Wahlrechtsausschluss von Vollbetreuten und schuldunfähig untergebrachten Straftätern nach § 13 Nr. 2 und 3 BWahlG a.F. – Wahlrecht nach Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A hat einen Betreuer zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten. B ist in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Beide waren deshalb von der letzten Bundestagswahl ausgeschlossen (§ 13 Nr. 2 und 3 BWahlG a.F.). Sie halten dies für verfassungswidrig.

Einordnung des Falls

Wahlrechtsausschluss von Vollbetreuten und schuldunfähig untergebrachten Straftätern nach § 13 Nr. 2 und 3 BWahlG a.F. – Wahlrecht nach Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Grundgesetz garantiert grundsätzlich allen Staatsbürgern das Recht, an Wahlen teilzunehmen (sog. aktives Wahlrecht).

Genau, so ist das!

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verbietet es dem Gesetzgeber, bestimmten Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen das aktive Wahlrecht zu verweigern. In einer Demokratie muss das Wahlrecht allen Bevölkerungsgruppen gleichermaßen zustehen.

2. Das aktive Wahlrecht darf ausnahmsweise beschränkt werden, wenn dafür zwingende Gründe bestehen.

Ja, in der Tat!

Beschränkungen des aktiven Wahlrechts sind aus zwingenden Gründen zulässig. Einen solchen zwingenden Grund sieht das Bundesverfassungsrecht ("BVerfG") als gegeben an, wenn nicht mehr sichergestellt ist, dass die Wahl ihren Charakter als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes behält. Dies bedeutet, dass ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht gerechtfertigt sein kann, wenn einer bestimmten Personengruppe die erforderliche Einsicht in das Wesen und die Bedeutung von Wahlen fehlt und sie daher nicht hinreichend am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen teilnehmen kann.

3. A wurde zu Recht von der letzten Bundestagswahl ausgeschlossen, da ihm aufgrund seiner Betreuungsbedürftigkeit die erforderliche Einsicht in die Bedeutung der Bundestagswahl fehlt.

Nein!

Menschen, denen ein Betreuer bestellt ist, fehlt teilweise die erforderliche Einsicht in die Bedeutung der Wahl. Zwingend ist dies jedoch keinesfalls. Die Bestellung eines Betreuers (§§ 1814ff. BGB) setzt die Prüfung einer derartigen Einsichtsfähigkeit nicht voraus. Zudem ist Folgendes zu beachten: Kann der Betroffene durch seine eigenen Angehörigen versorgt werden, entfällt die Betreuungsbedürftigkeit. Dies hängt wiederum von den familiären bzw. finanziellen Verhältnisse des Betroffenen ab, nicht jedoch von seiner Einsichtsfähigkeit. Deshalb war der Wahlrechtsausschluss des A eine unzulässige Beschränkung seines aktiven Wahlrechts und damit verfassungswidrig.

4. B wurde zu Recht von der letzten Bundestagswahl ausgeschlossen, denn bei psychisch Erkrankten fehlt regelmäßig die für Wahlen erforderliche Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit.

Nein, das ist nicht der Fall!

Laut BVerfG kommt es darauf an, ob der Ausschluss des B sicherstellen soll, dass der Charakter der Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung gesichert wird. Denn nur dann besteht ein zwingender Grund für die Beschränkung des aktiven Wahlrechts. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erlaubt aber nicht ohne Weiteren den Rückschluss auf das Fehlen der erforderlichen Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit. Die Unterbringung wird nur bei Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) angeordnet. Dies ist aber nicht zwingend ein andauernder Zustand, der die Einsichtsfähigkeit dauerhaft ausschließt. Auch B wurde zu Unrecht ausgeschlossen. § 13 Nr. 2 und 3 BWahlG a.F. wurden mit Wirkung vom 01.07.2019 gestrichen.

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ANY

ANY

4.3.2021, 21:24:33

Die Links zeigen nicht auf die alte Fassung.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

5.3.2021, 23:24:00

Hallo ANY, du kommst bei der Website (Buzer) unten bei vorherige Fassungen auf die aF des Gesetzes. LG ;)

Pilea

Pilea

28.1.2023, 08:52:46

Die Verweisung auf das Betreuungsrecht scheinen falsch zu sein, die §§ 1896 ff BGB sind weggefallen.


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