechnet werden, wenn sich beide Forderungen v o r der Verjährung schon gegenüber standen. Ks Forderung war am 01.01.20021 schon verjährt, deshalb ist der Anspruch nicht mehr durchsetzbar und die Voraussetzung der Durchsetzbarkeit fehlt damit für die Aufrechnung. Die Verweigerung der Leistung durch den Schuldner ergibt sich aus § 214 BGB. Die Forderung besteht fort, ist aber nicht mehr durchsetzbar.

AN

annaelisa

12.5.2024, 00:46:38

Ich habe in meinem aktuellen Skript dazu gelernt, dass sich bei Einreden (rechtshemmende Einwendung gegen Ansprüche) der Schuldner aktiv darauf berufen muss und diese ausdrücklich gegenüber dem Gläubiger erheben muss. „Bei Einreden muss man reden“ :-) Das noch als Ergänzung,weil die Frage dazu kam und ich persönlich mir das so gut merken kann. Lg Annaelisa


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