Partei-, Prozess-, Postulationsfähigkeit

4. April 2025

11 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S aus Hamburg hat bei der G-GmbH aus Bremen für €6.000 einen Kleiderschrank gekauft. S hat die Rechnung noch nicht bezahlt. Der Geschäftsführer überlegt, ob die GmbH den S auf Zahlung verklagen kann.

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Einordnung des Falls

Partei-, Prozess-, Postulationsfähigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die GmbH ist parteifähig.

Genau, so ist das!

Parteifähigkeit ist eine Prozesshandlungsvoraussetzunge. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 ZPO).Die Rechtsfähigkeit ergibt sich etwa aus § 1 BGB oder wie im Fall der G-GmbH aus § 13 Abs. 1 GmbHG.
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2. Die G-GmbH ist prozessfähig.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Prozessfähigkeit stellt das prozessuale Gegenstück zur Geschäftsfähigkeit dar, vgl. § 52 ZPO. Eine juristische Person ist selbst nicht prozessfähig, sondern wird gemäß § 51 Abs. 1 Var. 2 ZPO durch ihren gesetzlichen Vertreter vor Gericht vertreten (Hübsch in: BeckOK ZPO, 34. Edition 2019, § 51 RdNr. 11 ff).So muss sich die G-GmbH gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG durch den Geschäftsführer vertreten lassen.

3. Die G-GmbH ist prozessführungsbefugt.

Ja!

Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, das behauptete streitige Recht als eigenes im eigenen Namen oder als fremdes Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (BGHZ 161, 161). Die G-GmbH hat behauptet, einen Zahlungsanspruch aus dem Kaufvertrag gegen S zu haben (§ 433 Abs. 2 BGB).

4. Die Organe der G-GmbH sind postulationsfähig vor dem sachlich zuständigen Gericht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Aufgrund des Streitwerts von €6.000 ist hier das Landgericht zuständig (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG). Gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO besteht vor den Land- und Oberlandesgerichten Anwaltszwang. Vor dem BGH müssen sich die Parteien durch beim BGH zugelassene Anwälte vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO).Die Organe der G-GmbH (insbesondere S als Geschäftsführer) müssen daher einen Anwalt beauftragen, wenn sie die Forderung gegen S einklagen wollen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DEPA

Der Paragraf

16.2.2022, 15:35:11

Zur Frage „die G-GmbH ist

postulationsfähig

vor …“: Die GmbH wäre ohnehin nicht

postulationsfähig

, weil sie nicht prozessfähig ist. Diese Antwort sollte mE daher präzisiert werden. LG (:

VIC

Victor

16.2.2022, 19:01:02

Ich finde die Kausalität stimmt nicht. Das eine hängt nicht direkt vom anderen ab. Zwar führt schon das Vorliegen eines Umstandes zur Unzulässigkeit, aber in einem Gutachten wäre beides unabhängig voneinander zu prüfen.

DEPA

Der Paragraf

16.2.2022, 19:49:31

Mir ging es darum, dass die Frage zusammen mit der Antwort derzeit suggeriert, eine GmbH könne überhaupt vor irgendeinem Gericht

postulationsfähig

sein. Das ist aber falsch.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.2.2022, 11:38:40

Danke euch, zur Klarstellung haben wir in die Frage aufgenommen, dass es um die Organe geht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BEN

Benji

8.9.2022, 00:23:25

Wieso muss ein Rechtsanwalt in einem Prozess vor dem BGH von diesem zugelassen worden sein (§ 78 I 3 ZPO) ? Damit nicht jeder mittelmäßige Winkel-Advokat vorstellig wird? :)

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.9.2022, 10:18:47

Hallo BenBo, danke für deine Frage. Das geht genau in die richtige Richtung. Rechtsanwalt vor dem BGH kann nur sein, wer gem. § 164 ff. BRAO gewählt worden ist und damit die besondere Zulassung erhalten hat. Zweck des in §§ 164 ff. BRAO geregelten Wahlverfahrens ist es, für die Tätigkeit als bei dem BGH zugelassener Rechtsanwalt nur die besten Rechtsanwälte zu gewinnen und das hohe Ansehen gerade dieses Anwaltskreises zu bewahren. Es kommen für die Zulassung beim BGH vor allem qualifizierte und erfahrene Rechtsanwälte in Betracht. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass es ein Mindestalter sowie eine Mindestdauer der Berufstätigkeit gibt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Mario1234

Mario1234

15.12.2024, 09:06:26

Hallo Jurafüchse! In der vorliegenden Subsumtion wird der Beklagte S kurzerhand auch zum Geschäftsführer der Klägerpartei: "Die Organe der G-GmbH (insbesondere S als Geschäftsführer) müssen daher einen Anwalt beauftragen, wenn sie die Forderung gegen S einklagen wollen." ...S klagt demnach als Organ der G gegen sich selbst... oder unterliege ich hier einem Denkfehler?


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