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Rechtsstaat und Demokratie
Staatsorganisation
Wahlrechtsausschluss von Vollbetreuten und schuldunfähig untergebrachten Straftätern nach § 13 Nr. 2 und 3 BWahlG a.F. – Wahlrecht nach Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG
Wahlrechtsausschluss von Vollbetreuten und schuldunfähig untergebrachten Straftätern nach § 13 Nr. 2 und 3 BWahlG a.F. – Wahlrecht nach Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hat einen Betreuer zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten. B ist in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Beide waren deshalb von der letzten Bundestagswahl ausgeschlossen (§ 13 Nr. 2 und 3 BWahlG a.F.). Sie halten dies für verfassungswidrig.
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Einordnung des Falls
Wahlrechtsausschluss von Vollbetreuten und schuldunfähig untergebrachten Straftätern nach § 13 Nr. 2 und 3 BWahlG a.F. – Wahlrecht nach Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Grundgesetz garantiert grundsätzlich allen Staatsbürgern das Recht, an Wahlen teilzunehmen (sog. aktives Wahlrecht).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das aktive Wahlrecht darf ausnahmsweise beschränkt werden, wenn dafür zwingende Gründe bestehen.
Ja, in der Tat!
3. A wurde zu Recht von der letzten Bundestagswahl ausgeschlossen, da ihm aufgrund seiner Betreuungsbedürftigkeit die erforderliche Einsicht in die Bedeutung der Bundestagswahl fehlt.
Nein!
4. B wurde zu Recht von der letzten Bundestagswahl ausgeschlossen, denn bei psychisch Erkrankten fehlt regelmäßig die für Wahlen erforderliche Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ANY
4.3.2021, 21:24:33
Die Links zeigen nicht auf die alte Fassung.
Eigentum verpflichtet 🏔️
5.3.2021, 23:24:00
Hallo ANY, du kommst bei der Website (Buzer) unten bei vorherige Fassungen auf die aF des Gesetzes. LG ;)
Pilea
28.1.2023, 08:52:46
Die Verweisung auf das Betreuungsrecht scheinen falsch zu sein, die §§ 1896 ff BGB sind weggefallen.