Partei-, Prozess-, Postulationsfähigkeit

4. Juli 2025

12 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S aus Hamburg hat bei der G-GmbH aus Bremen für €6.000 einen Kleiderschrank gekauft. S hat die Rechnung noch nicht bezahlt. Der Geschäftsführer überlegt, ob die GmbH den S auf Zahlung verklagen kann.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Partei-, Prozess-, Postulationsfähigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die GmbH ist parteifähig.

Genau, so ist das!

Parteifähigkeit ist eine Prozesshandlungsvoraussetzunge. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 ZPO).Die Rechtsfähigkeit ergibt sich etwa aus § 1 BGB oder wie im Fall der G-GmbH aus § 13 Abs. 1 GmbHG.
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2. Die G-GmbH ist prozessfähig.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Prozessfähigkeit stellt das prozessuale Gegenstück zur Geschäftsfähigkeit dar, vgl. § 52 ZPO. Eine juristische Person ist selbst nicht prozessfähig, sondern wird gemäß § 51 Abs. 1 Var. 2 ZPO durch ihren gesetzlichen Vertreter vor Gericht vertreten (Hübsch in: BeckOK ZPO, 34. Edition 2019, § 51 RdNr. 11 ff).So muss sich die G-GmbH gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG durch den Geschäftsführer vertreten lassen.

3. Die G-GmbH ist prozessführungsbefugt.

Ja!

Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, das behauptete streitige Recht als eigenes im eigenen Namen oder als fremdes Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (BGHZ 161, 161). Die G-GmbH hat behauptet, einen Zahlungsanspruch aus dem Kaufvertrag gegen S zu haben (§ 433 Abs. 2 BGB).

4. Die Organe der G-GmbH sind postulationsfähig vor dem sachlich zuständigen Gericht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Aufgrund des Streitwerts von €6.000 ist hier das Landgericht zuständig (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG). Gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO besteht vor den Land- und Oberlandesgerichten Anwaltszwang. Vor dem BGH müssen sich die Parteien durch beim BGH zugelassene Anwälte vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO).Die Organe der G-GmbH (insbesondere S als Geschäftsführer) müssen daher einen Anwalt beauftragen, wenn sie die Forderung gegen S einklagen wollen.
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