Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Versuch und Rücktritt: Freiwilligkeit beim Erwischt werden (Lügen des Opfers)

Versuch und Rücktritt: Freiwilligkeit beim Erwischt werden (Lügen des Opfers)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

T möchte seine gut befreundete Nachbarin vergewaltigen. Als er gerade zum Versuch ansetzt, sagt diese, dass bald der Postbote komme und es schon hell würde. Darauf verunsichert verlässt T den Tatort.

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Einordnung des Falls

Versuch und Rücktritt: Freiwilligkeit beim Erwischt werden (Lügen des Opfers)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die Tatausführung nach der Rechtsprechung freiwillig aufgegeben.

Ja, in der Tat!

Der Täter handelt freiwillig beziehungsweise unterlässt die weitere Tatausführung freiwillig, wenn er Herr seiner Entschlüsse geblieben ist und die Ausführung der Tat noch für möglich hielt, wobei die Freiwilligkeit entfällt, wenn der Täter die Tat nur mit erheblich größerem Risiko zu Ende führen kann. Auch hierbei kommt es immer alleine auf die Vorstellung des Täters an. T und O waren gut befreundet, sodass es T nicht darauf ankam, unerkannt zu bleiben und nicht erwischt zu werden. Hinzu kommt, dass der Postbote das Haus nicht einfach betreten kann, sondern darauf angewiesen ist, dass T oder O ihm die Tür aufmacht. Da kein sonstiger Ausschluss ersichtlich ist, ist im Zweifel für den Angeklagten von Freiwilligkeit auszugehen.
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