Freiwilligkeit Erwischt werden 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist Auftragskillerin und soll O töten. Dafür möchte sie die Stille ausnutzen. Sie schießt nachts auf offener Straße auf O und verletzt diesen nur am Arm. T hat dabei ihren Schalldämpfer vergessen. Der Knall hat einige Leute angelockt. T flieht.
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Einordnung des Falls
Freiwilligkeit Erwischt werden 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die Tatausführung nach der Rechtsprechung freiwillig aufgegeben.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
CR7
28.3.2023, 13:05:18
Ich bin etwas verwirrt. Nach der Vorstellung der T ist die Tat doch fehlgeschlagen? Die Tat ist mit ihren Mitteln nicht oder nicht mehr rechtzeitig herbeizuführen. Sie kann nur schießen, wenn sie einen Schalldämpfer hat (ihrer Vorstellung nach)
InDubioProsecco
2.6.2023, 11:20:11
Entscheidend ist wohl letztlich, wie man den Maßstab für einen Fehlschlag genau versteht: "Tatbestandlicher Erfolg kann nach Vorstellung des Täters nicht mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln erreicht werden". Man könnte ja auch subsumieren, dass sie sehr wohl schießen kann (!) (es aber nicht will) und deshalb der Versuch nicht fehlgeschlagen ist, weil der tatbestandliche Erfolg eben doch herbeigeführt werden kann.
jess11O
2.8.2024, 19:34:58
Jetzt bin ich ein wenig verunsichert. Inwiefern handelt T hier unfreiwillig, nur weil Zeugen angelockt wurden, während in einem vorherigen Fall T freiwillig handelte, obwohl Zeugen schon mit einer Anzeige drohten?
judith
2.8.2024, 20:06:21
Hallo Jess Entscheidend bei der "Freiwilligkeit" ist, dass der Täter aufgrund einer selbstbestimmten von äußeren Zwängen unbeeinflussten Entscheidung handelt. Seine Motivation muss einem autonomen Entschluss entspringen. Dabei sind immer die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. T kommt es auf die Heimlichkeit der Tat an und nicht entdeckt zu werden. Im folgenden gilt es abzugrenzen, ob 1. sich die Sachlage für den Täter persönlich so wesentlich verändert hat, dass er die mit der Tatfortführung verbunden Risiken nicht mehr für tragbar hält = FREIWILLIGKEIT 2. der Täter seine Tat bereits für entdeckt hält oder mit Entdeckung rechnen zu müssen glaubt und sich dadurch an der weiteren Ausführung gehindert fühlt = KEINE FREIWILLIGKEIT Die Abgrenzung ist in diesem Fall wirklich schwierig. Meiner Einschätzung nach wurde hier die Tat mit dem Hinzutreten von Zeugen entdeckt (aus Tätersicht). Da es ihm auf die Heimlichkeit und das Nichtentdecktwerden bei Tatausführung ankam, ist dies nun nach seinen persönlichen Vorstellung nicht mehr möglich. Daher ist sein Rücktritt unfreiwillig
jess11O
2.8.2024, 21:50:37
Lieben Dank für die ausführliche Antwort! Dann habe ich das zumindest nicht grob missverstanden, Danke! :)