Aktives Kommunalwahlrecht für Minderjährige
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In der Stadt H im Bundesland L fanden kürzlich Kommunalwahlen statt, an der auch Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet hatten, teilnehmen durften. Bürger B ist der Meinung, nur Volljährige dürften wählen.
Einordnung des Falls
Aktives Kommunalwahlrecht für Minderjährige
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Wahlen der Volksvertretungen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene gelten in Deutschland die gleichen Grundsätze.
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Genau, so ist das!
2. Das Grundgesetz garantiert grundsätzlich allen Staatsbürgern das Recht, an Wahlen teilzunehmen (sog. aktives Wahlrecht).
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Ja, in der Tat!
3. Das Grundgesetz enthält eine Altersgrenze für Kommunalwahlen.
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Nein!
4. Das aktive Wahlrecht darf ausnahmsweise beschränkt werden, wenn dafür zwingende Gründe bestehen.
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Genau, so ist das!
5. Die fehlende Verstandesreife von 16- und 17-Jährigen ist ein zwingender Grund, der zur Beschränkung des Wahlrechts auf Volljährige berechtigt.
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Nein, das trifft nicht zu!
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ablassinho
1.6.2023, 17:03:15
Gehört das Mindestwahlalter aus Art. 38 nicht zu den Wahlgeundsätzen? Das fande ich bei der ersten Frage missverständlich, schließlich ist es eine Anforderung, die für den Bund gilt, allerdings nicht für Kommunen (?)

Lukas_Mengestu
2.6.2023, 13:07:55
Hallo Ablassinho, vielen Dank für Die Nachfrage. In der Tat werden nur die fünf in Art. 38 Abs. 1 S. 1 explizit genannten Grundsätze (allgemein, unmittelbar, frei, gleich, geheim) sowie der ungeschriebene Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl als Wahlrechtsgrundsätze bezeichnet (BeckOK GG/Butzer, 54. Ed. 15.2.2023, GG Art. 38 Rn. 58). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team